von Ali, Ibn Abbas, Abu Hurayra, Anas, Sa'id ibn Jubayr, Tawus, Abu Hanifa, al-Thawri und al-Awza'i. Malik hingegen sagte: Für ihn ist nichts verpflichtend, weil er das Fasten aufgrund seiner Unfähigkeit unterlassen hat, weshalb keine Fidyah (Ersatzleistung) fällig wird, so wie wenn er es aufgrund einer Krankheit unterlassen hätte, die zum Tode führte. Von al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen, entsprechend den beiden Rechtsschulen. Unser Beweis ist der Vers sowie die Aussage von Ibn Abbas bei dessen Interpretation: "Er wurde als Erleichterung für den sehr alten Mann offenbart." Und weil die Ausführung des Fastens eine Pflicht ist, kann sie zur Sühneleistung abfallen, wie bei der Nachholung (Qada). Wenn der Kranke stirbt, ist die Speisung nicht verpflichtend, da dies dazu führen würde, dass sie dem Verstorbenen von Anfang an zur Pflicht gemacht würde, anders als wenn er zum Fasten imstande gewesen wäre, es aber nicht tat, bis er starb, denn die Verpflichtung zur Speisung stützt sich auf den Zustand des Lebens. Der sehr alte Mann hat eine gültige Rechtsfähigkeit (Dhimma). Wenn er auch zur Speisung unfähig ist, so trifft ihn keine Pflicht, denn "Allah belastet niemanden über sein Vermögen hinaus" (1).
Abschnitt: Der Kranke, bei dem keine Genesung zu erwarten ist, bricht das Fasten und speist für jeden Tag einen Armen, da er sich in der gleichen Lage wie der sehr alte Mann befindet. Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, sagte über jemanden, dessen Verlangen nach Geschlechtsverkehr so überwältigend ist, dass er sich nicht beherrschen kann und fürchtet, seine Hoden könnten zerreißen: "Speise!" Er erlaubte ihm das Fastenbrechen, weil er um sein eigenes Wohl fürchtet; er ist also wie der Kranke oder jemand, der um sein Leben fürchtet aufgrund von Durst oder Ähnlichem. Er machte die Speisung als Ersatz für das Fasten zur Pflicht. Dies bezieht sich auf jemanden, der keine Hoffnung auf eine Möglichkeit zur Nachholung hat. Wer diese Hoffnung hingegen hat, für den gibt es keine Fidyah, und die Pflicht besteht darin, die Nachholung abzuwarten und zu vollziehen, sobald er dazu imstande ist, gemäß dem Wort Allahs: "Wer von euch aber krank ist oder sich auf einer Reise befindet, so soll eine Anzahl von anderen Tagen (als Ersatz gelten)" (2). Zur Fidyah wird erst übergegangen, wenn die Hoffnung auf Nachholung verloren ist. Wenn er trotz dieser Hoffnung speist (3) und dann doch zur Fastenleistung fähig wird, ist es möglich, dass dies nicht mehr auf ihn verpflichtend ist, da seine rechtliche Verantwortung durch die Entrichtung der Fidyah, die damals die Pflicht darstellte, bereits erfüllt war (4).
(1) Sure al-Baqara 286. (2) Sure al-Baqara 185. (3) In B und M: "ya'sihi" (seiner Hoffnungslosigkeit). (4) In A, B und M: "al-wajibah" (die verpflichtende).
علىٌّ، وابنِ عَبَّاسٍ، وأبي هُرَيْرَةَ، وأنَسٍ، وسَعِيدِ بن جُبَيْرٍ، وطاوُسٍ، وأبي حنيفةَ، والثَّوْرِيِّ، والأوْزَاعِيِّ. وقال مَالِكٌ: لا يَجِبُ عليه شىءٌ؛ لأنه تَرَكَ الصَّومَ لِعَجْزِه، فلم تَجِبْ فِدْيَةٌ، كما لو تَرَكَه لِمَرَضٍ اتَّصَلَ به المَوْتُ. ولِلشَّافِعِيِّ قَوْلانِ كالمَذْهَبَيْنِ. ولَنا، الآيَةُ، وقولُ ابنِ عَبَّاسٍ في تَفسِيرِها: نَزَلَتْ رُخْصَةً لِلشَّيْخِ الكَبِيرِ. ولأنَّ الأداءَ صَوْمٌ وَاجِبٌ، فجازَ أن يسْقُطَ إلى الكَفَّارَةِ كالقَضاءِ. وأمَّا المَرِيضُ إذا مَاتَ، فلا يَجِبُ الإِطْعامُ؛ لأنَّ ذلك يُؤَدِّي إلى أن يَجِبَ على المَيِّتِ ابْتِدَاءً، بِخِلافِ ما إذا أَمْكَنَهُ الصَّوْمُ، فلم يَفْعَلْ حتى مَاتَ، لأنَّ وُجُوبَ الإِطْعامِ يَسْتَنِدُ إلى حالِ الحَياةِ، والشَّيْخُ الهِمُّ له ذِمَّةٌ صَحِيحَةٌ، فإن كان عَاجِزًا عن الإِطْعَامِ أيضا فلا شىْءَ عليه، و {لَا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْسًا إِلَّا وُسْعَهَا} (١).
فصل: والمَرِيضُ الذى لا يُرْجَى بُرْؤُهُ، يُفْطِرُ، ويُطْعِمُ لِكُلِّ يَوْمٍ مِسْكِينًا؛ لأنه في مَعْنَى الشَّيْخِ. قال أحمدُ، رَحِمَهُ اللَّه، في مَن به شَهْوَةُ الجِمَاعِ غَالِبَةٌ، لا يَمْلِكُ نَفْسَهُ، ويَخافُ أن تَنْشَقَّ أُنْثَيَاهُ: أَطْعِمْ. أباحَ له الفِطْرَ؛ لأنَّه يَخافُ على نَفْسِه، فهو كالمَرِيضِ، ومن يَخَافُ على نَفْسِه الهَلَاكَ لِعَطَشٍ أو نَحْوِهِ، وأَوْجَبَ الإِطْعَامَ بَدَلًا عن الصِّيامِ، وهذا مَحْمُولٌ على مَن لا يَرْجُو إمْكانَ القَضاءِ، فإنْ رَجَا ذلك فلا فِدْيَةَ عليه، والواجبُ انْتِظَارُ القَضاءِ وفِعْلُه إذا قَدَرَ عليه، لِقَوْلِه تعالى: {فَمَنْ كَانَ مِنْكُمْ مَرِيضًا أَوْ عَلَى سَفَرٍ فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَرَ} (٢). وإنَّما يُصارُ إلى الفِدْيَةِ عند اليَأْسِ من القَضاءِ، فإن أَطْعَمَ مع إياسِه (٣)، ثم قَدَرَ على الصِّيامِ، احْتَمَلَ أنْ لا يَلْزَمَه؛ لأنَّ ذِمَّتَه قد بَرِئَتْ بأداءِ الفِدْيَةِ التى كانتْ هى الواجبَ (٤)
(١) سورة البقرة ٢٨٦.(٢) سورة البقرة ١٨٥.(٣) في ب، م: "يأسه".(٤) في أ، ب، م: "الواجبة".