des Tages für ihn oder für andere erlaubt. Wenn dies feststeht, dann ist das Wisal-Fasten nicht verboten. Die dem Wortlaut nach offenkundige Auffassung von asch-Schafi'i ist, dass es verboten sei, da er den äußeren Anschein des Verbots als ein Verbot auslegt. Wir entgegnen: Es ist das Unterlassen von erlaubtem Essen und Trinken, also ist es nicht verboten, so wie wenn man dies zu einer Zeit unterließe, in der das Fasten gebrochen ist. Wenn man einwendet: Das Fasten am Tag des Festes (Eid) ist verboten, obwohl es ebenfalls ein Unterlassen von erlaubtem Essen und Trinken darstellt, so antworten wir: Es ist nicht das Unterlassen von Essen und Trinken an sich, das verboten wurde, sondern es wurde aufgrund der Absicht des Fastens verboten. Deshalb wäre es nicht verboten, wenn man das Essen und Trinken ohne die Absicht des Fastens unterließe. Was das Verbot betrifft, so erging es nur aus Barmherzigkeit und Milde ihnen gegenüber, aufgrund der Beschwernis, die es für sie bedeutete. So wie er (der Gesandte) 'Abdullah ibn 'Amr das Fasten am Tag und das nächtliche Gebet sowie das Lesen des Korans in weniger als drei Tagen untersagte. 'Aischa sagte: "Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) verbot das Wisal-Fasten aus Barmherzigkeit ihnen gegenüber" (23). Dies impliziert kein Verbot. Aus diesem Grund verstanden die Gefährten des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) daraus auch kein Verbot, was dadurch bewiesen wird, dass sie nach ihm das Wisal-Fasten praktizierten; hätten sie darin ein Verbot verstanden, hätten sie die Handlung nicht für zulässig gehalten. Abu Huraira sagte: "Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) verbot das Wisal-Fasten. Als sie sich weigerten, damit aufzuhören, praktizierte er mit ihnen zusammen einen Tag und noch einen Tag das Wisal-Fasten, dann sahen sie die Mondsichel. Er sagte: 'Hätte sie sich verzögert, hätte ich für euch hinzugefügt', gleichsam um sie zu züchtigen, als sie sich weigerten, damit aufzuhören." Übereinstimmend überliefert (24). Wenn man jedoch von der Zeit des Suhur (Morgendämmerung) bis zum nächsten Suhur fastet, ist es erlaubt, aufgrund dessen, was Abu Sa'id überlieferte, dass er den Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagen hörte: "Praktiziert kein Wisal-Fasten; wer von euch Wisal praktizieren möchte, der soll bis zum Suhur fasten." Herausgegeben von al-Bukhari (25). Die Beschleunigung beim Fastenbrechen ist jedoch vorzüglicher, wie wir zuvor darlegten.
(23) Herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel: "Über das Wisal-Fasten und wer sagte, dass es in der Nacht kein Fasten gibt", aus dem Buch des Fastens. Sahih al-Bukhari 3/48. Und von Muslim im Kapitel: "Das Verbot des Wisal-Fastens", aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/776. (24) Herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel: "Über das Ausmaß der Züchtigung und Disziplinierung", aus dem Buch der Strafen (Hudud); und im Kapitel: "Was an 'Wäre doch' (Law) erlaubt ist", aus dem Buch der Wünsche; und im Kapitel: "Was an Vertiefung... verpönt ist", aus dem Buch des Festhaltens an der Sunna (I'tisam). Sahih al-Bukhari 8/216, 9/106, 119. Und von Muslim im Kapitel: "Das Verbot des Wisal-Fastens", aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/774. Ebenso herausgegeben von ad-Darimi im Kapitel: "Das Verbot des Wisal-Fastens", aus dem Buch des Fastens. Sunan ad-Darimi 2/8. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/281, 516. (25) Im Kapitel: "Über das Wisal-Fasten und wer sagte, dass es in der Nacht kein Fasten gibt", aus dem Buch des Fastens. Sahih al-Bukhari 3/48. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel: "Über das Wisal-Fasten", aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/551. Und von ad-Darimi =