des Geisteskranken, bis er wieder bei Verstand ist, und vom Schlafenden, bis er aufwacht" (3). Und weil es ein körperlicher Gottesdienst ist, ist er für das Kind nicht verpflichtend, wie beim Haddsch. Ihre Überlieferung ist zudem mursal. Wir legen sie daher als Empfehlung aus und er bezeichnete sie als verpflichtend, um die Empfehlung zu betonen, so wie seine Aussage - Friede sei auf ihm -: "Das Ghusl am Freitag ist verpflichtend für jeden, der die Geschlechtsreife erreicht hat" (4).
Abschnitt: Wenn das Kind in der Nacht die Absicht zum Fasten fasst und dann während des Tages durch das Erlangen der Geschlechtsreife oder durch das Alter erwachsen wird, sagte der Qadi: "Er vollendet sein Fasten, und er muss es nicht nachholen." Denn die Absicht für das Fasten des Ramadan wurde in der Nacht gefasst, daher ist es gültig, genau wie beim Erwachsenen. Es steht dem nicht entgegen, dass der Anfang des Fastens freiwillig (Nafl) und der Rest verpflichtend (Fard) war, so als ob er mit einem freiwilligen Tagesfasten begonnen hätte und dann gelobte, es zu vollenden. Abu al-Khattab wählte die Ansicht, dass er zum Nachholen verpflichtet sei; denn es ist ein körperlicher Gottesdienst, in dessen Verlauf er nach dem Verstreichen einiger seiner Bestandteile erwachsen wurde, weshalb die Wiederholung für ihn verpflichtend wird, wie beim Gebet oder beim Haddsch, wenn er nach dem Stehen in Arafat (Woquf) erwachsen wird. Dies, weil er mit dem Erreichen der Geschlechtsreife zum Fasten des gesamten Tages verpflichtet ist, und das, was vor seiner Geschlechtsreife verging, freiwillig war, somit galt es nicht als Erfüllung der Pflicht. Aus diesem Grund: Wenn er gelobte, an einem Tag zu fasten, an dem eine bestimmte Person ankommt, und diese Person ankommt, während der Gelobende fastet, ist er zum Nachholen verpflichtet. Was jedoch den vergangenen Monat vor seiner Geschlechtsreife betrifft, so muss er diesen nicht nachholen, egal ob er gefastet oder das Fasten gebrochen hat. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Al-Awza'i sagte: "Er holt es nach, wenn er das Fasten gebrochen hatte, während er dazu in der Lage war." Unser Argument ist, dass es sich um eine Zeit handelt, die während seiner Kindheit verging, daher ist er nicht zum Nachholen des Fastens in ihr verpflichtet, genauso als ob er nach dem Ende des Ramadan die Geschlechtsreife erreicht hätte. Und wenn das Kind die Geschlechtsreife erreicht, während es das Fasten gebrochen hat, ist es dann verpflichtet, den Rest des Tages zu fasten und ihn nachzuholen? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen.
512 - Rechtsfrage; er sagte: "Und wenn ein Ungläubiger im Monat Ramadan den Islam annimmt, fastet er, was vom Rest seines Monats folgt."
Was das Fasten dessen betrifft, was er vom Rest seines Monats antritt, so besteht darüber kein Streit. Was aber das Nachholen dessen betrifft, was vergangen ist von
(3) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf 2/50 angeführt. (4) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf 3/225 angeführt.
الْمَجْنُونِ حَتَّى يُفِيقَ، وعَنِ النَّائِمِ حَتَّى يَسْتَيْقِظَ" (٣). ولأنَّه عِبادَةٌ بَدَنِيَّةٌ، فلم تَجِبْ على الصَّبِيِّ، كالحَجِّ. وحَدِيثُهُمْ مُرْسَلٌ، ثم نَحْمِلُه على الاسْتِحْبابِ، وسَمَّاهُ وَاجِبًا، تَأْكِيدًا لِاسْتِحْبابِه، كقَوْلِه عليه السَّلَامُ: "غُسْلُ الجُمُعَةِ وَاجِبٌ عَلَى كُلِّ مُحْتَلِمٍ" (٤).
فصل: إذا نَوَى الصَّبِيُّ الصومَ من اللَّيْلِ، فبَلَغَ في أثْناءِ النَّهارِ بالاحْتِلامِ أو السِّنِّ، فقال القاضي: يُتِمُّ صَوْمَه، ولا قَضاءَ عليه. لأنَّ نِيَّةَ صَوْمِ رمضانَ حَصَلَتْ لَيْلًا فيُجْزِئُهُ كالبالِغِ. ولا يَمْتَنِعُ أن يكونَ أوَّلُ الصومِ نَفْلًا وبَاقِيه فَرْضًا، كما لو شَرَعَ في صَوْمِ يَوْمٍ تَطَوُّعًا، ثم نَذَرَ إتْمَامَهُ. واخْتَارَ أبو الخَطَّابِ أنَّه يَلْزَمُه القَضاءُ؛ لأنَّه عِبادَةٌ بَدَنِيَّةٌ بَلَغَ في أثْنائِها بعد مُضِيِّ بعضِ أرْكَانِها، فلَزِمَتْه إعادَتُها، كالصلاةِ، والحَجِّ إذا بَلَغَ بعد الوُقُوفِ، وهذا لأنَّه بِبُلُوغِه يَلْزَمُه صومُ جَمِيعِه، والماضِي قبلَ بُلُوغِه نَفْلٌ، فلم يُجْزِ عن الفَرْضِ، ولهذا لو نَذَرَ صَوْمَ يَوْمٍ يَقْدَمُ فُلَانٌ فقَدِمَ والنَّاذِرُ صَائِمٌ لَزِمَهُ القَضَاءُ، فأمَّا ما مَضَى من الشَّهْرِ قبلَ بُلُوغِه، فلا قَضاءَ عليه، وسَوَاءٌ كان قد صامَهُ أو أَفْطَرَهُ، هذا قولُ عَامَّةِ أهْلِ العِلْمِ. وقال الأوْزاعِيُّ: يَقْضِيه إن كان أفْطَرَهُ وهو مُطِيقٌ لِصِيامِهِ. ولَنا، أنَّه زَمَنٌ مَضَى في حالِ صِباه، فلم يَلْزَمْهُ قَضاءُ الصَّوْمِ فيه، كما لو بَلَغَ بعدَ انْسِلاخِ رمضانَ. وإن بَلَغَ الصَّبِيُّ وهو مُفْطِرٌ، فهل يَلْزَمُه إمْساكُ ذلك اليَوْمِ وقَضَاؤُهُ؟ على رِوَايَتَيْنِ.
٥١٢ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أَسْلَمَ الْكَافِرُ فِي شَهْرِ رَمَضَانَ، صَامَ مَا يَسْتَقْبِلُ مِنْ بَقِيَّةِ شَهْرِهِ)
أمَّا صومُ ما يَسْتَقْبِلُه من بَقِيَّةِ شَهْرِهِ، فلا خِلافَ فيه، وأما قَضاءُ ما مَضَى من
(٣) تقدم تخريجه في ٢/ ٥٠.(٤) تقدم تخريجه في ٣/ ٢٢٥.