Wenn die Hauptnahrung des Bedürftigen etwas anderes ist als das, wie etwa Hirse, Mais oder Reis, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste besagt: Es genügt nicht. Dies wurde von al-Qadi angeführt, da es auch bei der Fitra-Abgabe nicht genügt. Die zweite besagt: Es genügt. Dies wurde von Abu al-Khattab gewählt, aufgrund der Aussage Allahs, des Erhabenen: „...die Speisung von zehn Bedürftigen von dem Durchschnitt dessen, womit ihr eure Angehörigen speist.“ Zudem ordnete der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) die Speisung allgemein an, ohne sie auf bestimmte Arten von Nahrungsmitteln einzuschränken. Daher ist es verpflichtend, sie bei ihrer allgemeinen Bedeutung zu belassen. Ferner hat er den Bedürftigen mit seinem Essen gespeist, was genügt, so als ob sein Essen Weizen wäre und er ihn davon speisen würde. Dies ist die stärkere Ansicht.
Abschnitt: Wenn jemand unfähig ist, einen Sklaven zu befreien, zu fasten oder zu speisen, so entfällt die Sühneleistung nach einer der beiden Überlieferungen von ihm. Der Beweis hierfür ist, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) dem Beduinen die Datteln gab, als dieser ihn über seine Bedürftigkeit informierte, und sagte: „Speise damit deine Angehörigen.“ Er ordnete ihm keine weitere Sühne an. Dies ist die Ansicht von al-Awza'i. Al-Zuhri sagte hingegen: Die Sühneleistung ist zwingend erforderlich, und jener Vorfall sei eine Besonderheit für jenen Beduinen gewesen, die auf andere nicht übertragbar sei. Dies wird dadurch bewiesen, dass er den Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) bereits vor der Übergabe des Korbs (araq) über seine Armut informierte, und der Prophet sie nicht von ihm erließ. Zudem handelt es sich um eine verpflichtende Sühne, die bei Unvermögen nicht entfällt, wie alle anderen Sühneleistungen auch. Dies ist die zweite Überlieferung von Ahmad und entspricht dem Analogieschluss (Qiyas) nach der Ansicht von Abu Hanifa, al-Thawri und Abu Thawr. Von al-Shafi'i gibt es dazu zwei Überlieferungen, die den beiden Positionen entsprechen. Unser Argument ist die erwähnte Überlieferung, und die Behauptung einer Spezifizierung (takhsis) ohne Beweis ist unzulässig. Auf ihre Einwendung, dass er den Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) über sein Unvermögen informierte und er sie nicht erließ, antworten wir: Er hat sie ihm später doch erlassen, und dies ist die letzte der beiden Handlungen des Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken). Es ist zudem nicht korrekt, einen Analogieschluss auf andere Sühneleistungen zu ziehen, da dies ein Verwerfen des Textes (Nass) durch einen Analogieschluss wäre, und der Text hat Vorrang. Die Maßgeblichkeit der Unfähigkeit bemisst sich am Zeitpunkt der Verpflichtung, also zum Zeitpunkt des Beischlafs.
497 - Fragestellung: Er sagte: (Wenn er Beischlaf vollzog und die Sühne nicht leistete, bis er ein zweites Mal Beischlaf vollzog, so ist eine einzige Sühne ausreichend.)
Zusammenfassend gilt: Wenn er ein zweites Mal Beischlaf vollzieht, bevor er die Sühne für den ersten geleistet hat, so geschieht dies entweder an einem einzigen Tag oder an zwei Tagen. Wenn es an einem einzigen Tag geschieht, so ist eine einzige Sühne unbestritten unter den Gelehrten ausreichend.