Er sagte: "Drei Dinge, wer sie tut, hat den Geschmack des Glaubens gekostet: Wer Allah allein anbetet und bezeugt, dass es keinen Gott außer Ihm gibt; wer die Zakat seines Vermögens mit frohem Herzen entrichtet, sie jedes Jahr beisteuernd; und wer weder das alte, noch das krätzige, noch das kranke, noch das minderwertige, geizig ausgewählte Tier gibt, sondern vom Durchschnitt eures Vermögens nimmt. Denn Allah hat euch nicht um dessen Bestes gebeten und euch nicht dessen Schlechtestes befohlen." "Rafida" bedeutet: (13) unterstützend (14). "Al-Darina" bezeichnet das krätzige Tier, und "Al-Sharata" sind die minderwertigen Teile des Vermögens.
409 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und die jungen Schafe (Sakhla) werden zu ihren Lasten mitgezählt, aber sie werden nicht von ihnen entnommen)
Die Sakhla, mit Fatha oder Kasra auf dem Sin, ist das Junge der Ziegen. Der Gesamtinhalt ist: Wann immer er eine vollständige Nisab-Schwelle besitzt und daraus während des Jahres Junge geboren werden, ist die Zakat nach Meinung der Mehrheit der Gelehrten auf das gesamte Vermögen fällig, wenn das Jahr der Muttertiere vollendet ist. Von al-Hasan und al-Nacha'i wurde überliefert, dass auf die Jungen keine Zakat anfällt, bis ein Jahr über sie vergangen ist. Dies aufgrund seines Ausspruchs, Friede sei auf ihm: "Keine Zakat auf einem Vermögen, bis ein Jahr darüber vergangen ist" (1). Wir stützen uns auf das, was von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass er zu seinem Zakat-Beauftragten sagte: Rechne ihnen die Sakhla an, mit der der Hirte auf seinen Händen geht (d. h. die er trägt), aber nimm sie nicht von ihnen (2). Dies ist auch die Lehrmeinung von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und wir kennen in ihrer Zeit keinen, der ihnen widersprochen hätte, womit es als Konsens gilt. Zudem ist es ein Zuwachs der Nisab-Schwelle, weshalb es ihr im Hinblick auf das Jahr hinzugerechnet werden muss, wie bei Handelswaren, wobei die Überlieferung speziell auf Handelsvermögen bezogen ist, weshalb wir es analog darauf übertragen. Wenn das Vermögen jedoch nicht die volle Schwelle erreicht...
(13) Fehlt in der Vorlage (B). (14) In den Manuskripten: "mu'iba" (fehlerhaft). Siehe: 'Awn al-Ma'bud 2/16. (1) Herausgegeben von Ibn Madscha im Kapitel "Über denjenigen, der Vermögen erworben hat" in Sunan Ibn Madscha 1/571. Und von al-Baihaqi im Kapitel "Keine Zakat auf einem Vermögen, bis ein Jahr darüber vergangen ist" in al-Sunan al-Kubra 4/95. Und von al-Daraqutni im Kapitel "Über die Pflicht der Zakat nach Ablauf des Jahres" in Sunan al-Daraqutni 2/91. (2) Überliefert von Imam Malik im Kapitel "Was bezüglich der Anrechnung der Sakhla bei der Zakat überliefert ist" in al-Muwatta 1/265. Und von al-Baihaqi im Kapitel "Über das Alter, das bei Schafen genommen wird" in al-Sunan al-Kubra 4/100, 101.