weder für eine Mahlzeit noch für etwas anderes. Abū ʿAbd Allāh ibn Ḥāmid sagte: Es ist erlaubt, eine Kleinigkeit in seinem Haus zu essen, wie einen oder zwei Bissen; was aber das gesamte Essen betrifft, so ist dies nicht gestattet. Der Qāḍī sagte: Es vertritt die Auffassung, dass er in seinem Haus essen darf und das Hinausgehen hierfür von vornherein gestattet ist, da das Essen in der Moschee eine Herabwürdigung darstellt und dem Anstand (Murūʾa) widerspricht; zudem könnte er die Art seiner Nahrung vor den Menschen verbergen wollen, oder es könnte sich jemand anderes in der Moschee befinden, sodass er sich schämt, vor ihm zu essen, und wenn er ihn mitessen ließe, würde es für beide nicht ausreichen. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - das Haus nur für die Notdurft des Menschen betrat, was eine Metapher für den (rituellen) Ausscheidungsakt ist. Da dies ein Hinausgehen für etwas ist, das nicht unerlässlich ist, oder ein Verweilen außerhalb des Iʿtikāf-Ortes für etwas, das nicht unerlässlich ist, macht es den Iʿtikāf zunichte, ähnlich wie das Plaudern mit seinen Angehörigen. Was der Qāḍī erwähnte, ist kein Entschuldigender Grund, der das Verweilen oder das Hinausgehen gestattet. Wäre dies zulässig, so wäre auch das Hinausgehen zum Schlafen und ähnlichem zulässig.
Kapitel: Wenn er für die Notdurft des Menschen hinausgeht und sich in der Nähe der Moschee eine Wasserstelle befindet, die näher ist als sein Zuhause, bei deren Betreten er keine Hemmungen (4) hat und er sich dort reinigen kann, so darf er nicht weiter zu seinem Zuhause gehen, da dies nicht unerlässlich ist. Wenn er jedoch Hemmungen hat, sie zu betreten, oder dies eine Herabwürdigung für ihn darstellt, oder es seiner Gewohnheit widerspricht, oder eine Reinigung dort nicht möglich ist, so darf er sich zu seinem Zuhause begeben, aufgrund der Erschwernis, die das Aufgeben des Anstands (Murūʾa) mit sich bringt. Ebenso verhält es sich, wenn er zwei Häuser hat, von denen eines näher ist als das andere und er sich in dem näheren ohne Schaden reinigen kann; dann darf er nicht zum weiter entfernten gehen. Wenn sein Freund oder jemand anderes ihm die Möglichkeit zur Reinigung in seinem nahen Haus anbietet, ist er nicht dazu verpflichtet, dies anzunehmen, aufgrund der Erschwernis durch das Aufgeben des Anstands und der Scheu vor seinem Freund. Al-Marwadhī sagte: Ich fragte Abū ʿAbd Allāh über den Iʿtikāf: „Ist dir die große Moschee lieber oder die Moschee des Stadtviertels?“ Er sagte: „Die große Moschee.“ Und er gewährte mir die Erlaubnis, an einem anderen Ort Iʿtikāf zu halten. Ich fragte: „An welchem Ort hältst du es für besser, den Iʿtikāf zu vollziehen, an diesem oder an jenem?“ Er sagte: „An jenem Ort ist es aufgrund der Wasserstelle zweckmäßiger.“ Ich fragte: „Ist es also jemandem, der an diesem Ort den Iʿtikāf hält, gestattet, zum Flussufer hinauszugehen, um sich vorzubereiten?“
(4) Von hier bis zu seinem Wort: "bei deren Betreten er keine Hemmungen hat" im weiteren Verlauf, ist aus A herausgefallen. Ein Fehler bei der Übertragung. (5) Im Original und in A: "al-muḍiyy" (das Weitergehen).
لأَكْلٍ ولا لغيرِه. وقال أبو عبدِ اللهِ بن حامِدٍ: يجوزُ أَنْ يَأْكُلَ اليَسِيرَ فى بَيْتِه، كاللُّقْمَةِ واللُّقْمَتَيْنِ، فأمَّا جَمِيعُ أكْلِه فلا. وقال القاضى: يَتَوَجَّهُ أنَّ له الأَكْلَ فى بَيْتِه، والخُرُوجَ إليه ابْتِدَاءً؛ لأنَّ الأَكْلَ فى المسجدِ دَنَاءَةٌ وَتَرْكٌ لِلْمُرُوءَةِ، وقد يُخْفِى جِنْسَ قُوتِه على النَّاسِ، وقد يكونُ فى المسجدِ غيرُه فيَسْتَحِى أن يَأْكُلَ دُونَه، وإن أَطْعَمَهُ معه لم يَكْفِهما. ولَنَا، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان لا يَدْخُلُ البَيْتَ إلَّا لِحاجَةِ الإِنْسانِ، وهذا كِنَايَة عن الحَدَثِ، ولأنَّه خُرُوجٌ لما له منه بُدٌّ، أو لُبْثٌ فى غير مُعْتَكَفِه لما له منه بُدٌّ، فأَبْطَلَ الاعْتِكافَ، كمُحادَثَةِ أهْلِه، وما ذَكَره القاضى ليس بِعُذْرٍ يُبِيحُ الإِقامَةَ ولا الخُرُوجَ، ولو ساغَ ذلك لَساغَ الخُرُوجُ لِلنَّوْمِ وأشْباهِه.
فصل: وإن خَرَجَ لِحاجَةِ الإِنْسانِ، وبِقُرْبِ المسجدِ سِقَايَةٌ أقْرَبُ من مَنْزِلِه لا يَحْتَشِمُ من دُخُولِها (٤)، ويُمْكِنُه التَّنَظُّفُ فيها، لم يَكُنْ له المُضِىُّ إلى مَنْزِلِه، لأنَّ له من ذلك بُدٌّ. وإن كان يَحْتَشِمُ من دُخُولِها، أو فيه نَقِيصَةٌ عليه، أو مُخالَفَةٌ لِعادَتِه، أو لا يُمْكِنُه التَّنَظُّفُ فيها، فله [أن يَمْضِىَ] (٥) إلى مَنْزِلِه؛ لما عليه من المَشَقَّةِ فى تَرْكِ المُرُوءَةِ. وكذلك إن كان له مَنْزِلانِ أحَدُهما أَقْرَبُ من الآخَرِ، يُمْكِنُه الوُضُوءُ فى الأَقْرَبِ بلَا ضَرَرٍ، فليس له المُضِىُّ إلى الأَبْعَدِ. وإن بَذَلَ له صَدِيقُه أو غيرُه الوُضُوءَ فى مَنْزِلِه القَرِيبِ، لم يَلْزَمْهُ؛ لما عليه من المَشَقَّةِ بِتَرْكِ المُرُوءَةِ والاحْتِشَامِ من صاحِبِه. قال المَرُّوذِىُّ: سألتُ أبا عبدِ اللهِ، عن الاعْتِكافِ فى المسجدِ الكَبِيرِ أعْجَبُ إليك أو مسجدِ الحَىِّ؟ قال: المَسْجِدُ الكَبِيرُ. وأرْخَصَ لى أن أعْتَكِفَ فى غَيْرِه. قلتُ: فأيْنَ تَرَى أن أعْتَكِفَ فى هذا الجَانِبِ، أو فى ذاك الجَانِبِ؟ قال: فى ذاكَ الجَانِبِ هو أصْلَحُ من أجْلِ السِّقايَةِ. قلتُ: فمَن اعْتَكَفَ فى هذا الجَانِبِ تَرَى أن يَخْرُجَ إلى الشَّطِّ يَتَهَيَّأُ؟
(٤) من هنا إلى قوله: "من دخولها" الآتى سقط من: أ. نقلة نظر.(٥) فى الأصل، أ: "المضى".