ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 422517 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn für einen Gefangenen die Monate unklar sind und er einen Monat fastet in der Absicht, dass es Ramadan ist, und es trifft mit diesem oder dem darauf folgenden zusammen, so genügt es ihm; trifft es jedoch mit dem davor liegenden zusammen, so genügt es ihm nicht)

Übersetzung · DE

vom Urteil als ein Warten auf den Beweis. Aus diesem Grund gilt: Wenn ihre Gerechtigkeit erst danach bestätigt wird, wird entsprechend geurteilt. Wenn jedoch keiner der beiden die Gerechtigkeit des anderen kennt, ist es für ihn nicht zulässig, das Fasten zu brechen, es sei denn, der Richter urteilt entsprechend, damit er nicht allein aufgrund seiner eigenen Sichtung das Fasten bricht.

517 – Problem: Er sagte: "Wenn die Monate für einen Gefangenen zweifelhaft werden, und er einen Monat fastet, mit der Absicht, dass es der Monat Ramadan ist, und er trifft diesen oder einen darauf folgenden Monat, so ist es ihm ausreichend. Wenn er jedoch einen davor liegenden Monat trifft, so ist es ihm nicht ausreichend."

Die Zusammenfassung ist, dass jemand, der eingesperrt oder vergraben ist oder sich in einigen Gegenden fernab der Städte befindet, in denen es ihm unmöglich ist, die Monate durch Nachricht zu erfahren, sodass die Monate für ihn zweifelhaft werden, dieser Mensch muss nachforschen und sich anstrengen (Ijtihad). Wenn er aufgrund eines Anzeichens, das in ihm entsteht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annimmt, dass der Monat Ramadan begonnen hat, so fastet er. Dabei gibt es vier Zustände: Erstens, dass sich der Sachverhalt für ihn nicht aufklärt. Sein Fasten ist korrekt und ausreichend, da er seine Pflicht durch seine Anstrengung erfüllt hat. Es ist ihm ausreichend, so wie wenn er an einem bewölkten Tag aufgrund von Anstrengung (Ijtihad) gebetet hat. Zweitens, dass sich für ihn aufklärt, dass er den Monat oder die Zeit danach getroffen hat; dies ist nach Aussage der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten ausreichend. Von al-Hasan ibn Salih wurde überliefert, dass es in diesen beiden Zuständen nicht ausreichend sei, weil er es im Zustand des Zweifels gefastet hat; daher sei es nicht ausreichend, so wie wenn jemand am "Zweifeltag" fastet und sich dann herausstellt, dass es Ramadan war. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn er hat seine Pflicht durch Ijtihad an ihrem korrekten Platz erfüllt. Wenn er also das Richtige trifft oder den Sachverhalt nicht erfährt, ist es ihm ausreichend, wie bei der Gebetsrichtung (Qibla), wenn sie unklar ist, oder beim Gebet an einem bewölkten Tag, wenn dessen Zeit unklar ist. Es unterscheidet sich vom "Zweifeltag", da dieser kein Platz für Ijtihad ist; denn die Scharia hat zum Fasten an einem bestimmten, von ihr festgelegten Anzeichen aufgerufen, und solange dieses nicht vorhanden ist, ist das Fasten nicht zulässig. Der dritte Zustand ist, dass er einen Zeitpunkt vor dem Monat trifft; dies ist nach Aussage der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten nicht ausreichend. Einige Schafiiten sagten: Es ist in einer der beiden Ansichten ausreichend, so wie wenn...

Anmerkungen

(8) In B: "bei". (9) In B, M: "Ijtihad". (10) In B, M: "mit dem Fasten". (11) Im Original, A: "die zwei Aussagen".

Arabisch (Quelle)

عن (٨) الحُكْمِ انْتِظَارًا لِلْبَيِّنَةِ، ولهذا لو ثبَتَتْ عَدالَتُهما بعدَ ذلك حُكِمَ بها، وإن لم يَعْرِفْ أحَدُهما عَدالَةَ صَاحِبِه، لم يَجُزْ له الفِطْرُ، إلَّا أن يَحْكُمَ بذلك الحاكِمُ، لئَلَّا يُفْطِرَ بِرُؤْيَتِه وَحْدَه.

٥١٧ - مسألة؛ قال: (وَإذَا اشْتَبَهَتِ الْأَشْهُرُ عَلَى الْأَسِيرِ، فَإنْ صَامَ شَهْرًا يُرِيدُ به شَهْرَ رَمَضَانَ، فوَافَقَه، أو مَا بَعْدَهُ، أجْزَأَهُ، وإن وَافَقَ ما قَبْلَهُ، لَمْ يُجْزِهِ)

وجُمْلَتُه أنَّ مَن كان مَحْبُوسًا أو مَطْمُورًا، أو في بعض النَّواحِى النَّائِيَةِ عن الأمْصارِ لا يُمْكِنُه تَعَرُّفُ الأشْهُرِ بالخَبَرِ، فاشْتَبَهَتْ عليه الأشْهُرُ، فإنَّه يَتَحَرَّى ويَجْتَهِدُ، فإذا غَلَبَ على ظَنِّه عن أمَارَةٍ تَقُومُ في نَفْسِه دُخُولُ شَهْرِ رمضانَ صَامَه، ولا يَخْلُو من أرْبَعَةِ أحْوالٍ: أحدُهما، أنْ لا يَنْكَشِفَ له الحالُ، فإنَّ صَوْمَهُ صَحِيحٌ، ويُجْزِئُه؛ لأنَّه أدَّى فَرْضَهُ باجْتِهَادِه. فأجْزَأَهُ، كما لو صَلَّى في يَوْمِ الغَيْمِ بالاجْتِهادِ. الثاني، أنْ يَنْكَشِفَ له أنَّه وَافَقَ الشَّهْرَ أو ما بعدَه، فإنَّه يُجْزِئُه في قَوْلِ عَامَّةِ الفُقَهَاءِ. وحُكِيَ عن الحسنِ بن صالِحٍ، أَنَّه لا يُجْزِئُه في هاتَيْنِ الحالَتَيْنِ؛ لأنَّه صامَهُ على الشَّكِّ، فلم يُجْزِئْهُ، كما لو صَامَ يَوْمَ الشَّكِّ فبانَ من رمضانَ. وليس بِصَحِيحٍ؛ لأنَّه أدَّى فَرْضَه بالاجتِهادِ في مَحَلِّهِ، فإذا أصابَ أو لم يَعْلَم الحالَ أجْزَأَهُ، كالقِبْلَةِ إذا اشْتَبَهَتْ، أو الصلاةِ في يَوْمِ الغَيْمِ إذا اشْتَبَهَ وَقْتُها، وفارقَ يَوْمَ الشَّكِّ، فإنَّه ليس بمَحَلٍّ للاجْتِهادِ (٩)، فإنَّ الشَّرْعَ أمَرَ بِصَوْمِه (١٠) عندَ أمَارَةٍ عَيَّنَهَا، فما لم تُوجَدْ لم يَجُزِ الصومُ. الحالُ الثالث، وَافَقَ قبلَ الشَّهْرِ، فلا يُجْزِئُه، في قَوْلِ عَامَّةِ الفُقَهاءِ. وقال بعضُ الشَّافِعِيَّةِ: يُجْزِئُه في أحَدِ الوَجْهَيْنِ (١١)، كما لو

Anmerkungen

(٨) في ب: "عند".(٩) في ب، م: "الاجتهاد".(١٠) في ب، م: "بالصوم".(١١) في الأصل، أ: "القولين".

ZurückBand 4 · Seite 422Weiter
Zurück4·422Weiter