Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 506 - Rechtsfrage: Er [Ibn Qudama] sagte: Wenn die säumige Person nicht stirbt, bevor ein weiterer Monat Ramadan hereinbricht, so fastet sie diesen, holt dann die versäumten Tage nach und speist für jeden Tag einen Armen. Dasselbe Urteil gilt für den Kranken und den Reisenden im Falle des Todes oder des Lebens, wenn sie bei der Nachholung nachlässig waren. · ShamelaTranslate