..., also teilte ich dem Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) mit, dass ich ihn gesehen habe. Er fastete und befahl den Menschen, zu fasten. Überliefert von Abu Dawud (7). Und weil es eine Nachricht über eine Zeit der obligatorischen Handlung ist, bei der der Weg die Beobachtung ist, wurde sie von einer Person akzeptiert, wie die Nachricht über den Eintritt der Gebetszeit. Und weil es eine religiöse Nachricht ist, an der der Mitteilende und der Empfänger der Nachricht gleichermaßen teilhaben, wurde sie von einer gerechten Person akzeptiert, wie bei der Überlieferung (Riwaya). Ihre Nachricht deutet nur durch ihr Verständnis (Mafhum) darauf hin, während unsere Nachricht durch ihren expliziten Wortlaut (Mantuq) darauf hinweist, weshalb ihre Vorrangstellung geboten ist. Dies unterscheidet sich von der Nachricht über den Neumond von Shawwal, denn dies ist ein Austritt aus der Gotteshandlung, während dies ein Eintritt in sie ist. Ihr Hadith über den Neumond von Shawwal widerspricht unserer Problematik. Was Abu Bakr und Abu Hanifa erwähnten, ist nicht stichhaltig, denn es ist möglich, dass eine einzelne Person ihn aufgrund der Feinheit des Sichtbaren und seiner Entfernung allein sieht, und es ist möglich, dass ihre Kenntnis des Aufgangsortes, ihre jeweiligen Standpunkte und die Schärfe ihres Sehvermögens unterschiedlich sind. Deshalb ist es zulässig, wenn ein Richter aufgrund des Zeugnisses einer einzigen Person über dessen Sichtung urteilt. Wenn zwei Zeugen aussagen, ist die Annahme ihres Zeugnisses verpflichtend. Wenn es unmöglich wäre, wie sie sagten, wäre das Urteil eines Richters diesbezüglich nicht gültig und er würde nicht durch das Zeugnis (8) von zwei Personen bestätigt werden. Wer die Bestätigung durch das Zeugnis von zwei Personen ablehnt, dem wird die erste Nachricht entgegengehalten, sowie der Analogieschluss (Qiyas) auf alle anderen Rechte und alle anderen Monate. Wenn eine Gruppe in einer Versammlung wäre und zwei von ihnen bezeugten, dass er seine Frau geschieden oder seinen Sklaven freigelassen habe, würde ihr Zeugnis akzeptiert werden, ungeachtet derjenigen, die es leugnen. Und wenn zwei von den Teilnehmern des Freitagsgebets gegenüber dem Prediger bezeugten, dass er auf der Kanzel während der Predigt etwas gesagt habe, wofür kein anderer außer ihnen bezeugt, so würde ihr Zeugnis akzeptiert werden. Ebenso wäre es, wenn sie gegen ihn wegen einer Tat aussagten, auch wenn andere als sie
= 1/547. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über das Fasten aufgrund von Zeugenaussagen, aus den Kapiteln über das Fasten. 'Aridat al-Ahwadhi 3/206. Und al-Nasa'i, in: Kapitel über die Annahme des Zeugnisses eines einzelnen Mannes für den Neumond des Monats Ramadan, aus dem Buch des Fastens. Al-Mujtaba 4/106. Ebenso herausgegeben von Ibn Maja, in: Kapitel über das Zeugnis für die Sichtung des Neumondes, aus dem Buch des Fastens. Sunan Ibn Maja 1/529. Und al-Darimi, in: Kapitel über das Zeugnis für die Sichtung des Neumondes von Ramadan, aus dem Buch des Fastens. Sunan al-Darimi 2/5. (7) In: Kapitel über das Zeugnis des Einzelnen für die Sichtung des Neumondes des Ramadan, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/547. Ebenso herausgegeben von al-Darimi, in: Kapitel über das Zeugnis für die Sichtung des Neumondes von Ramadan, aus dem Buch des Fastens. Sunan al-Darimi 2/4. (8) In M: "shahadat" (Zeugnis) im Genitiv, was ein Fehler ist.
فأخْبَرْتُ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أنِّي رَأيْتُه. فصامَ وأمَرَ النَّاسَ بِصِيامِه. رَوَاهُ أبو دَاوُدَ (٧). ولأنَّه خَبَرٌ عن وَقْتِ الفَرِيضَةِ فيما طَرِيقُه المُشَاهَدَةُ، فقُبِلَ من وَاحِدٍ، كالخَبَرِ بِدُخُولِ وَقْتِ الصلاةِ، ولأنَّه خَبَرٌ دِينيٌّ يَشْتَرِكُ فيه المُخْبِرُ والمُخْبَرُ، فَقُبِلَ من واحِدٍ عَدْلٍ، كالرِّوَايَةِ، وخَبَرُهم إنَّما يَدُلُّ بِمَفْهُومِه، وخَبَرُنَا أشْهَرُ منه، وهو يَدُلُّ بِمَنْطُوقِه، فيَجِبُ تَقْدِيمُه، ويُفَارِقُ الخَبَرَ عن هِلَالِ شَوَّال، فإنَّه خُرُوجٌ من العِبادَةِ، وهذا دُخُولٌ فيها، وحَدِيثُهم في هِلَالِ شَوَّال يُخالِفُ مَسْألَتَنَا، وما ذَكَرَهُ أبو بكرٍ، وأبو حنيفةَ لا يَصِحُّ؛ لأنَّه يجوزُ انْفِرَادُ الوَاحِدِ به مع لَطَافَةِ المَرْئِيِّ وبُعْدِه، ويجوزُ أن تَخْتَلِفَ مَعْرِفَتُهم بالمَطْلِعِ ومَوَاضِعُ قَصْدِهم وحِدَّةُ نَظَرِهم، ولهذا لو حَكَمَ بِرُؤْيَتِه حَاكِمٌ بِشَهَادَةِ واحِدٍ، جازَ، ولو شَهِدَ شَاهِدانِ، وَجَبَ قَبُولُ شَهادَتِهما، ولو كان مُمْتَنِعًا على ما قَالُوهُ لم يَصِحَّ فيه حُكْمُ حَاكِمٍ، ولا يثْبُتُ أو بِشَهَادةِ (٨) اثْنَيْنِ، ومَن مَنَعَ ثُبُوتَهُ بِشَهادَةِ اثْنَيْنِ، رَدَّ عليه الخَبَرُ الأوَّلُ، وقِياسُه على سَائِرِ الحقوق وسائِرِ الشُّهُورِ، ولو أنَّ جَمَاعَةً في مَحْفِلٍ، فشَهِدَ اثْنَانِ منهم أَنَّه طَلَّقَ زَوْجَتَه، أو أعْتَقَ عَبْدَهُ، قُبِلَتْ شَهَادَتُهما دونَ مَن أَنْكَرَ، ولو أنَّ اثْنَيْنِ من أهْلِ الجُمُعَةِ شَهِدَا على الخَطِيبِ أنَّه قال على المِنْبَرِ في الخُطْبَةِ شَيْئًا، لم يَشْهَدْ به غَيْرُهما، لَقُبِلَتْ شَهَادَتُهما، وكذلك لو شَهِدَا عليه بِفِعْلٍ، وإن كان غَيْرُهُما
= ١/ ٥٤٧. والترمذي، في: باب ما جاء في الصوم بالشهادة، من أبواب الصوم. عارضة الأحوذي ٣/ ٢٠٦. والنسائي، في: باب قبول شهادة الرجل الواحد على هلال شهر رمضان، من كتاب الصيام. المجتبى ٤/ ١٠٦.كما أخرجه ابن ماجه، في: باب ما جاء في الشهادة على رؤية الهلال، من كتاب الصيام. سنن ابن ماجه ١/ ٥٢٩. والدارمي، في: باب الشهادة على رؤية هلال رمضان، من كتاب الصوم. سنن الدارمي ٢/ ٥.(٧) في: باب في شهادة الواحد على رؤية هلال رمضان، من كتاب الصوم. سنن أبي داود ١/ ٥٤٧. كما أخرجه الدارمي، في: باب الشهادة على رؤية هلال رمضان، من كتاب الصيام. سنن الدارمي ٢/ ٤.(٨) في م: "شهادة". خطأ.