Darüber hinaus gilt: Wenn er Tage gelobt hat, in denen ein Freitag liegt, so ist es, als hätte er den Freitag explizit durch seinen Wortlaut ausgenommen. Sodann wird dies dadurch entkräftet, dass wenn eine Frau Tage gelobt, in denen ihre Menstruationsgewohnheit liegt, dies zwar gültig ist, obwohl die Möglichkeit besteht, die Verpflichtung an anderen Tagen zu erfüllen, und das zugrunde liegende Prinzip somit nicht unbestritten ist. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn er für eine Pflicht hinausgeht, verbleibt er in seinem Iʿtikāf, sofern er nicht unnötig lange verweilt; denn es handelt sich um ein Hinausgehen für etwas, das für ihn unerlässlich ist, ähnlich dem Hinausgehen für die Notdurft des Menschen. Wenn sein Hinausgehen für das Freitagsgebet ist, darf er sich beeilen. Aḥmad sagte: „Ich hoffe, dass dies für ihn erlaubt ist, denn es ist ein zulässiges Hinausgehen, weshalb es zulässig ist, sich dabei zu beeilen, wie beim Hinausgehen für die Notdurft des Menschen.“ Wenn er dann das Freitagsgebet verrichtet hat und er es liebt, in der Freitagsmoschee (Jāmiʿ) den Iʿtikāf fortzusetzen, so darf er dies; denn sie ist ein Ort für den Iʿtikāf, und der Ort wird nicht allein durch das Gelübde und die Bestimmung hierauf festgelegt, sodass es bei deren Fehlen umso eher zulässig ist. Ebenso darf er, wenn er auf seinem Weg eine Moschee betritt und dort seinen Iʿtikāf vollendet, dies tun. Wenn er jedoch in seinen (ursprünglichen) Ort des Iʿtikāfs zurückkehren möchte, so darf er dies, da er aus seinem Iʿtikāf-Ort hinausgegangen war und somit das Recht zur Rückkehr hat, wie bei einem Hinausgehen für etwas anderes als das Freitagsgebet. Einige unserer Gefährten sagten: Es ist für ihn empfehlenswert, sich zum Ort seines Iʿtikāfs zu beeilen. Abū Dāwūd sagte: Ich fragte Aḥmad: „Verrichtet der Iʿtikāf-Teilnehmende am Freitag nach dem Gebet in der Moschee Gebetseinheiten (Rakʿa)?“ Er sagte: „Ja, in dem Ausmaß, wie er (ohnehin) zu beten pflegte.“ Es ist möglich, dass die Wahl bei ihm liegt, das Gebet zu beschleunigen oder hinauszuzögern, da er sich an einem Ort befindet, der für den Iʿtikāf tauglich ist, vergleichbar mit der Situation, wenn er die Absicht für den Iʿtikāf dort gefasst hätte. Wenn er jedoch von vornherein zu einer anderen Moschee oder zur Freitagsmoschee ohne Notwendigkeit hinausgeht, oder wenn die Moschee weiter entfernt ist als der Ort seiner Notdurft und er sich dennoch dorthin begibt, so ist ihm dies nicht gestattet; denn es ist ein Hinausgehen ohne Notwendigkeit, vergleichbar mit dem Fall, wenn er zu einem Ort außerhalb der Moschee hinausgegangen wäre. Wenn zwei Moscheen direkt aneinandergrenzen, sodass er aus der einen hinausgeht und in die andere gelangt, so darf er von der einen in die andere wechseln, da sie wie eine einzige Moschee sind, ähnlich wie wenn er von einer Ecke in die andere wechselt. Wenn er jedoch dazwischen auf einem Weg gehen muss, der nicht zur Moschee gehört, so ist ihm das Hinausgehen nicht gestattet, auch wenn es nah ist; denn es ist ein Hinausgehen aus der Moschee ohne zwingende Notwendigkeit.
Kapitel: Wenn er für etwas Hinausgeht, das unerlässlich ist, muss er sich in seinem Gehen nicht beeilen, sondern er geht in seinem gewohnten Tempo, da es für ihn eine Erschwernis wäre, etwas anderes von ihm zu fordern. Er darf jedoch nach Erfüllung seines Bedürfnisses nicht verweilen.