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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 401Abschnitt

Übersetzung · DE

wie wenn er die Leistung und das Gelübde (Nadr) aufschiebt. Unser Beweis ist das, was von Ibn Umar, Ibn Abbas und Abu Huraira überliefert wurde, dass sie sagten: „Speise für jeden Tag einen Armen.“ Und es wurde von keinem anderen Gefährten (Sahaba) ein Widerspruch dazu überliefert. Es wird zudem als überlieferter Beleg (Musnad) über einen schwachen (Da'if) Überlieferungsweg berichtet. Dies ist auch deshalb so, weil die Verzögerung des Fastens des Ramadan über seine Zeit hinaus, wenn sie nicht das Nachholen (Qada') zur Folge hat, die Sühneleistung (Fidya) zur Folge hat, wie beim greisen Greis (al-Shaykh al-Himm).

Abschnitt: Wenn er das Fasten ohne Entschuldigung so weit aufschiebt, dass ihn zwei oder mehr Ramadan-Monate erreichen, so trifft ihn nicht mehr als eine Sühneleistung zusammen mit dem Nachholen; denn die Häufigkeit der Verzögerung lässt die Verpflichtung nicht anwachsen, wie wenn er die verpflichtende Pilgerfahrt (Hajj) über Jahre aufschiebt, da ihn dann auch nicht mehr als deren Vollzug trifft.

Abschnitt: Und wenn die nachlässige Person stirbt, nachdem sie ein weiterer Ramadan-Monat erreicht hat, wird für jeden Tag ein Armer für sie gespeist. Dies hat Ahmad als Text festgeschrieben, wie Abu Dawud von ihm überlieferte, dass ein Mann ihn nach einer Frau fragte, die den Ramadan nicht fastete, dann ein weiterer Ramadan sie erreichte und sie dann starb? Er sagte: „Es wird für sie gespeist.“ Der Fragende sagte zu ihm: „Wie viel soll ich speisen?“ Er sagte: „Wie viele Tage hat sie nicht gefastet?“ Er sagte: „Dreißig Tage.“ Er sagte: „Versammle dreißig Arme, speise sie einmal und mache sie satt.“ Er sagte: „Was soll ich ihnen zu essen geben?“ Er sagte: „Brot und Fleisch, wenn du dazu in der Lage bist, von dem, was ihr durchschnittlich esst.“ Dies ist deshalb so, weil er durch das Entrichten einer einzigen Sühneleistung seine Nachlässigkeit durch die Verzögerung beseitigt hat; somit ist es so, als wäre er ohne Nachlässigkeit gestorben. Abu al-Khattab sagte: Es wird für jeden Tag für sie für zwei Arme gespeist; denn der Tod nach der Nachlässigkeit ohne die Verzögerung über einen weiteren Ramadan hinaus erfordert eine Sühneleistung, und die Verzögerung ohne den Tod erfordert eine Sühneleistung. Wenn beides zusammenkommt, sind zwei Sühneleistungen fällig, wie wenn man an zwei Tagen nachlässig war.

Abschnitt: Es gibt eine Meinungsverschiedenheit in der Überlieferung von Ahmad bezüglich der Zulässigkeit des freiwilligen Fastens (Tatawwu') durch jemanden, der noch verpflichtendes Fasten nachzuholen hat. Hanbal überlieferte von ihm, dass er sagte: Es ist ihm nicht gestattet, freiwillig zu fasten, solange er noch verpflichtendes Fasten nachzuholen hat, bis er dieses nachgeholt hat; er beginnt mit dem Verpflichtenden. Und wenn er ein Gelübde (Nadr) hat, fastet er es, das heißt, nach

Anmerkungen

(3) In A, B, M: "yarru" (überliefern). (4) In B, M: "al-haram".

Arabisch (Quelle)

كما لو أَخَّرَ الأداءَ والنَّذْرَ. ولَنا، ما رُوِىَ عن ابنِ عمرَ، وابنِ عَبَّاسٍ، وأبى هُرَيْرَةَ، أنَّهم قالوا: أَطْعِمْ عن كُلِّ يَوْمٍ مِسْكِينًا. ولم يَرِدْ (٣) عن غَيْرِهم من الصَّحابَةِ خِلَافُهم. ورُوِىَ مُسْنَدًا من طَرِيقٍ ضَعِيفٍ، ولأنَّ تَأْخِيرَ صومِ رمضانَ عن وَقْتِه إذا لم يُوجِب القَضاءَ، أوْجَبَ الفِدْيَةَ، كالشَّيْخِ الهِمِّ (٤).

فصل: فإن أَخَّرَهُ لغيرِ عُذْرٍ حتى أَدْرَكَهُ رمضانانِ أو أكْثَرُ، لم يَكُنْ عليه أكْثَرُ من فِدْيَةٍ مع القَضاءِ؛ لأنَّ كَثْرَةَ التَّأْخِيرِ لا يَزْدَادُ بها الوَاجِبُ، كما لو أَخَّرَ الحَجَّ الوَاجِبَ سِنِينَ، لم يَكُنْ عليه أكْثَرُ من فِعْلِهِ.

فصل: وإن ماتَ المُفَرِّطُ بعدَ أن أدْرَكَهُ رمضانُ آخَرُ، أُطْعِمَ عنه لِكُلِّ يَوْمٍ مِسْكِينٌ واحِدٌ. نَصَّ عليه أحمدُ، فيما رَوَى عنه أبو دَاوُدَ، أنَّ رَجُلًا سَألَه عن امْرَأَةٍ أفْطَرَتْ رمضانَ، ثم أدْرَكَها رمضانُ آخَرُ، ثم ماتَتْ؟ قال: يُطْعَمُ عنها. قال له السَّائِلُ: كم أُطْعِمُ؟ قال: كم أفْطَرَتْ؟ قال: ثلاثِينَ يَوْمًا. قال اجْمَعْ ثَلَاثِينَ مِسْكِينًا، وأطْعِمْهم مَرَّةً واحِدَةً، وأشْبِعْهم. قال: ما أُطْعِمُهم؟ قال خُبْزًا ولَحْمًا إن قَدَرْتَ من أوْسَطِ طَعَامِكم. وذلك لأنَّه بإِخْرَاجِ كَفَّارَةٍ واحِدَةٍ، أزَالَ تَفْرِيطَهُ بالتَّأْخِيرِ، فصارَ كما لو ماتَ من غيرِ تَفْرِيطٍ. وقال أبو الخَطَّابِ: يُطْعَمُ عنه لِكُلِّ يَوْمٍ فَقِيرَانِ؛ لأنَّ المَوْتَ بعدَ التَّفْرِيطِ بدون التَّأْخِيرِ عن رمضانَ آخَرَ يُوجِبُ كَفَّارَةً، والتَّأْخِيرُ بدون المَوْتِ يُوجِبُ كَفَّارَةً، فإذا اجْتَمَعَا وَجَبَتْ كَفَّارَتانِ، كما لو فَرَّطَ في يَوْمَيْنِ.

فصل: واخْتَلَفَتِ الرِّوَايَةُ عن أحمدَ في جَوَازِ التَّطَوُّعِ بالصَّوْمِ، ممَّن عليه صَوْمُ فَرْضٍ، فنَقَلَ عنه حَنْبَلٌ أَنَّه قال: لا يجوزُ له أن يَتَطَوَّعَ بالصَّوْمِ، وعليه صَوْمٌ من الفَرْضِ حتى يَقْضِيَه، يَبْدَأُ بالفَرْضِ، وإن كان عليه نَذْرٌ صَامَهُ يعنى بعدَ

Anmerkungen

(٣) في أ، ب، م: "يرو".(٤) في ب، م: "الهرم".

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