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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 45

Übersetzung · DE

Und der Zakat-Beauftragte nimmt vom Durchschnitt (5). Ähnliches wurde von Umar (5), möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet, und unser Imam hat dies ausgesprochen und ist dieser Ansicht gefolgt. Die Hadithe belegen dies. So überlieferten Abu Dawud und al-Nasa'i (7) mit ihren Überlieferungsketten von [Sa'r ibn Daisam] (8), der sagte: Ich befand mich bei meinen Schafen, da kamen zwei Männer auf einem Kamel zu mir und sagten: Wir sind die Gesandten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zu dir, damit du uns die Zakat deiner Schafe entrichtest. Ich fragte: Was steht mir diesbezüglich zu? Sie sagten: Ein Schaf. Ich wandte mich einem Schaf zu, von dessen Platz ich wusste, dass es voller Milch und Fett war, und brachte es für sie heraus (9). Sie sagten: Das ist ein tragendes Schaf (Shafi'), und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hat verboten, dass wir ein tragendes Schaf nehmen. Das Shafi' ist das trächtige Tier; es wird so genannt, weil sein Junges sich mit ihm verbunden hat (shafa'aha), und al-Machd ist die Milch. Suwaid ibn Ghafala sagte: Ich bin gereist, oder es hat mir jemand berichtet, der mit dem Zakat-Beauftragten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, reiste, dass es zum Brauch des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gehörte, dass wir nicht von dem Tier nehmen, das Milch gibt (d. h. eine säugende Mutter). Er sagte: Er pflegte zu den Wasserstellen zu kommen, wenn die Schafe dort eintrafen, und sagte: Entrichtet die Zakat eures Vermögens. Er sagte: Da wandte sich einer von ihnen einer Kamelstute zu, die 'Kauma' war, das heißt, mit großem Höcker, doch er lehnte es ab, sie anzunehmen. Überliefert von Abu Dawud und al-Nasa'i (11). Abu Dawud überlieferte zudem (12) mit seiner Überlieferungskette vom Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dass er sagte:

409 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und die jungen Schafe (Sakhla) werden zu ihren Lasten mitgezählt, aber sie werden nicht von ihnen entnommen)

Die Sakhla, mit Fatha oder Kasra auf dem Sin, ist das Junge der Ziegen. Der Gesamtinhalt ist: Wann immer er eine vollständige Nisab-Schwelle besitzt und daraus während des Jahres Junge geboren werden, ist die Zakat nach Meinung der Mehrheit der Gelehrten auf das gesamte Vermögen fällig, wenn das Jahr der Muttertiere vollendet ist. Von al-Hasan und al-Nacha'i wurde überliefert, dass auf die Jungen keine Zakat anfällt, bis ein Jahr über sie vergangen ist. Dies aufgrund seines Ausspruchs, Friede sei auf ihm: "Keine Zakat auf einem Vermögen, bis ein Jahr darüber vergangen ist" (1). Wir stützen uns auf das, was von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass er zu seinem Zakat-Beauftragten sagte: Rechne ihnen die Sakhla an, mit der der Hirte auf seinen Händen geht (d. h. die er trägt), aber nimm sie nicht von ihnen (2). Dies ist auch die Lehrmeinung von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und wir kennen in ihrer Zeit keinen, der ihnen widersprochen hätte, womit es als Konsens gilt. Zudem ist es ein Zuwachs der Nisab-Schwelle, weshalb es ihr im Hinblick auf das Jahr hinzugerechnet werden muss, wie bei Handelswaren, wobei die Überlieferung speziell auf Handelsvermögen bezogen ist, weshalb wir es analog darauf übertragen. Wenn das Vermögen jedoch nicht die volle Schwelle erreicht...

Anmerkungen

(5) Der Bericht wurde von al-Baihaqi im Kapitel "Dass man nicht die Kostbarkeiten der Menschen nimmt" im Zakat-Buch in al-Sunan al-Kubra 4/102 überliefert. Ebenso von Abd al-Razzaq im Kapitel "Was als Zakat angerechnet wird und wie sie genommen wird" in al-Musannaf 4/12, 13, 15. Der Bericht von al-Zuhri wurde von Ibn Abi Schaiba im Kapitel "Was der Beauftragte bezüglich der Schafe tun soll" in al-Musannaf 3/135 überliefert. (6) Fehlt in der Vorlage. (7) Herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel "Über die Zakat auf weidendes Vieh" in Sunan Abi Dawud 1/364, 365. Und al-Nasa'i im Kapitel "Dass der Eigentümer das Vermögen gibt, ohne dass der Beauftragte es aussucht" in al-Mujtaba 5/23. Ebenso von al-Baihaqi im Kapitel "Dass der Beauftragte nicht mehr nehmen darf als geschuldet..." in al-Sunan al-Kubra 4/96, und von Imam Ahmad im Musnad 3/414, 415. (8) In der Vorlage (B): "Sa'd ibn Dusam". In (A) und (M): "Sa'd ibn Dulaim". Siehe auch: 'Awn al-Ma'bud 2/15. (9) In M: "Fa-akhrajaha". (10) In A und M: "Nahana" (er verbot uns). (11) Herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel "Über die Zakat auf weidendes Vieh" in Sunan Abi Dawud 1/364. Und al-Nasa'i im Kapitel "Über das Zusammenlegen von Getrenntem und das Trennen von Zusammengelegtem" in al-Mujtaba 5/21. Ebenso von al-Daraqutni im Kapitel "Interpretation der beiden Vermögensvermischungen und was zur Zakat bei ihnen überliefert ist" in Sunan al-Daraqutni 2/104. Und von al-Baihaqi im Kapitel "Dass man nicht die Kostbarkeiten der Menschen nimmt" in al-Sunan al-Kubra 4/101, sowie von Imam Ahmad im Musnad 4/315. (12) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 43.

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