Sie haben sie nicht erwähnt. Sollte sie dennoch authentisch sein, so deuten wir sie als Empfehlung (Istihbab), denn die aufeinanderfolgende Durchführung ist besser, da sie der Überlieferung entspricht, einen aus der Differenz entlässt und dem geleisteten Fasten (Ada') ähnelt. Gott weiß es am besten.
510 - Problem: Er sagte: (Wer mit einem freiwilligen Fasten begonnen hat und es abbricht, für den gibt es kein Nachholen, doch wenn er es nachholt, ist das gut.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für jemanden, der mit einem freiwilligen Fasten begonnen hat, empfohlen ist, es zu vollenden, aber nicht verpflichtend. Wenn er es abbricht, so gibt es kein Nachholen für ihn. Es wurde von Ibn Umar und Ibn Abbas überliefert, dass beide den Tag fastend begannen und dann das Fasten brachen. Ibn Umar sagte: "Es ist nichts dagegen einzuwenden, solange es kein Gelübde oder ein nachzuholender Ramadan-Tag ist." Ibn Abbas sagte: "Wenn ein Mann freiwillig fastet und dann wünscht, es zu unterbrechen, so unterbricht er es; und wenn er mit einem freiwilligen Gebet beginnt und wünscht, es zu unterbrechen, so unterbricht er es" (1). Ibn Mas'ud sagte: "Wann immer du den Tag beginnst und fasten willst, bist du in einer der beiden Optionen: Wenn du willst, fastest du, und wenn du willst, brichst du das Fasten" (2). Dies ist die Rechtsschule von Ahmad, al-Thawri, al-Shafi'i und Ishaq. Hanbal überlieferte von Ahmad, dass derjenige, der die Absicht zum Fasten fasst und es sich selbst zur Pflicht macht, dann aber ohne Entschuldigung das Fasten bricht, einen Tag anstelle jenes Tages nachholen muss. Dies wird jedoch so ausgelegt, dass er dies als lobenswert erachtete oder es gelobte, um mit den übrigen Überlieferungen von ihm in Einklang zu stehen. Al-Nakh'i, Abu Hanifa und Malik sagten: "Es wird durch das Beginnen (3) damit verpflichtend, und man darf es nur mit einem Entschuldigungsgrund abbrechen; wenn man es abbricht, muss man es nachholen." Von Malik gibt es auch die Ansicht, dass kein Nachholen für ihn besteht. Diejenigen, die das Nachholen für verpflichtend erklärten, argumentierten mit der Überlieferung von Aischa, die sagte: "Ich und Hafsa begannen den Tag freiwillig fastend, dann wurde uns Hais (4) geschenkt, also brachen wir das Fasten. Danach fragten wir den Gesandten Gottes - Gott segne ihn und gebe ihm Frieden -, und er sagte: 'Holt einen Tag anstelle dessen nach'" (5). Ebenso, weil es ein Gottesdienst ist, der durch ein Gelübde verpflichtend wird, wurde er durch den Beginn damit verpflichtend, wie beim Haddsch und der Umra.
(1) Herausgegeben von al-Bayhaqi, im: Kapitel über das freiwillige Fasten und das Abbrechen desselben vor der Vollendung, aus dem Buch des Fastens. Al-Sunan al-Kubra. Ähnliches wurde von Abd al-Razzaq herausgegeben, im: Kapitel über das Fastenbrechen beim freiwilligen Fasten und das Fasten, wenn man es nicht schon in der Nacht beabsichtigt hat, aus dem Buch des Fastens. Al-Musannaf 4/271. (2) Herausgegeben von al-Bayhaqi, an der vorangegangenen Stelle. (3) In M: "bi-l-shar'" (durch die Scharia) ist ein Fehler. (4) Al-Hais: Datteln, die mit Butter und getrocknetem Quark (Aqt) vermischt und stark geknetet werden, dann werden die Kerne entfernt, manchmal wird noch Sawiq (Gerstenmehl) hinzugefügt. (5) Herausgegeben von Abu Dawud, im: Kapitel für denjenigen, der das Nachholen als verpflichtend ansieht, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/572.