unter den Gelehrten. Wenn es jedoch an zwei Tagen des Ramadan geschieht, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste besagt: Eine einzige Sühneleistung ist ausreichend. Dies ist die offensichtliche Bedeutung der allgemeinen Aussage von al-Khiraqi, die Wahl von Abu Bakr sowie die Lehrmeinung von al-Zuhri, al-Awza'i und den Anhängern der rationalistischen Schule (Ashab al-Ra'y), da es sich um eine Vergeltung für eine Verfehlung handelt, deren Ursache sich wiederholt hat, bevor sie vollständig beglichen wurde, weshalb sie ineinander aufgehen müssen, wie bei der gesetzlich festgelegten Strafe (Hadd). Die zweite Ansicht besagt: Eine Sühne genügt nicht, und es sind zwei Sühneleistungen erforderlich. Dies wurde von al-Qadi und einigen unserer Gelehrten gewählt. Es ist zudem die Ansicht von Malik, al-Layth, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Dies wurde auch von 'Ata und Makhul überliefert, da jeder Tag eine eigenständige Gottesdienstleistung darstellt. Wenn also die Sühne durch die Entweihung verpflichtend wird, gehen sie nicht ineinander auf, vergleichbar mit zwei Ramadan-Monaten oder zwei Pilgerfahrten (Hajj).
498 - Fragestellung: Er sagte: (Und wenn er die Sühne geleistet hat und danach ein zweites Mal Beischlaf vollzog, so ist eine zweite Sühne fällig.)
Zusammenfassend gilt: Wenn er die Sühne geleistet hat und danach ein zweites Mal Beischlaf vollzieht, so geschieht dies entweder an einem einzigen Tag oder an zwei Tagen. Wenn es an zwei Tagen geschieht, so ist eine zweite Sühne fällig, ohne dass uns hierzu ein Widerspruch bekannt wäre. Wenn es an einem einzigen Tag geschieht, so ist eine zweite Sühne fällig. Dies ist eine explizite Aussage (Nass) von Ahmad. Ebenso wird dies für jeden abgeleitet, dem das Enthaltenbleiben (Imsak) zur Pflicht gemacht wurde und dem der Beischlaf bei Tag im Ramadan verboten ist. Auch wenn er nicht fastend ist, wie etwa jemand, der erst nach dem Morgengrauen von der Sichtung der Mondsichel erfuhr, oder die Absicht (Niyya) vergaß, oder vorsätzlich aß und dann Beischlaf vollzog, so ist ihm eine Sühneleistung auferlegt. Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i sagten: Ihn trifft aufgrund dieses Beischlafs nichts, da er nicht auf das Fasten traf und dessen Gültigkeit nicht verhinderte, weshalb es nichts zur Folge hat, ähnlich dem Beischlaf in der Nacht. Unser Argument ist, dass das Fasten im Ramadan eine Gottesdienstleistung ist, für die bei Beischlaf eine Sühne fällig wird, und sie wiederholt sich somit durch die Wiederholung des Beischlafs, sofern dieser nach der Sühneleistung erfolgte, ähnlich der Pilgerfahrt (Hajj). Zudem ist es ein Beischlaf, der aufgrund der Heiligkeit des Ramadan verboten ist, weshalb er wie der erste eine Sühne nach sich zieht. Er unterscheidet sich vom Beischlaf in der Nacht, da dieser nicht verboten ist. Sollte man einwenden: Der erste Beischlaf beinhaltete die Schändung des Fastens, was für die Verpflichtung maßgeblich ist, weshalb es nicht zulässig ist, etwas anderes damit gleichzusetzen, so antworten wir: Dies ist bedeutungslos gegenüber jemandem, der das Morgengrauen erlebt, während er Beischlaf vollzieht und diesen fortsetzt, denn ihm wird die Sühne zur Pflicht, obwohl er das Fasten nicht geschändet hat.
(1) Aus M ausgefallen. (2) In B, M: "wie bei der ersten".
بين أهْلِ العِلْمِ، وإن كان فى يَوْمَيْنِ من رمضانَ، ففيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، تُجْزِئُه كَفَّارَةٌ واحِدَةٌ. وهو ظَاهِرُ إطْلَاقِ الخِرَقِىِّ، واخْتِيَارُ أبى بكرٍ، ومذهبُ الزُّهْرِىِّ، والأوْزاعِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْى؛ لأنَّها جَزاءٌ عن جِنايَةٍ تَكَرَّرَ سَبَبُها قبلَ اسْتِيفَائِها، فيَجِبُ أنْ تَتَدَاخَلَ كالحَدِّ. والثانى: لا تُجْزِئُ واحِدَةٌ، ويَلْزَمُه كَفَّارَتَانِ. اخْتارَهُ القاضى، وبعضُ أصْحَابِنا. وهو قولُ مالِكٍ، واللَّيْثِ، والشَّافِعِىِّ، وابنِ المُنْذِرِ. ورُوِىَ ذلك عن عَطاءٍ، ومَكْحُولٍ؛ لأنَّ كُلَّ يَوْمٍ عِبادَةٌ مُنْفَرِدَةٌ، فإذا وَجَبَتِ الكَفَّارَةُ بإفْسادِهِ لم تَتَدَاخَلْ، كرَمَضَانَيْنِ، وكالحَجَّتَيْنِ.
٤٩٨ - مسألة؛ قال: (وإن كَفَّرَ، ثُمَّ جَامَعَ ثَانِيَةً، فَكَفَّارَةٌ ثَانِيَةٌ)
وجُمْلَتُه أنَّه إذا كَفَّرَ، ثم جامَعَ ثَانِيةً، لم يَخْلُ مِنْ أن يكونَ فى يومٍ واحِدٍ، أو فى يَومَيْنِ، فإن كان فى يومين، فعليه كَفَّارَةٌ ثانيةٌ، بغيرِ خِلَافٍ نَعْلَمُه، وإنْ كان فى يومٍ واحِدٍ. فعليه (١) كَفَّارَةٌ ثانيةٌ. نَصَّ عليه أحمدُ. وكذلك يُخَرَّجُ فى كلِّ مَن لَزِمَهُ الإمْساكُ وحُرِّمَ عليه الجِماعُ فى نَهَارِ رمضانَ. وإن لم يَكُنْ صَائِمًا، مثل مَن لم يَعْلَمْ بِرُؤْيَةِ الهِلَالِ إلَّا بعد طُلُوعِ الفَجْرِ، أو نَسِىَ النِّيَّةَ، أو أكَلَ عَامِدًا، ثم جامَعَ، فإنَّه يَلْزَمُه كَفَّارَةٌ. وقال أبو حنيفةَ، ومَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ: لا شىء عليه بذلك الجِمَاعِ؛ لأنَّه لم يُصَادِفِ الصَّوْمَ، ولم يَمْنَعْ صِحَّتَهُ، فلم يُوجِبْ شيئا، كالجِمَاعِ فى اللَّيْلِ. ولَنا، أنَّ الصَّوْمَ فى رمضانَ عِبَادَةٌ تَجِبُ الكَفَّارَةُ بالجِماعِ فيها، فتَكَرَّرَتْ بِتَكَرُّرِ الوَطْءِ إذا كان بعد التَّكْفِيرِ، كالحَجِّ، ولأنَّه وَطْءٌ مُحَرَّمٌ لِحُرْمَةِ رمضانَ، فأوْجَبَ الكَفَّارَةَ كالأوَّلِ (٢)، وفَارَقَ الوَطْءَ فى اللَّيْلِ، فإنَّه غيرُ مُحَرَّمٍ. فإن قيل: الوَطْءُ الأوَّلُ تَضَمَّنَ هَتْكَ الصومِ، وهو مُؤَثِّرٌ فى الإيجابِ، فلا يَصِحُّ إلْحَاقُ غيرِه به. قُلْنا: هو مَلْغِىٌّ بمن طَلَعَ عليه الفَجْرُ وهو مُجامِعٌ فاسْتَدَامَ، فإنَّه
(١) سقط من: م.(٢) فى ب، م: "كالأولى".