Wenn er jedoch einen Zeitpunkt vor dem Monat trifft, so ist es ihm nach Aussage der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten nicht ausreichend. Einige Schafiiten sagten: Es ist in einer der beiden Ansichten ausreichend, so wie wenn der Tag von Arafat zweifelhaft wird und sie (die Pilger) zuvor am Berg Arafat stehen. Wir aber sagen: Er hat die Gotteshandlung vor ihrer Zeit vollzogen, daher ist es ihm nicht ausreichend, wie beim Gebet an einem bewölkten Tag. Was die Pilgerfahrt (Hajj) betrifft, so erkennen wir dies nicht an, außer in dem Fall, wenn sich alle Menschen irren, aufgrund der großen Beschwerlichkeit für sie; wenn dies jedoch nur einer Gruppe von ihnen geschieht, ist es ihnen nicht ausreichend. Und zwar deshalb, weil eine solche (Fehleinschätzung) bei der Nachholung (Qada) nicht sicher ausgeschlossen werden kann, im Gegensatz zum Fasten. Der vierte Zustand ist, dass ein Teil der Zeit, die er fastet, mit dem Ramadan zusammenfällt und ein anderer Teil nicht; was also mit dem Ramadan oder der Zeit danach zusammenfällt, ist ihm ausreichend, und was davor liegt, ist ihm nicht ausreichend.
Abschnitt: Wenn sein Fasten mit der Zeit nach dem Monat zusammenfällt, so gilt als Maßstab, dass das, was er gefastet hat, der Anzahl der Tage des Monats entspricht, den er verpasst hat, unabhängig davon, ob dies mit der Zeit zwischen zwei Neumonden zusammenfällt oder nicht, und unabhängig davon, ob die beiden Monate vollständig (30 Tage) oder unvollständig (29 Tage) sind. Weniger als das ist ihm nicht ausreichend. Der Qadi sagte: Der äußere Wortlaut von al-Khiraqi besagt, dass es ihm ausreichend ist, wenn er einen Monat zwischen zwei Neumonden trifft, ungeachtet dessen, ob beide Monate vollständig oder unvollständig sind, oder ob einer von ihnen vollständig und der andere unvollständig ist. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn Allah, der Erhabene, sprach: "...so ist eine Anzahl von anderen Tagen (einzuholen)" (Al-Baqarah 185). Zudem hat er den Monat Ramadan verpasst, daher ist es zwingend, dass sein Fasten der Anzahl dessen entspricht, was er verpasst hat, wie beim Kranken oder Reisenden. In al-Khiraqis Worten findet sich keine Erwähnung dieser Einzelheiten, daher ist es nicht zulässig, seine Worte auf etwas auszulegen, das dem Buch (Koran) und der Richtigkeit widerspricht. Wenn man einwendet: Genügt es nicht, wenn jemand gelobt (Nadhr), einen Monat zu fasten, dass er die Zeit zwischen zwei Neumonden fastet? Wir erwidern: Ein unbestimmter Ausdruck wird auf das bezogen, was der Name umfasst, und der Name umfasst (hier) die Zeit zwischen zwei Neumonden. Hier jedoch ist das Nachholen (Qada) dessen verpflichtend, was er versäumt hat, daher muss dabei die Anzahl der versäumten Tage gewahrt werden; so wie bei jemandem, der ein Gelübde für ein Gebet ablegt, bei dem ihm zwei Gebetseinheiten (Rak'at) genügen, wenn er jedoch ein Gebet versäumt, ist es verpflichtend, es mit der Anzahl seiner Gebetseinheiten nachzuholen. Ebenso ist hier das Pflichtige die Anzahl der Tage, die er versäumt hat, egal ob das, was er gefastet hat, zwischen zwei Neumonden liegt oder aus zwei Monaten stammt. Wenn in sein Fasten ein Festtag fällt, so wird dieser nicht angerechnet. Wenn es mit den Tagen des Tashriq zusammenfällt, wird dies dann angerechnet? Dies beruht auf zwei Überlieferungen, basierend auf der Gültigkeit ihres Fastens als Pflichtfasten.
Abschnitt: Wenn der Gefangene keine überwiegende Vermutung über den Beginn des Ramadan hat und dennoch fastet, so ist es ihm nicht ausreichend, auch wenn...
(12) Sure al-Baqarah 185.
اشْتَبَه يَوْمُ عَرَفَةَ فوَقَفُوا قَبْلَهُ. ولَنا، أنَّه أتَى بالعِبادَةِ قبلَ وَقْتِها، فلم يُجْزِئْه، كالصلاةِ في يَوْمِ الغَيْمِ. وأمَّا الحَجُّ فلا نُسَلِّمُه إلَّا فيما إذا أخْطَأ النَّاسُ كُلُّهُم، لِعِظَمِ المَشَقَّة عليهم، وإن وَقَعَ ذلك لِنَفَرٍ منهم لم يُجْزِئْهم. ولأنَّ ذلك لا يُؤْمَنُ مِثْلُه في القَضاءِ، بخِلافِ الصَّوْمِ. الحالُ الرَّابع، أن يُوَافِقَ بَعْضُه رمضانَ دُونَ بَعْضٍ، فما وَافَقَ رمضانَ أو بعدَه أجْزَأَهُ، وما وَافَقَ قَبْلَه لم يُجْزِئْهُ.
فصل: وإذا وَافَقَ صَوْمُه بعدَ الشَّهْرِ، اعْتُبِرَ أنْ يكونَ ما صَامَه بِعِدَّةِ أيَّامِ شَهْرِه الذي فاتَه، سَوَاءٌ وَافَقَ ما بين هِلالَيْنِ أو لم يُوَافِقْ، وسواءٌ كان الشَّهْرانِ تَامَّيْنِ أو ناقِصَيْنِ. ولا يُجْزِئُه أقَلُّ من ذلك. وقال القاضي: ظاهِرُ كلامِ الخِرَقِيِّ: أنَّه إذا وَافَقَ شَهْرًا بين هِلَالَيْنِ أجْزَأَهُ، سَوَاءٌ كان الشَّهْرانِ تَامَّيْنِ أو ناقِصَيْنِ، أو أحَدُهما تَامًّا والآخَرُ نَاقِصًا. وليس بِصَحِيحٍ؛ فإنَّ اللهَ تعالى قال: {فَعِدَّةٌ مِن أَيَّامٍ أُخَرَ} (١٢). ولأنَّه فاتَه شَهْرُ رمضانَ، فوَجَبَ أنْ يكونَ صِيامُه بِعِدَّةِ ما فَاتَه، كالمَرِيضِ والمُسافِرِ. وليس في كَلَامِ الخِرَقِيِّ تَعَرُّضٌ لهذا التَّفْصِيلِ، فلا يجوزُ حَمْلُ كَلَامِه على ما يُخالِفُ الكِتابَ والصَّوابَ. فإنْ قِيلَ: أليس إذا نَذَرَ صَوْمَ شَهْرٍ يُجْزِئُه ما بَيْنَ هِلاليْنِ؟ قُلْنا: الإطْلاقُ يُحْمَلُ على ما تَناوَلَهُ الاسْمُ، والاسْمُ يَتَناوَلُ ما بين الهِلالَيْنِ، وهاهُنا يَجِبُ قَضاءُ ما تَرَكَ، فيَجِبُ أن يُرَاعَى فيه عِدَّةُ المَتْرُوكِ، كما أنَّ مَن نَذَرَ صَلَاةً أَجْزَأَهُ رَكْعَتانِ، ولو تَرَكَ صَلَاةً وَجَبَ قَضاؤُها بِعِدَّةِ رَكَعاتِها، كذلك هاهُنا الوَاجِبُ بِعِدَّةِ ما فَاتَهُ من الأيَّامِ، سَوَاءٌ كان ما صامَهُ بين هِلالَيْنِ أو مِن شَهْرَيْنِ، فإنْ دَخَلَ في صِيامِه يومُ عِيدٍ لم يُعْتَدَّ به، وإن وَافَقَ أيَّامَ التَّشْرِيقِ، فهل يُعْتَدُّ بها؟ على رِوَايَتَيْنِ، بنَاءً على صِحَّةِ صَوْمِهَا على الفَرْضِ.
فصل: وإن لم يَغْلِبْ على ظَنِّ الأسِيرِ دُخُولُ رمضانَ فصامَ، لم يُجْزِئْهُ، وإنْ
(١٢) سورة البقرة ١٨٥.