al-Waqidi, und er ist schwach. Von 'Amr ibn al-'As wird überliefert, dass er sagte: Dies sind die Tage, deren Fasten der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) zu unterbrechen befahl und dessen Einhaltung er untersagte. Malik sagte: Es handelt sich um die Tage des Tashriq. Überliefert von Abu Dawud (3). Es ist nach der Aussage der meisten Gelehrten nicht zulässig, sie freiwillig zu fasten. Von Ibn az-Zubayr wird berichtet, dass er sie fastete. Ähnliches wurde von Ibn 'Umar und al-Aswad ibn Yazid überliefert. Von Abu Talha wird berichtet, dass er an keinem Tag fastete, außer an den beiden Festtagen. Offensichtlich haben diese Personen das Verbot des Gesandten Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) bezüglich ihres Fastens nicht erreicht; hätten sie davon erfahren, hätten sie es gewiss nicht ignoriert. Abu Murra, der Freigelassene von Umm Hani', berichtete, dass er gemeinsam mit 'Abd Allah ibn 'Amr zu dessen Vater, 'Amr ibn al-'As, eintrat. Dieser bot ihnen Speise an und sagte: "Esst." Er (Ibn 'Amr) sagte: "Ich faste." 'Amr sagte: "Iss, denn dies sind die Tage, deren Fasten der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) zu unterbrechen befahl und dessen Einhaltung er untersagte (4)." Es liegt nahe, dass 'Abd Allah ibn 'Amr das Fasten brach, als ihn das Verbot des Gesandten Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) erreichte. Was das Fasten an diesen Tagen als Pflicht betrifft, so gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, es sei nicht zulässig, da es sich um Tage handelt, an denen das Fasten untersagt ist, womit sie den beiden Festtagen gleichen. Die zweite besagt, dass das Fasten als Pflicht gültig ist, aufgrund dessen, was von Ibn 'Amr und 'A'ischa überliefert wurde, dass sie sagten: "Es wurde für die Tage des Tashriq keine Erlaubnis zum Fasten erteilt, außer für jemanden, der kein Opfertier (Hady) findet." Das heißt, der Mutamatti' (jemand, der die 'Umra mit dem Haddsch verbindet), wenn er kein Opfertier findet. Dies ist ein authentischer Hadith, überliefert von al-Bukhari (5). Alles, was als Pflicht (Fard) gilt, wird analog dazu behandelt.
Abschnitt: Es ist verpönt (Makruh), den Freitag allein durch das Fasten hervorzuheben, es sei denn, dies fällt mit einem Fasten zusammen, das...
= Der Hadith wurde von ad-Daraqutni herausgegeben, im Kapitel: "Über den Sonnenaufgang nach dem Fastenbrechen", aus dem Buch des Fastens. Sunan ad-Daraqutni 2/212. Und Imam Malik, im Kapitel: "Über das Fasten an den Tagen von Mina", aus dem Buch der Pilgerfahrt (Hajj). Al-Muwatta 1/376. Und Imam Ahmad, im Musnad 5/224. (3) Im Kapitel: "Über das Fasten an den Tagen des Tashriq", aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/563, 564. Ebenso herausgegeben von ad-Darimi, im Kapitel: "Über das Verbot des Fastens an den Tagen des Tashriq", aus dem Buch des Fastens. Sunan ad-Darimi 2/24. Und Imam Malik, im Kapitel: "Über das Fasten an den Tagen von Mina", aus dem Buch der Pilgerfahrt (Hajj). Al-Muwatta 1/377. (4) Dies ist der Hadith, dessen Herkunft zuvor bereits dargelegt wurde. (5) Im Kapitel: "Über das Fasten an den Tagen des Tashriq", aus dem Buch des Fastens. Sahih al-Bukhari 3/56. Ebenso herausgegeben von Imam Malik, im Kapitel: "Über das Fasten bei der Tamattu'-Pilgerfahrt", aus dem Buch der Pilgerfahrt (Hajj). Al-Muwatta 1/426.