die Nachholpflicht, so als ob er im Zweifel über den Sonnenuntergang gegessen hätte. Unser Argument ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {Und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße Faden vom schwarzen Faden der Morgendämmerung unterscheidet} (9). Er erstreckte das Essen bis zum Zeitpunkt der Klärung. Es kann sein, dass er vor der Klärung zweifelt, und wenn ihn das Nachholen verpflichten würde, wäre ihm das Essen verboten. Der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sagte: "Esst und trinkt, bis Ibn Umm Maktum den Gebetsruf vollzieht" (10), und er war ein blinder Mann, der den Gebetsruf erst vollzog, wenn ihm gesagt wurde: "Du hast den Morgen erreicht, du hast den Morgen erreicht". Zudem ist das ursprüngliche Prinzip der Verbleib der Nacht, sodass die Zeit des Zweifels zu ihr gehört, solange die Gewissheit ihres Schwindens nicht bekannt ist, im Gegensatz zum Sonnenuntergang, denn dort ist das ursprüngliche Prinzip der Verbleib des Tages, weshalb er darauf aufbaute.
Abschnitt: Wer isst, während er über den Sonnenuntergang zweifelt, und sich die Angelegenheit nicht klärt, für den besteht Nachholpflicht, weil das ursprüngliche Prinzip der Verbleib des Tages ist. Wenn er jedoch zum Zeitpunkt des Essens annahm, dass die Sonne bereits untergegangen war oder dass die Morgendämmerung noch nicht angebrochen war, und er dann nach dem Essen zweifelte, ohne dass sich etwas klärte, so gibt es für ihn keine Nachholpflicht; denn es gibt keine Gewissheit, die jene Vermutung beseitigt hat, auf der er aufbaute, weshalb es dem gleicht, als wenn er nach Ijtihad betete und danach an der Gültigkeit seines Gebets zweifelte.
500 - Problem; Er sagte: (Es ist für jemanden, der in der Nacht den Beischlaf vollzog, erlaubt, nicht den rituellen Waschgang (Ghusl) vor dem Anbruch der Morgendämmerung zu vollziehen, und er befindet sich [dennoch] im Zustand des Fastens.)
Die Zusammenfassung ist, dass derjenige, der sich im Zustand der rituellen Unreinheit (Junub) befindet, das Ghusl bis zum Morgen hinauszögern darf, danach den Waschgang vollziehen und sein Fasten vervollständigen kann, gemäß der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, darunter Ali, Ibn Mas'ud, Zayd, Abu al-Darda, Abu Dharr, Ibn Umar, Ibn Abbas, Aisha und Umm Salama – möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Dies vertraten auch Malik und al-Shafi'i bei den Gelehrten des Hidschas, Abu Hanifa und al-Thawri bei den Gelehrten des Irak, al-Awza'i bei den Gelehrten von al-Sham, al-Layth bei den Gelehrten von Ägypten, sowie Ishaq und Abu 'Ubayda bei
(9) Sure al-Baqara 187. (10) Die Quellenangabe wurde bereits auf 2/63 erbracht.
القَضاءُ، كما لو أكَلَ شَاكًّا فى غُرُوبِ الشَّمْسِ. ولَنا، قَوْلُ اللهِ تعالى: {وَكُلُوا وَاشْرَبُوا حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَكُمُ الْخَيْطُ الْأَبْيَضُ مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ مِنَ الْفَجْرِ} (٩). مَدَّ الأكْلَ إلى غايَةِ التَّبَيُّنِ، وقد يكونُ شَاكًّا قبلَ التَّبَيُّنِ، فلو لَزِمَهُ القَضاءُ لَحَرَّمَ عليه الأكْلَ، وقال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "فَكُلُوا، وَاشْرَبُوا، حَتّى يُؤَذِّنَ ابنُ أُمِّ مَكْتُومٍ" (١٠) وكان رَجُلًا أَعْمَى، لا يُؤَذِّنُ حتى يُقالَ له: أَصْبَحْتَ أَصْبَحْتَ. ولأنَّ الأصْلَ بَقاءُ اللَّيْلِ، فيكون زَمانُ الشَّكِّ منه ما لم يُعْلَمْ يَقِينُ زَوَالِه، بِخِلَافِ غُرُوبِ الشَّمْسِ، فإنَّ الأصْلَ بَقاءُ النَّهارِ، فبَنَى عليه.
فصل: وإن أكَلَ شَاكًّا فى غُرُوبِ الشَّمْسِ، ولم يَتَبَيَّنْ، فعليه القَضاءُ؛ لأنَّ الأصْلَ بَقاءُ النَّهارِ. وإنْ كان حِينَ الأَكْلِ ظَانًّا أن الشَّمْسَ قد غَرَبَتْ، أو أن الفَجْرَ لم يَطْلُعْ، ثم شَكَّ بعد الأكْلِ، ولم يَتَبَيَّنْ، فلا قَضاءَ عليه؛ لأنَّه لم يُوجَدْ يَقِينٌ أزالَ ذلك الظَّنَّ الذى بَنَى عليه، فأشْبَهَ ما لو صَلَّى بالاجْتِهادِ، ثم شَكَّ فى الإِصابَةِ بعد صلاتِه.
٥٠٠ - مسألة؛ قال: (ومُبَاحٌ لِمَنْ جَامَعَ بِاللَّيْلِ أنْ لَا يَغتَسِلَ حَتَّى يَطْلُعَ الفَجْرُ، وَهُوَ عَلَى صَوْمِهِ)
وجُمْلَتُه، أن الجُنُبَ له أن يُؤَخِّرَ الغُسْلَ حتى يُصْبِحَ، ثم يَغْتَسِلَ، ويُتِمَّ صَوْمَهُ، فى قَوْلِ عَامَّةِ أهْلِ العِلْمِ، منهم علىٌّ، وابنُ مسعودٍ، وزَيْدٌ، وأبو الدَّرْدَاءِ، وأبو ذَرٍّ، وابنُ عمرَ، وابنُ عَبَّاسٍ، وعائشةُ، وأُمُّ سَلَمَةَ، رَضِىَ اللهُ عنهم. وبه قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، فى أَهْلِ الحِجازِ، وأبو حنيفةَ، والثَّوْرِىُّ، فى أَهْلِ العِرَاقِ، والأوْزاعِىُّ فى أهْلِ الشَّامِ، واللَّيْثُ، فى أهْلِ مصرَ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدَةَ، فى
(٩) سورة البقرة ١٨٧.(١٠) تقدم تخريجه فى ٢/ ٦٣.