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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 42Abschnitt

Übersetzung · DE

Makhad findet, soll er einen männlichen Ibn Labun ausgeben" (11). Hinsichtlich des Sinns gilt: Bei Kamelen ändert sich die Pflicht mit dem zunehmenden Alter. Wenn wir die Entnahme eines männlichen Tieres gestatten würden, führte dies zu einer Gleichstellung der beiden Pflichten, da er einen Ibn Labun sowohl für fünfundzwanzig als auch für sechsunddreißig Tiere ausgeben würde, und dieser Umstand ist spezifisch für Kamele. Wenn nun gesagt wird: Bei Rindern nimmt man auch einen Tabi' für dreißig und einen Tabi' für vierzig, wenn es alles Tabi' sind, und wir sagten: Das kleinere Tier wird für die kleineren genommen. Wir antworten: Dies zieht (13) das Gleiche bei der Entnahme eines weiblichen Tieres nach sich, daher gibt es keinen Unterschied. Wer die Entnahme eines männlichen Tieres in allen Fällen gestattet, sagt: Er nimmt den Ibn Labun von fünfundzwanzig, dessen Wert geringer ist als der Wert des Ibn Labun, den er von sechsunddreißig nimmt; er steht zwischen beiden im Wert, so wie er zwischen beiden in der Anzahl steht, und die Pflicht erfolgt gemäß der Beschaffenheit des Vermögens. Wenn wir den Wert berücksichtigen, führt dies nicht zur Gleichstellung, wie wir es bei den Schafen dargelegt haben.

Abschnitt: Es ist nicht gestattet, ein fehlerhaftes Tier anstelle von gesunden Tieren auszugeben, selbst wenn dessen Wert hoch ist, aufgrund des Verbots (14), es zu nehmen, und aufgrund des Schadens, der den Bedürftigen dadurch entsteht. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, es [beim Verkauf] (15) zurückzugeben, selbst wenn sein Wert hoch ist. Wenn sich unter dem Mindestbetrag gesunde und kranke Tiere befinden, gibt er ein gesundes Tier aus, dessen Wert (16) dem Wert beider Vermögensteile entspricht. Besteht der Mindestbetrag vollständig aus kranken Tieren, außer dem Betrag, der der Pflicht entspricht, so hat er die Wahl, dieses auszugeben oder ein Pflichtexemplar (17) von geringem Wert zu kaufen und auszugeben. Selbst wenn das gesunde Tier nicht dem Pflichtexemplar entspricht, wie bei jemandem, bei dem zwei Bint Labun fällig sind und er zwei gesunde Huwar (junge Kamele) besitzt, [so muss er zwei gesunde Tiere kaufen] (18) und diese ausgeben. Und wenn...

Anmerkungen

(11) Seine Überlieferung wurde bereits auf Seite 10 erwähnt. (12) Im Original: "yata'ayyan" (bestimmt sein). (13) Im Original: "falazima" (so zwingt es). In M: "la yalzam" (es zwingt nicht). (14) In M: "lima nuhiya" (wegen dessen, was verboten wurde). (15) Aus dem Original ausgelassen. (16) Aus A, B und M ausgelassen. (17) In M: "marida" (krank). (18) Im Original: "fa-inna 'alayhi shira' sahihayn" (so ist es für ihn verpflichtend, zwei gesunde Tiere zu kaufen).

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