Sein Erbe, doch es ist wünschenswert, dass dieser das Fasten für ihn nachholt, um seine Verpflichtung zu erfüllen und seine Haftung zu lösen. Ebenso verhält es sich hier, und dies ist nicht auf den Vormund beschränkt, sondern jeder, der für ihn fastet, erfüllt damit die Pflicht für ihn, und es ist gültig; denn es ist eine freiwillige Handlung (Tabarru'), die dem Begleichen einer Schuld für ihn gleicht (9).
506 – Rechtsfall: Er sagte: "Wenn die nachlässige Person nicht verstirbt, bevor ein weiterer Monat Ramadan sie erreicht, dann fastet sie diesen, holt dann das nach, was ihr oblag, und speist dann für jeden Tag einen Armen. Dasselbe Urteil gilt für den Kranken und den Reisenden im Falle des Todes oder zu Lebzeiten, wenn sie das Nachholen des Fastens vernachlässigt haben."
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wer Fastentage aus dem Ramadan nachzuholen hat, diese aufschieben darf, solange kein anderer Ramadan anbricht. Dies basiert darauf, was Aisha überlieferte: "Es konnte vorkommen, dass ich Fastentage aus dem Monat Ramadan nachzuholen hatte, und ich holte sie nicht nach, bis Sha'ban kam." Dies ist übereinstimmend überliefert (1). Es ist ihm nicht gestattet (2), das Nachholen ohne Entschuldigung auf einen weiteren Ramadan zu verschieben; denn Aisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, hat dies nicht aufgeschoben, und wenn es ihr möglich gewesen wäre, hätte sie es vorgezogen. Zudem ist das Fasten ein wiederkehrender Gottesdienst, weshalb es nicht zulässig ist, den ersten vor dem zweiten aufzuschieben, ähnlich wie bei den vorgeschriebenen Gebeten. Wenn er es jedoch über einen weiteren Ramadan hinaus aufschiebt, so prüfen wir: War es aufgrund einer Entschuldigung, so trifft ihn nichts außer dem Nachholen. War es ohne Entschuldigung, so muss er zusätzlich zum Nachholen einen Armen für jeden Tag speisen. Dies ist die Ansicht von Ibn Abbas, Ibn Umar, Abu Huraira, Mujahid, Sa'id ibn Jubayr, Malik, al-Thawri, al-Awza'i, al-Shafi'i und Ishaq. Al-Hasan, al-Nakha'i und Abu Hanifa sagten: Es gibt keine Sühneleistung (Fidya) für ihn, weil es ein verpflichtendes Fasten ist, und deshalb für dessen Verzögerung keine Sühneleistung fällig wurde.
(9) Fehlt im: Original. (1) Überliefert von al-Bukhari im: "Kapitel: Wann das Nachholen des Ramadan vollzogen wird", aus dem "Buch des Fastens", Sahih al-Bukhari 3/45. Und Muslim im: "Kapitel: Das Nachholen des Ramadan im Sha'ban", aus dem "Buch des Fastens", Sahih Muslim 2/802, 803. Ebenso überliefert von Ibn Majah im: "Kapitel: Was bezüglich des Nachholens des Ramadan überliefert wurde", aus dem "Buch des Fastens", Sunan Ibn Majah 1/533. Und al-Nasa'i im: "Kapitel: Befreiung der menstruierenden Frau vom Fasten", aus dem "Buch des Fastens", al-Mujtaba 4/162. (2) Fehlt im: Original.
وَارِثِه، لكن يُسْتَحَبُّ أن يَقْضِى عنه، لِتَفْرِيغِ ذِمَّتِه، وفَكِّ رِهَانِه، كذلك هاهُنا، ولا يَخْتَصُّ ذلك بِالوَلِيِّ، بل كلُّ مَن صامَ عنه قَضَى ذلك عنه، وأَجْزَأَ؛ لأنَّه تَبَرُّعٌ، فأشْبَهَ قَضاءَ الدَّيْنِ عنه (٩).
٥٠٦ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ لَمْ تَمُتِ المُفَرِّطَةُ حَتَّى أَظَلَّهَا شَهْرُ رَمَضَانَ آخَرُ، صَامَتْهُ، ثُمَّ قَضَتْ مَا كَانَ عَلَيْهَا، ثُمَّ أطْعَمَتْ لِكُلِّ يَوْمٍ مِسْكِينًا، وكَذَلِكَ حُكْمُ المَرِيضِ والمُسَافِرِ في المَوْتِ والحَيَاةِ، إذَا فَرَّطَا فِي القَضَاءِ)
وجُمْلَةُ ذلك، أنَّ مَنْ عليه صَوْمٌ من رمضانَ، فله تَأْخِيرُه ما لم يَدْخُلْ رمضانُ آخَرُ؛ لما رَوَتْ عائشةُ قالت: كان يكونُ عَلَىَّ الصِّيامُ من شهرِ رمضانَ، فما أقْضِيه حتى يَجِىءَ شعبانُ. مُتَّفَقٌ عليه (١). ولا يجوزُ له (٢) تَأْخِيرُ القَضاءِ إلى رمضانَ آخَرَ مِن غيرِ عُذْرٍ؛ لأنَّ عائشةَ، رَضِىَ اللَّه عنها، لم تُؤَخِّرْ إلى ذلك، ولو أمْكَنَها لأخَّرَتْهُ، ولأنَّ الصَّوْمَ عِبَادَةٌ مُتَكَرِّرَةٌ، فلم يَجُزْ تَأْخِيرُ الأُولَى عن الثانيةِ، كالصَّلَوَاتِ المَفْرُوضَةِ. فإنْ أَخَّرَهُ عن رمضانَ آخَرَ نَظَرْنَا؛ فإن كان لِعُذْرٍ فليس عليه إلَّا القَضَاءُ، وإنْ كان لغيرِ عُذْرٍ، فعليهِ مع القَضاءِ إطْعَامُ مِسْكِينٍ لكلِّ يَوْمٍ. وبهذا قال ابنُ عَبَّاسٍ، وابنُ عمرَ، وأبو هُرَيْرَةَ، ومُجاهِدٌ، وسَعِيدُ بن جُبَيْرٍ، ومَالِكٌ، والثَّوْرِيُّ، والأوْزاعِيُّ، والشَّافِعِيُّ، وإسحاقُ. وقال الحسنُ، والنَّخَعِيُّ، وأبو حنيفةَ: لا فِدْيَةَ عليه؛ لأنَّه صَوْمٌ واجِبٌ، فلم يَجِبْ عليه في تَأْخِيرِهِ كَفَّارَةٌ،
(٩) سقط من: الأصل.(١) أخرجه البخاري، في: باب متى يقضى قضاء رمضان، من كتاب الصوم. صحيح البخاري ٣/ ٤٥. ومسلم، في: باب قضاء رمضان في شعبان، من كتاب الصيام. صحيح مسلم ٢/ ٨٠٢، ٨٠٣.كما أخرجه ابن ماجه، في: باب ما جاء في قضاء رمضان، من كتاب الصيام. سنن ابن ماجه ١/ ٥٣٣. والنسائي، في: باب وضع الصيام عن الحائض، من كتاب الصيام. المجتبى ٤/ ١٦٢.(٢) سقط من: الأصل.