..., die ebenfalls die Unversehrtheit des Gehörs und die Korrektheit des Sehvermögens teilen, so ist es hier ebenso.
Abschnitt: Wenn einem jemand, dessen Aussage man vertraut, von der Sichtung des Neumondes berichtet, so ist das Fasten für ihn verpflichtend, selbst wenn dies beim Richter nicht bestätigt wurde; denn dies ist eine Nachricht über eine Zeit der Gotteshandlung, an der der Mitteilende und der Empfänger der Nachricht gleichermaßen teilhaben, was der Nachricht über den Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) und der Nachricht über den Eintritt der Gebetszeit ähnelt. Dies hat Ibn 'Aqil erwähnt. Die Konsequenz daraus ist, dass er verpflichtet ist, die Nachricht anzunehmen, auch wenn der Richter sie zurückweist; denn die Zurückweisung durch den Richter kann auf mangelndes Wissen über den Zustand des Mitteilenden beruhen und muss nicht zwingend auf einem Mangel an Gerechtigkeit (Adala) basieren. Der Richter kann die Gerechtigkeit einer Person verkennen, deren Gerechtigkeit ein anderer kennt.
Abschnitt: Wenn die berichtende Person eine Frau ist, so ist es die Analogie (Qiyas) der Rechtsschule, ihre Aussage zu akzeptieren. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und eine der beiden Ansichten der Gefährten von al-Shafi'i; denn es ist eine religiöse Nachricht, die daher der Überlieferung (Riwaya), der Nachricht über die Gebetsrichtung (Qibla) und den Eintritt der Gebetszeit ähnelt. Es ist aber auch möglich, dass sie nicht akzeptiert wird; denn es ist ein Zeugnis über die Sichtung des Neumondes, weshalb die Aussage einer Frau darin nicht akzeptiert wurde, wie beim Neumond von Shawwal.
515 - Rechtsfrage; er sagte: "Und er bricht das Fasten erst durch das Zeugnis von zwei Personen."
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für den Neumond von Shawwal nur das Zeugnis von zwei gerechten Personen akzeptiert wird, nach der Ansicht aller Rechtsgelehrten, außer Abu Thawr, der sagte: Die Aussage einer Person wird akzeptiert; denn es ist eines der beiden Enden des Monats Ramadan, was dem Anfang ähnelt, und weil es eine Nachricht ist, bei der der Mitteilende und der Empfänger der Nachricht gleichgestellt sind, was der Überlieferung und den Nachrichten über religiöse Angelegenheiten ähnelt. Unser Gegenbeweis ist die Nachricht von 'Abd al-Rahman ibn Zayd ibn al-Khattab (1) und von Ibn 'Umar vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm), dass er das Zeugnis eines einzigen Mannes für die Sichtung des Neumondes erlaubte, aber für das Zeugnis zum Fastenbrechen nur das Zeugnis von zwei Männern erlaubte (2). Und weil es ein Zeugnis über einen Neumond ist, durch den man nicht in eine Gotteshandlung eintritt, wurde darin außer dem Zeugnis von zwei Personen nichts akzeptiert, wie bei allen anderen Zeugnissen. Dies unterscheidet sich von der einfachen Nachricht, weil...
(1) Welches auf Seite 417 voranging. (2) Herausgegeben von al-Daraqutni, in: Das erste Buch des Fastens. Sunan al-Daraqutni 2/156. Und al-Bayhaqi, in: Kapitel über das Zeugnis für die Sichtung des Neumondes von Ramadan, aus dem Buch des Fastens. Al-Sunan al-Kubra 4/212.
يُشَارِكُهُما في سَلامَةِ السَّمْعِ وصِحَّةِ البَصَرِ، كذا هاهُنا.
فصل: وإن أخْبَرَهُ مُخْبِرٌ بِرُؤْيَةِ الهِلَالِ يَثِقُ بِقَوْلِه، لَزِمَهُ الصومُ. وإن لم يَثْبُتْ ذلك عندَ الحَاكِم؛ لأنَّه خَبَرٌ بِوَقْتِ العِبادَةِ، يَشْتَرِكُ فيه المُخْبِرُ والمُخْبَرُ، أشْبَه الخَبَرَ عن رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، والخَبَرَ عن دُخُولِ وَقْتِ الصلاةِ. ذَكَرَ ذلك ابنُ عَقِيلٍ. ومُقْتَضَى هذا أنَّه يَلْزَمُه قَبُولُ الخَبَرِ، وإن رَدَّهُ الحَاكِمُ؛ لأنَّ رَدَّ الحَاكِمِ يجوزُ أن يكونَ لِعَدَمِ عِلْمِه بِحالِ المُخْبِرِ، ولا يَتَعَيَّنُ ذلك في عَدَمِ العَدَالَةِ، وقد يَجْهَلُ الحاكِمُ عَدَالَةَ مَن يَعْلَمُ غَيْرُه عَدَالَتَهُ.
فصل: فإن كان المُخْبِرُ امْرَأَةً فقِيَاسُ المذهبِ قَبُولُ قَوْلِها. وهو قولُ أبي حنيفةَ، وأحَدُ الوَجْهَيْنِ لأصْحابِ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه خَبَرٌ دِينِيٌّ. فأشْبَهَ الرِّوَايَةَ، والخَبَرَ عن القِبْلَةِ، ودُخُولَ وَقْتِ الصلاةِ، ويَحْتَمِلُ أن لا تُقْبَلَ؛ لأنَّه شَهادَةٌ بِرُؤْيَةِ الهِلالِ، فلم يُقْبَلْ فيه قَوْلُ امْرَأةٍ، كهِلالِ شَوَّال.
٥١٥ - مسألة؛ قال: (ولا يُفْطِرُ إلَّا بِشَهَادَةِ اثْنَيْنِ)
وجُمْلَةُ ذلك أَنَّه لا يُقْبَلُ في هِلالِ شَوَّال إلَّا شَهَادَةُ اثْنَيْنِ عَدْلَيْنِ. في قولِ الفُقَهَاءِ جَمِيعِهم، إلَّا أبا ثَوْرٍ، فإنَّه قال: يُقْبَلُ قَوْلُ وَاحِدٍ؛ لأنَّه أحَدُ طَرَفَىْ شهرِ رمضانَ، أشْبَهَ الأوَّلَ، ولأنَّه خَبَرٌ يَسْتَوِي فيه المُخْبِرُ والمُخْبَرُ، أشْبَهَ الرِّوَايَةَ وأخْبارَ الدِّياناتِ. ولَنا، خَبَرُ عبدِ الرحمنِ بن زيدِ بن الخَطَّابِ (١)، وعن ابنِ عمرَ عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أَنَّه أجازَ شَهادةَ رَجُلٍ وَاحِدٍ على رُؤْيَةِ الهِلالِ، وكان لا يُجِيزُ على شَهَادَةِ الإفْطارِ إلَّا شَهَادَةَ رَجُلَيْنِ (٢). ولأنَّها شَهَادَةٌ على هِلالٍ لا يُدْخَلُ بها في العِبادَةِ، فلم تُقْبَلْ فيه إلَّا شهادَةُ اثْنَيْنِ كسائرِ الشُّهُود، وهذا يُفَارِقُ الخَبَرَ؛ لأنَّ
(١) الذي تقدم في صفحة ٤١٧.(٢) أخرجه الدارقطني. في: أول كتاب الصيام. سنن الدارقطني ٢/ ١٥٦. والبيهقى، في: باب الشهادة على رؤية هلال رمضان، من كتاب الصيام. السنن الكبرى ٤/ ٢١٢.