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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 466

Übersetzung · DE

ʿĀʾisha (möge Gott mit ihr zufrieden sein) sagte: „Es gehört zur Sunna des Iʿtikāf-Teilnehmenden, dass er nicht hinausgeht, außer für das, was für ihn unerlässlich ist.“ Überliefert von Abū Dāwūd (1). Sie sagte ferner: „Der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) pflegte, wenn er den Iʿtikāf vollzog, mir sein Haupt zuzuneigen, und ich kämmte es. Er pflegte das Haus nicht zu betreten, außer für die Notdurft des Menschen.“ Übereinstimmend überliefert (2). Es besteht kein Dissens darüber, dass es ihm gestattet ist, für das hinauszugehen, was für ihn unerlässlich ist. Ibn al-Mundhir (3) sagte: „Die Gelehrten sind sich einig, dass es dem Iʿtikāf-Teilnehmenden erlaubt ist, seinen Ort des Iʿtikāfs für den Stuhlgang und das Urinieren zu verlassen.“ Dies liegt daran, dass dies zu den unverzichtbaren Dingen gehört, die innerhalb der Moschee nicht vollzogen werden können. Würde der Iʿtikāf durch das Hinausgehen hierfür ungültig werden, so könnte niemand den Iʿtikāf korrekt ausüben. Zudem vollzog der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) den Iʿtikāf, und wir wissen, dass er hinauszugehen pflegte, um seine Notdurft zu verrichten. Mit „Notdurft des Menschen“ sind Urinieren und Stuhlgang gemeint; dies ist eine Metapher dafür, da jeder Mensch diese Bedürfnisse hat. In dieselbe Kategorie fällt der Bedarf an Nahrung und Getränken, sofern er niemanden hat, der ihm dies bringt; er darf also hinausgehen, um sich dies zu beschaffen, wenn er es benötigt. Wenn ihn der Brechreiz überfällt, so darf er hinausgehen, um sich außerhalb der Moschee zu erbrechen. Alles, was für ihn unerlässlich ist und nicht innerhalb der Moschee vollzogen werden kann, rechtfertigt das Hinausgehen, und sein Iʿtikāf wird dadurch nicht verdorben, solange er dabei nicht unnötig lange verweilt. Ebenso ist ihm das Hinausgehen gestattet für das, was Gott der Erhabene ihm zur Pflicht gemacht hat, etwa wenn jemand in einer Moschee den Iʿtikāf vollzieht, in der kein Freitagsgebet stattfindet; er muss dann hinausgehen, um das Freitagsgebet zu verrichten, und er ist verpflichtet, sich dorthin zu begeben. Er darf also dazu hinausgehen, ohne dass sein Iʿtikāf ungültig wird. Dies vertrat auch Abū Ḥanīfa. As-Schāfiʿī sagte: „Man soll keinen Iʿtikāf außerhalb einer Freitagsmoschee (Jāmiʿ) vollziehen, wenn während des Iʿtikāfs ein Freitag eintritt. Wenn man jedoch einen kontinuierlichen Iʿtikāf gelobt hat und ihn für das Freitagsgebet verlässt, wird der Iʿtikāf ungültig und muss neu begonnen werden; denn er hätte sein Gebot so anlegen können, dass er nicht hätte hinausgehen müssen. Somit wurde er durch das Hinausgehen ungültig, vergleichbar mit demjenigen, der eine Sühneleistung erbringt (Mukaffir), wenn er mit dem Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Schawwāl oder im Dhū l-Ḥijja beginnt.“ Unser Gegenargument lautet: Er ging für eine Pflicht hinaus, daher wurde sein Iʿtikāf nicht ungültig, vergleichbar mit einer Frau in der Wartezeit (ʿIdda), die ausgeht, um ihre Wartezeit zu verbringen, oder jemandem, der ausgeht, um einen Ertrinkenden zu retten, einen Brand zu löschen oder eine ihm persönlich auferlegte Zeugenaussage zu leisten.

Anmerkungen

(1) Unter: Kapitel über den Iʿtikāf-Teilnehmenden, der einen Kranken besucht, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abī Dāwūd 1/575. (2) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 461 angeführt. (3) In A: „Ibn ʿAbd al-Barr“.

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