zurückkehrt. Daher wurde empfohlen, diese Tage für das freiwillige Fasten freizuhalten, um deren Vorzüge zu erlangen, und das Nachholen auf andere Tage zu legen. Einige unserer Gefährten sagten: Diese beiden Überlieferungen gründen auf den beiden Überlieferungen bezüglich der Erlaubnis des freiwilligen Fastens vor dem verpflichtenden Fasten und dessen Verbot. Wer es erlaubte, verpönte das Nachholen in diesen Tagen, um sie für das freiwillige Fasten freizuhalten, damit man dessen Vorzug zusammen mit der Vollziehung des Nachholens erlangt; wer es jedoch verbot, sah keine Verpöntheit in diesen Tagen, sondern empfahl das Nachholen in ihnen, damit sie nicht gänzlich frei von Gottesdienst blieben. Mir scheint, dass diese beiden Überlieferungen ein Ableger der Frage über die Erlaubnis des freiwilligen Fastens vor dem verpflichtenden sind. Was die Überlieferung des Verbots betrifft, so wäre das Fasten in ihnen als freiwillige Tat vor dem verpflichtenden Fasten untersagt, was schwerwiegender ist als bloße Verpöntheit. Und Allah weiß es am besten.
507 - Problem; Er sagte: (Dem Kranken ist es gestattet zu fasten, wenn das Fasten seine Krankheit verschlimmert. Wenn er es dennoch auf sich nimmt und fastet, ist dies für ihn verpönt, aber es ist für ihn gültig.)
Die Gelehrten sind sich einig über die grundsätzliche Erlaubnis des Fastenbrechens für den Kranken. Die Grundlage dafür ist das Wort des Erhabenen: „Wer aber von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, so soll er eine Anzahl anderer Tage (fasten).“ Die Krankheit, die das Fastenbrechen erlaubt, ist die schwere Krankheit, die durch das Fasten zunimmt oder bei der befürchtet wird, dass die Genesung dadurch verzögert wird. Ahmad wurde gefragt: Wann bricht der Kranke das Fasten?
(10) Fehlt in A, B, M. Der Hadith wurde von al-Bukhari überliefert im: Kapitel über die Vorzüglichkeit des Handelns an den Tagen des Tashriq, aus dem Buch des Gebets. Sahih al-Bukhari 2/24, 25. Und von Abu Dawud im: Kapitel über das Fasten der Zehn, aus dem Buch des Fastens, Sunan Abi Dawud 1/568. Und von al-Tirmidhi im: Kapitel darüber, was über das Handeln an den Tagen der Zehn überliefert wurde, aus den Kapiteln über das Fasten, Aridat al-Ahwadhi 3/289. Und von Ibn Majah im: Kapitel über das Fasten der Zehn, aus dem Buch des Fastens, Sunan Ibn Majah 1/550. Und von al-Darimi im: Kapitel über die Vorzüglichkeit des Handelns in den Zehn, aus dem Buch des Fastens, Sunan al-Darimi 2/25. (11) Fehlt im Original. (12) Fehlt im Original. (13) Im Original: "li-tawfirih". (14) In B, M: "fadilatihi". (1) Sure al-Baqara 187.
يَرْجِعْ بِشَىْءٍ [مِنْ ذلِكَ] (١٠). فاسْتُحِبَّ إخْلاؤُها لِلتَّطَوُّعِ، لِيَنالَ فَضِيلَتَها. ويَجْعَلُ القَضاءَ في غيرِها. وقال بعضُ أصْحَابِنا: هاتانِ الرِّوايَتَانِ مَبْنِيَّتانِ على [الرِّوَايَتَيْنِ في] (١١) إبَاحَةِ التَّطَوُّعِ قبلَ صَوْمِ الفَرْضِ وتَحْرِيمِهِ (١٢)، فمَن أباحَهُ كَرِهَ القَضاءَ فيها، لِيُوَفِّرَهَا (١٣) على التَّطَوُّعِ، لِيَنَالَ فَضْلَه (١٤) فيها مع فِعْلِ القَضاءِ، ومن حَرَّمَهُ لم يَكْرَهْهُ فيها، بل اسْتَحَبَّ فِعْلَهُ فيها، لئلَّا يَخْلُوَ من العِبادَةِ بالكُلِّيَّةِ. ويَقْوَى عِنْدِي أنَّ هاتَيْنِ الرِّوايَتَيْنِ فَرْعٌ على إباحَةِ التَّطَوُّعِ قبلَ الفَرْضِ، أمَّا على رِوَايَةِ التَّحْرِيمِ، فيكونُ صَوْمُها تَطوُّعًا قبلَ الفَرْضِ مُحَرَّمًا، وذلك أبْلَغُ من الكَرَاهَةِ. واللهُ أعلمُ.
٥٠٧ - مسألة؛ قال: (ولِلْمَرِيضِ أنْ يُفْطِرَ إذَا كَانَ الصَّوْمُ يَزِيدُ في مَرَضِهِ، فَإن تَحَمَّلَ وصَامَ، كُرِهَ له ذلِكَ، وأَجْزَأَهُ)
أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على إباحَةِ الفِطْرِ لِلْمَرِيضِ في الجُمْلَةِ. والأصْلُ فيه قولُه تعالى: {فَمَنْ كَانَ مِنْكُمْ مَرِيضًا أَوْ عَلَى سَفَرٍ فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَرَ} (١) والمَرَضُ المُبِيحُ لِلْفِطْرِ هو الشَّدِيدُ الذي يَزِيدُ بِالصومِ أو يُخْشَى تَبَاطُؤُ بُرْئِه. قِيلَ لأحمدَ: متى يُفْطِرُ المَرِيضُ؟
(١٠) سقط من: أ، ب، م.والحديث أخرجه البخاري، في: باب فضل العمل في أيام التشريق، من كتاب الصلاة. صحيح البخاري ٢/ ٢٤، ٢٥. وأبو داود، في: باب في صوم العشر، من كتاب الصيام، سنن أبي داود ١/ ٥٦٨. والترمذي، في: باب ما جاء في العمل في أيام العشر، من أبواب الصوم. عارضة الأحوذي ٣/ ٢٨٩. وابن ماجه، في: باب صيام العشر، من كتاب الصيام. سنن ابن ماجه ١/ ٥٥٠. والدارمي، في: باب في فضل العمل في العشر، من كتاب الصوم. سنن الدارمي ٢/ ٢٥.(١١) سقط من: الأصل.(١٢) سقط من: الأصل.(١٣) في الأصل: "لتوفيرها".(١٤) في ب، م: "فضيلته".(١) سورة البقرة ١٨٧.