durch das Beginnen damit, wie beim Haddsch und der Umra. Wir hingegen stützen uns auf das, was Muslim, Abu Dawud und al-Nasa'i (6) von Aischa überlieferten. Sie sagte: "Eines Tages kam der Gesandte Gottes - Gott segne ihn und gebe ihm Frieden - zu mir und sagte: 'Habt ihr etwas [zu essen]?' Ich antwortete: 'Nein.' Er sagte: 'Dann bin ich fastend.' Später an jenem Tag kam er wieder zu mir (7), und mir war Hais geschenkt worden, also hatte ich davon für ihn zurückgelegt, da er Hais liebte. Ich sagte: 'O Gesandter Gottes, uns wurde Hais geschenkt, und ich habe davon für dich zurückgelegt.' Er sagte: 'Bring es her. Ich habe zwar den Tag fastend begonnen, [aber ich werde essen].' Er aß davon und sagte dann zu uns: 'Das Gleichnis des freiwilligen Fastenden ist wie das eines Mannes, der Almosen aus seinem Vermögen gibt; wenn er will, vollzieht er es, und wenn er will, hält er es zurück.' Dies ist der Wortlaut der Überlieferung von al-Nasa'i, und er ist vollständiger als andere. Umm Hani' überlieferte ebenfalls: "Ich trat (8) beim Gesandten Gottes - Gott segne ihn und gebe ihm Frieden - ein, und man brachte ihm ein Getränk. Er reichte es mir, ich trank davon und sagte dann: 'O Gesandter Gottes, ich habe mein Fasten gebrochen, obwohl ich gefastet hatte.' Er sagte zu ihr: 'Hast du etwas nachzuholen?' Sie antwortete: 'Nein.' Er sagte: 'Dann schadet es dir nicht, wenn es freiwillig war.'" Dies überlieferten Sa'id, Abu Dawud (9) und al-Athram. In einer anderen Überlieferung heißt es: "Ich sagte: 'Ich faste.' Da sagte der Gesandte Gottes - Gott segne ihn und gebe ihm Frieden -: 'Derjenige, der freiwillig fastet, ist der Herr über sich selbst; wenn du willst, faste, und wenn du willst, brich das Fasten.' (10)" Und weil jedes Fasten, wenn er es vollendet hätte, freiwillig wäre, ist sein Nachholen nach einem Abbruch nicht verpflichtend.
= Und al-Tirmidhi, im: Kapitel über die Verpflichtung des Nachholens, aus den Kapiteln über das Fasten. 'Aridat al-Ahwadhi 3/270. Und Imam Malik, im: Kapitel über das Nachholen des freiwilligen Fastens, aus dem Buch des Fastens. Al-Muwatta' 1/306. (6) Herausgegeben von Muslim, im: Kapitel über die Zulässigkeit des freiwilligen Fastens mit einer Absicht während des Tages, aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/808, 809. Und Abu Dawud, im: Kapitel über die Erlaubnis diesbezüglich, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/571. Und al-Nasa'i, im: Kapitel über die Absicht beim Fasten, aus dem Buch des Fastens. Al-Mujtaba 4/163. (7) In B und M weggelassen. (8) Im Original: "Dakhala" (er trat ein). (9) Im: Kapitel über die Erlaubnis diesbezüglich, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/572. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhi, im: Kapitel über das Fastenbrechen des freiwilligen Fastenden, aus den Kapiteln über das Fasten. 'Aridat al-Ahwadhi 3/267, 268. Und al-Darimi, im: Kapitel über jemanden, der den Tag freiwillig fastend beginnt und dann das Fasten bricht, aus dem Buch des Fastens. Sunan al-Darimi 2/16. Und Imam Ahmad, im: Musnad 6/424. (10) Herausgegeben von al-Tirmidhi, im: Kapitel über das Fastenbrechen des freiwilligen Fastenden, aus den Kapiteln über das Fasten. 'Aridat al-Ahwadhi 3/268, 269. Und Imam Ahmad, im: Musnad 6/343, 424.