ihm die Sühne zur Pflicht, obwohl er das Fasten nicht geschändet hat.
Abschnitt: Wenn jemand den Tag in einem Zustand beginnt, in dem er nicht fastet, weil er glaubt, es sei noch Schaban, und dann ein Beweis (Bayyina) für die Sichtung (des Neumonds) erbracht wird, so ist er nach der Ansicht der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten zum Enthaltenbleiben (Imsak) und zum Nachholen (Qada) verpflichtet. Davon ausgenommen ist das, was von 'Ata überliefert wurde, welcher sagte: Er soll den Rest des Tages essen. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Wir kennen niemanden außer 'Ata, der dies so ausgesprochen hat. Abu al-Khattab erwähnte dies als eine Überlieferung von Ahmad, doch ist mir niemand bekannt, der dies außer ihm erwähnt hätte, und ich halte dies für einen Irrtum. Denn Ahmad hat explizit die Pflicht zur Sühneleistung bei demjenigen festgelegt, der Beischlaf vollzog, daraufhin die Sühne leistete, dann rückfällig wurde und an demselben Tag erneut Beischlaf vollzog; denn die Heiligkeit des Tages ist nicht aufgehoben. Wenn er also für denjenigen, der nicht fastet, aufgrund der Heiligkeit des Tages die Sühneleistung für verpflichtend erklärt, wie könnte er dann das Essen erlauben? Es ist zudem nicht zulässig, dies mit dem Reisenden zu vergleichen, der eintrifft, während er nicht fastet, und dergleichen; denn dem Reisenden war das Fastenbrechen sowohl äußerlich als auch innerlich erlaubt, während dies hier innerlich nicht zulässig war. Es gleicht somit demjenigen, der isst, in der Annahme, die Morgendämmerung sei noch nicht aufgegangen, obwohl sie bereits aufgegangen war. Wenn dies nun feststeht, so ist bei einem Beischlaf an diesem Tag das Nachholen (Qada) und die Sühneleistung (Kaffara) fällig, wie bei demjenigen, der den Tag begann, ohne die Absicht zum Fasten zu fassen, oder gegessen hat und dann Beischlaf vollzog. Wenn sein Beischlaf jedoch vor der Erbringung des Beweises geschah, so unterliegt er dem gleichen Urteil wie derjenige, der Beischlaf vollzieht in der Annahme, die Morgendämmerung sei noch nicht aufgegangen, obwohl sie bereits aufgegangen war, wie es bereits erläutert wurde.
Abschnitt: Jeder, der das Fasten bricht, obwohl das Fasten für ihn verpflichtend war – wie etwa jemand, der ohne Entschuldigung nicht fastet, oder jemand, der nicht fastet in der Annahme, die Morgendämmerung sei noch nicht aufgegangen, obwohl sie bereits aufgegangen war, oder der annimmt, die Sonne sei untergegangen, obwohl sie nicht untergegangen war, oder jemand, der die Absicht zum Fasten vergaß und Ähnliches –, dem ist das Enthaltenbleiben (Imsak) zur Pflicht gemacht. Wir kennen hierin unter ihnen keinen Meinungsverschiedenheit. Es wird lediglich nach der Auffassung von 'Ata in Bezug auf denjenigen, der eine Entschuldigung für das Fastenbrechen hatte, eine Erlaubnis zum Essen für den Rest des Tages abgeleitet, im Wege des Analogieschlusses (Qiyas) zu seiner Aussage in dem Fall, wenn der Beweis durch die Sichtung erbracht wurde. Dies ist jedoch eine abwegige Meinung, auf die sich die Gelehrten nicht gestützt haben.
Abschnitt: Was nun diejenigen betrifft, denen das Fastenbrechen zu Beginn des Tages sowohl äußerlich als auch innerlich erlaubt ist, wie die menstruierende Frau, die Frau im Wochenbett, der Reisende, der Unmündige, der Geisteskranke, der Ungläubige und der Kranke: Wenn deren Entschuldigungen im Laufe des Tages entfallen – also die Menstruierende oder die Frau im Wochenbett rein werden, der Reisende ankommt, der Unmündige die Reife erreicht, der Geisteskranke wieder bei Sinnen ist, der Ungläubige den Islam annimmt und der kranke Nichtfastende genesen ist –, so gibt es diesbezüglich zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Sie sind zum Enthaltenbleiben für den Rest des Tages verpflichtet. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, al-Thawri, al-Awza'i, al-Hasan ibn Salih und al-'Anbari; denn es handelt sich um einen Tatbestand, der, wenn er vor der Morgendämmerung vorläge, das Fasten verpflichtend machen würde. Wenn er also nach der Morgendämmerung eintritt, macht er das Enthaltenbleiben verpflichtend, wie beim Erbringen des Beweises durch die Sichtung.
(3) In A und B ausgefallen.