die Gelehrten des Hadith, Dawud bei den Anhängern des Zāhirismus (Zahiri-Schule). Abu Huraira pflegte zu sagen: "Er hat kein Fasten." Er überlieferte dies vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –, nahm dann aber davon Abstand (1). Sa'id ibn al-Musayyib sagte: "Abu Huraira nahm seine Rechtsmeinung (Fatwa) zurück." Es wurde von al-Hasan und Salim ibn Abd Allah überliefert, sie sagten (2): "Er vervollständigt sein Fasten und holt es nach." Von al-Nakha'i gibt es eine Überlieferung, dass er (3) das Fasten nur nachholt, wenn es sich um ein Pflichtfasten handelt, nicht bei freiwilligem Fasten. Von 'Urwa und Tawus heißt es: Wenn er von seiner rituellen Unreinheit (Janaba) im Ramadan wusste und bis zum Morgen nicht den rituellen Waschgang vollzog, so ist er ein Fastenbrecher; wenn er nichts davon wusste, so ist er Fastender. Ihr Beweis ist der Hadith von Abu Huraira, von dem er zurücktrat. Unser Argument ist das, was Abu Bakr ibn Abd al-Rahman ibn al-Harith ibn Hisham überlieferte. Er sagte: "Ich und mein Vater gingen los, bis wir bei Aisha eintraten. Sie sagte: 'Ich bezeuge gegenüber dem Gesandten Allahs – Friede und Segen seien auf ihm –, dass er den Morgen als Junub [im Zustand der rituellen Unreinheit] aufgrund von Beischlaf – nicht aufgrund eines nächtlichen Samenergusses – erreichte und dann fastete.' Danach gingen wir zu Umm Salama, und sie sagte dasselbe. Dann kamen wir zu Abu Huraira und berichteten ihm davon. Er sagte: 'Die beiden wissen besser darüber Bescheid; mir hat dies al-Fadl ibn Abbas berichtet.'" (Dies ist konsensual überliefert) (4). Al-Khattabi sagte (5): "Das Beste, was ich zum Bericht von Abu Huraira gehört habe, ist, dass er abrogiert (mansukh) ist; denn der Beischlaf war dem Fastenden nach dem Schlaf untersagt. Als Allah den Beischlaf bis zum Anbruch der Morgendämmerung erlaubte, war es für den Junub gestattet, falls er den Morgen erreichte, bevor er den rituellen Waschgang vollzog, zu fasten." Aisha überlieferte, dass ein Mann zum Gesandten Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – sagte: "Ich erreiche den Morgen im Zustand der Unreinheit, während ich fasten möchte." Da sagte der Gesandte Allahs – Friede und Segen seien auf ihm –: "Und ich erreiche den Morgen im Zustand der Unreinheit, während ich fasten möchte." Da sagte der Mann zu ihm: "O Gesandter Allahs, du bist nicht wie wir; Allah hat dir deine vergangenen und zukünftigen Sünden vergeben." Da wurde der Gesandte Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – zornig und sagte: "Ich hoffe wahrlich, dass ich derjenige von euch bin, der Allah am meisten fürchtet und am meisten von dem weiß, wovor ich mich hüte."
501 - Problem; Er sagte: (Und ebenso ist es bei der Frau, wenn ihre Menstruation in der Nacht endet; sie ist fastend, wenn sie die Absicht zum Fasten vor dem Anbruch der Morgendämmerung gefasst hat, und sie vollzieht den rituellen Waschgang, wenn sie den Morgen erreicht.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil für die Frau, deren Menstruation in der Nacht endet, genau das Urteil für den Junub ist. Bedingung ist, dass ihre Menstruation vor dem Anbruch der Morgendämmerung endet; denn wenn ein Teil davon noch am Tage verbleibt, verdirbt das Fasten. Ebenso ist Bedingung, dass sie die Absicht zum Fasten bereits in der Nacht nach deren Ende fasst; denn es gibt kein Fasten für denjenigen, der nicht die Absicht (Niyya) zum Fasten während der Nacht gefasst hat. Al-Awza'i, al-Hasan ibn Hayy, Abd al-Malik ibn al-Majishun und al-'Anbari sagten: "Sie muss nachholen, ob sie den Waschgang nun verzögert hat oder nicht; denn das rituelle Ereignis (Hadath) der Menstruation verhindert das Fasten, im Gegensatz zur Janaba." Unser Argument ist, dass es sich um ein Ereignis handelt, das den rituellen Waschgang (Ghusl) erforderlich macht. Das Hinauszögern des Waschgangs bis zum Morgen hindert daher nicht die Gültigkeit des Fastens, genauso wie bei der Janaba. Was sie angeführt haben, ist nicht korrekt, denn wer von der Menstruation rein geworden ist, ist keine menstruierende Frau mehr, sondern es liegt lediglich ein rituelle Unreinheit vor, die den Waschgang erfordert; sie ist daher wie der Junub. Wenn der Beischlaf, der den Waschgang erfordert, während des Fastens stattfinden würde, würde er es verderben, wie die Menstruation. Das Bestehen der Pflicht zum Waschgang nach ihr ist wie das Bestehen der Pflicht zum Waschgang nach der Menstruation. Einige Gelehrte haben sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen, gestützt: {Nunmehr verkehrt mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat, und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße Faden vom schwarzen Faden der Morgendämmerung unterscheidet} (2). Da Er den Geschlechtsverkehr bis zur Klärung der Morgendämmerung erlaubte, wurde erkannt, dass der Waschgang erst danach erfolgt.
(1) Siehe das, was Muslim erwähnte, in: Kapitel: Die Gültigkeit des Fastens dessen, den die Morgendämmerung erreicht, während er Junub ist, aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/779. Und Ibn Majah, in: Kapitel: Was über den Mann überliefert wurde, der den Morgen als Junub erreicht und fasten möchte, aus dem Buch des Fastens. Sunan Ibn Majah 1/543. (2) Im Original, M: "sagte". (3) Fehlt in: A, B, M. (4) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 357 erbracht. (5) In: Ma'alim al-Sunan 3/115.