der Geisteskranke wieder bei Sinnen ist, der Ungläubige den Islam annimmt und der kranke Nichtfastende genesen ist, so gibt es diesbezüglich zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Sie sind zum Enthaltenbleiben für den Rest des Tages verpflichtet. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, al-Thawri, al-Awza'i, al-Hasan ibn Salih und al-'Anbari; denn es handelt sich um einen Tatbestand, der, wenn er vor der Morgendämmerung vorläge, das Fasten verpflichtend machen würde. Wenn er also nach der Morgendämmerung eintritt, macht er das Enthaltenbleiben verpflichtend, wie beim Erbringen des Beweises durch die Sichtung. Die zweite besagt: Sie sind nicht zum Enthaltenbleiben verpflichtet. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Shafi'i. Dies wurde auch von Jabir ibn Zaid überliefert, und es wurde von Ibn Mas'ud überliefert, dass er sagte: Wer zu Beginn des Tages gegessen hat, der soll auch den Rest des Tages essen. Zudem wurde ihm das Fastenbrechen zu Beginn des Tages sowohl äußerlich als auch innerlich erlaubt; wenn er also das Fasten brach, durfte er dies bis zum Ende des Tages fortsetzen, so als ob der Entschuldigungsgrund fortbestünde. Wenn einer dieser Personen nach dem Wegfall seines Entschuldigungsgrundes Beischlaf vollzieht, so baut dies auf den beiden Überlieferungen bezüglich der Verpflichtung zum Enthaltenbleiben auf: Wenn wir sagen, dass das Enthaltenbleiben verpflichtend ist, dann gilt für ihn das Urteil desjenigen, bei dem der Beweis durch Sichtung erbracht wurde, wenn er Beischlaf vollzieht. Sagen wir hingegen, dass kein Enthaltenbleiben verpflichtend ist, so trifft ihn keine Strafe. Wenn einer der Ehepartner zu einer dieser Kategorien gehört und der andere keinen Entschuldigungsgrund hat, dann gilt für jeden von ihnen das für ihn spezifische Urteil, wie bereits dargelegt. Wenn beide entschuldigt sind, gilt für sie das, was wir erwähnt haben, unabhängig davon, ob ihre Entschuldigungsgründe übereinstimmen – etwa wenn beide von einer Reise zurückkehren oder von einer Krankheit genesen – oder voneinander abweichen, etwa wenn der Ehemann von einer Reise zurückkehrt und die Ehefrau von ihrer Menstruation rein wird und er dann Beischlaf mit ihr vollzieht. Es wurde von Jabir ibn Yazid überliefert, dass er von einer Reise zurückkehrte, seine Frau rein von ihrer Menstruation vorfand und Beischlaf mit ihr vollzog. Wenn er jedoch die Absicht zum Fasten während seiner Reise, Krankheit oder im Zustand seiner Minderjährigkeit fasste und sein Entschuldigungsgrund dann im Laufe des Tages wegfiel, ist ihm das Fastenbrechen nach einhelliger Überlieferung nicht erlaubt, und ihn trifft die Sühneleistung (Kaffara), falls er Beischlaf vollzieht. Einige Anhänger von al-Shafi'i sagten in Bezug auf den Reisenden speziell: Es gibt hierzu zwei Auffassungen. Eine davon besagt, dass ihm das Fastenbrechen erlaubt ist, weil ihm das Fastenbrechen zu Beginn des Tages sowohl äußerlich als auch innerlich erlaubt war, sodass er dies fortsetzen durfte, wie jemand, der als Nichtfastender ankommt. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn der Grund für die Erlaubnis (Rukhsa) entfiel, bevor er davon Gebrauch machte, daher steht ihm dies nicht zu, so wie wenn das Schiff ankäme, bevor das Gebet verkürzt werden darf, oder wie bei einem Kranken, der genesen ist, oder einem Unmündigen, der die Reife erlangt. Dies widerlegt das, was sie angeführt haben. Und wenn der Unmündige wüsste,
(4) In der Vorlage und A ausgefallen.