dass er den Monat trifft; denn er hat ihn im Zustand des Zweifels gefastet, weshalb es ihm nicht ausreicht, so als ob er in der Nacht des Zweifels die Absicht gefasst hätte: "Wenn morgen Ramadan ist, so ist es meine Pflicht." Wenn er jedoch eine überwiegende Vermutung hat, ohne dass dies auf einem Anzeichen beruht, sagte der Qadi: Es obliegt ihm das Fasten, und er muss es nachholen, sobald er den Monat kennt, wie bei jemandem, bei dem die Anzeichen für die Gebetsrichtung (Qibla) verborgen blieben; er betet entsprechend seinem Zustand und wiederholt es. Abu Bakr erwähnte in Bezug auf jemanden, bei dem die Anzeichen der Qibla verborgen blieben, ob er es wiederholen müsse: Es gibt zwei Ansichten dazu. Ebenso lässt sich seine Aussage hier ableiten. Der äußere Wortlaut von al-Khiraqi besagt, dass er eine Vermutung (Taharri) anstellt, und sobald er die überwiegende Vermutung hat, dass der Monat begonnen hat, ist sein Fasten gültig, auch wenn er sich nicht auf einen Beweis stützt; denn es steht nicht in seiner Macht, den Beweis zu kennen, und Allah belastet niemanden über seine Kraft hinaus. Wir haben Ähnliches bereits bezüglich der Qibla erwähnt.
Abschnitt: Wenn er freiwillig (Tatawwu') fastet und dies mit dem Monat Ramadan zusammenfällt, so reicht es ihm nicht aus. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt, und dies vertrat auch asch-Schafi'i. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Es reicht ihm aus. Dies beruht auf der Bestimmung der Absicht für den Ramadan, und die Erörterung dazu ist bereits vergangen.
518 - Frage; Er sagte: "Und es darf weder am Tag des Festes noch an den Tagen des Tashriq gefastet werden, weder als Pflicht noch als freiwilliges Fasten. Wenn jemand die Absicht zu deren Fasten fasst, so ist er ungehorsam, und es reicht ihm nicht als Pflichtfasten aus."
Die Gelehrten sind sich einig, dass das Fasten an den beiden Festtagen untersagt ist; es ist verboten, sei es als freiwilliges Fasten, als festgelegtes Gelübde (Nadhr), als Nachholung (Qada) oder als Sühneleistung (Kaffara). Dies gründet auf dem, was Abu 'Ubayd, der Freigelassene von Ibn Azhar, überlieferte: Er sagte: "Ich war beim Festgebet mit 'Umar ibn al-Khattab anwesend. Er kam, betete, wandte sich dann ab und hielt eine Predigt vor den Menschen. Er sagte: 'Dies sind zwei Tage, deren Fasten der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) untersagt hat: Der Tag eures Fastenbrechens nach eurem Fasten und der andere Tag, an dem ihr von euren Opfertieren esst.'" Und von Abu Huraira (wird überliefert), dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) das Fasten an zwei Tagen untersagte: dem Tag des Festes des Fastenbrechens und dem Tag des Opferfestes. Von Abu Sa'id liegt eine ähnliche Überlieferung vor. Beide sind übereinstimmend (von Bukhari und Muslim) überliefert. Das Verbot impliziert die Ungültigkeit und die Unzulässigkeit des Untersagten. Was das Fasten an diesen beiden Tagen als festgelegtes Gelübde betrifft, so besteht darüber eine Meinungsverschiedenheit. Wir werden dies später erwähnen, so Allah, der Erhabene, will.
519 - Frage; Er sagte: "Und bezüglich der Tage des Tashriq gibt es von Abu 'Abd Allah (möge Allah ihm gnädig sein) eine andere Überlieferung, dass man sie als Pflichtfasten fasten darf."
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch das Fasten an den Tagen des Tashriq untersagt ist; aufgrund der Überlieferung von Nubayscha al-Hudhali, der sagte: Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: "Die Tage des Tashriq sind Tage des Essens, Trinkens und Gedenkens an Allah, den Mächtigen und Erhabenen." (Überliefert von Muslim). Es wurde von 'Abd Allah ibn Hudhafa überliefert, er sagte: Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) schickte mich während der Tage von Mina aus, um zu rufen: "O Menschen, wahrlich, dies sind Tage des Essens, Trinkens und des Geschlechtsverkehrs." Jedoch ist dies eine Überlieferung von...
(13) Auf Seite 338. (1) In M: "an den beiden Festtagen". (2) In M: "mein Fasten". (3) Herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel: "Das Fasten am Tag des Fastenbrechens", aus dem Buch des Fastens. Und im Kapitel: "Was vom Fleisch der Opfertiere gegessen werden darf".
وَافَقَ الشَّهْرَ؛ لأنَّه صامَهُ على الشَّكِّ، فلم يُجْزِئْهُ، كما لو نَوَى لَيْلَةَ الشَّكِّ، إنْ كان غَدًا من رمضانَ فهو فَرْضِى. وإن غَلَبَ على ظَنِّه مِن غيرِ أمَارَةٍ، فقال القاضي: عليه الصِّيَامُ، ويَقْضِى إذا عَرَفَ الشَّهْرَ، كالَّذِي خَفِيَتْ عليه دَلائِلُ القِبْلَةِ ويُصَلِّى على حَسَبِ حَالِه ويُعِيدُ. وذَكَرَ أبو بكرٍ في مَن خَفِيَتْ عليه دَلائِلُ القِبْلَةِ هل يُعِيدُ؟ على وَجْهَيْنِ. كذلِك يُخَرَّجُ على قَوْلِه هاهُنا. وظاهِرُ كلامِ الخِرَقِيِّ أنَّه يَتَحَرَّى، فمتى غَلَبَ على ظَنِّه دُخُولُ الشَّهْرِ صَحَّ صَوْمُه، وإن لم يَبْنِ على دَلِيلٍ؛ لأنَّه ليس في وُسْعِه مَعْرِفَةُ الدَّلِيلِ، ولا يُكَلِّفُ اللهُ نَفْسًا إلَّا وُسْعَهَا. وقد ذَكَرْنَا مِثْلَ هذا في القِبْلَةِ.
فصل: وإذا صامَ تَطَوُّعًا، فوافَقَ شَهْرَ رمضانَ، لم يُجْزِئْهُ. نَصَّ عليه أحمدُ، وبه قال الشَّافِعِيُّ. وقال أصْحَابُ الرَّأْيِ: يُجْزِئُه. وهذا يَنْبَنِي على تَعْيِينِ النِّيَّةِ لِرمضانَ، وقد مَضَى القَوْلُ فيه (١٣).
٥١٨ - مسألة؛ قال: (وَلَا يُصَامُ [يَوْمُ الْعِيدِ] (١)، ولَا أيَّامُ التَّشْرِيقِ، لَا عَنْ فَرْضٍ، ولَا عَنْ تَطَوُّعٍ. فإنْ قَصَد لِصِيَامِهَا كَانَ عَاصِيًا، ولَمْ يُجْزِئْهُ عَنِ الفَرْضِ)
أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أنَّ [صَوْمَ يَوْمَيِ] (٢) العِيدَيْنِ مَنْهِيٌّ عنه، مُحَرَّمٌ في التَّطَوُّعِ والنَّذْرِ المُطْلَقِ والقَضاءِ والكَفَّارَةِ. وذلك لما رَوَى أبو عُبَيْدٍ مَوْلَى ابنِ أزْهَرَ، قال: شَهِدْتُ العِيدَ مع عمرَ بن الخَطَّابِ، فجاءَ فَصَلَّى، ثم انْصَرَفَ، فخَطَبَ النَّاسَ، فقال: إنَّ هذَيْن يَوْمَيْنِ نَهَى رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن صِيَامِهما؛ يَوْمُ فِطْرِكُم مِن صِيامِكم، والآخَرُ يَوْمَ تَأْكُلُونَ فيه من نُسُكِكم (٣). وعن أبي هُرَيْرَةَ، أنَّ رسولَ
(١٣) في صفحة ٣٣٨.(١) في م: "يوما العيدين".(٢) في م: "صومي".(٣) أخرجه البخاري، في: باب صوم يوم الفطر، من كتاب الصوم. وفي: باب ما يؤكل من لحوم الأضاحي=