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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 442Abschnitt

Übersetzung · DE

nicht verpflichtend war. Er sagte: Dies ist der Qiyas (Analogieschluss) der Rechtsschule. Er begründete dies mit zwei Dingen: Erstens, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) demjenigen, der noch nichts gegessen hatte, befahl zu fasten, wobei die Absicht (Niyya) in der Nacht eine Bedingung für das verpflichtende Fasten ist. Zweitens, dass er demjenigen, der bereits gegessen hatte, nicht das Nachholen (Qada') befahl. Hierfür zeugt das, was Mu'awiya überlieferte. Er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagen: "Dies ist der Tag von 'Aschura. Allah hat euch das Fasten an diesem Tag nicht vorgeschrieben, wer also will, der soll fasten, und wer will, der soll sein Fasten brechen." (11) Dies ist ein authentischer (Sahih) Hadith. Von Ahmad wurde überliefert, dass es verpflichtend war, aufgrund dessen, was 'Aischa überlieferte, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) ihn fastete und das Fasten daran befahl. Als dann der Ramadan zur Pflicht wurde, wurde er die Verpflichtung und 'Aschura wurde aufgegeben; wer wollte, fastete ihn, und wer wollte, ließ ihn aus. (12) Dies ist ein authentischer (Sahih) Hadith. Der Hadith von Mu'awiya ist so auszulegen, dass er meinte, es sei nicht jetzt für euch vorgeschrieben. Was die Gültigkeit mit einer Niyya erst am Tage und das Unterlassen des Befehls zum Nachholen betrifft, so können wir sagen: Wer den Tag nicht vollständig miterlebt hat, ist nicht zum Nachholen verpflichtet. Dies sagten wir auch bezüglich derjenigen, die zum Islam übertraten oder innerhalb eines Tages des Ramadan die Mündigkeit erreichten. Zudem hat Abu Dawud (13) überliefert, dass Aslam zum Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) kam und dieser sagte: "Habt ihr diesen euren Tag gefastet?" Sie sagten: "Nein." Er sagte: "Dann vollendet den Rest eures Tages und holt ihn nach."

Abschnitt: Was den Tag von 'Arafah betrifft, so ist er der neunte Tag des Monats Dhu l-Hiddscha. Er wird so genannt, weil...

Anmerkungen

(11) Herausgegeben von al-Buchari im Kapitel: "Über das Fasten am Tage von 'Aschura", aus dem Buch des Fastens. Sahih al-Buchari 3/57. Und von Muslim im Kapitel: "Über das Fasten am Tage von 'Aschura", aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/795. Und von Imam Malik im Kapitel: "Über das Fasten am Tage von 'Aschura", aus dem Buch des Fastens. al-Muwatta' 1/299. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/95. (12) Herausgegeben von al-Buchari im Kapitel: "Über die Verpflichtung des Fastens im Ramadan" und im Kapitel: "Über das Fasten am Tage von 'Aschura", aus dem Buch des Fastens. Und im Kapitel: "Über die Tage der vorislamischen Zeit (Dschahiliyya)", aus dem Buch der Vorzüge (Manaqib). Und im Kapitel: "Über die Sure al-Baqara", aus dem Buch der Exegese (Tafsir). Sahih al-Buchari 3/31, 57, 5/51, 6/29. Und von Muslim im Kapitel: "Über das Fasten am Tage von 'Aschura", aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/792, 793. Und von at-Tirmidhi im Kapitel: "Was bezüglich der Erlaubnis überliefert wurde, das Fasten am Tage von 'Aschura zu unterlassen", aus den Kapiteln des Fastens. 'Aridat al-Ahwadhi 3/285. Und von Imam Malik im Kapitel: "Über das Fasten am Tage von 'Aschura", aus dem Buch des Fastens. al-Muwatta' 1/299. Und von ad-Darimi im Kapitel: "Über das Fasten am Tage von 'Aschura", aus dem Buch des Fastens. Sunan ad-Darimi 2/23. Und von Imam Ahmad im Musnad 6/30, 50, 162, 244, 248. (13) Im Kapitel: "Über die Vorzüglichkeit seines Fastens", aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/570.

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