einer von ihnen eine freiwillige Handlung darstellt, so ist keiner von beiden zwingend, doch ist es vorzüglicher, bei seinem Iʿtikāf zu bleiben; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – pflegte bei Kranken nicht innezuhalten, und es war für ihn keine Pflicht. Wenn er jedoch für etwas hinausgeht, das unumgänglich ist, und er sich auf seinem Weg nach dem Kranken erkundigt, ohne dabei innezuhalten, so ist dies gestattet; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – hat dies getan.
Das zweite Kapitel: Wenn er das Tun solcher Dinge als Bedingung für seinen Iʿtikāf festlegt, dann darf er es ausführen, egal ob der Iʿtikāf verpflichtend oder nicht verpflichtend ist. Ebenso verhält es sich mit Dingen, die eine Gottesnähe (qurba) darstellen, wie der Besuch seiner Angehörigen, eines rechtschaffenen Mannes oder eines Gelehrten, oder die Teilnahme an einer Beerdigung. Ebenso verhält es sich mit dem, was erlaubt ist und was er benötigt, wie das Abendessen in seinem Haus oder die Übernachtung dort; er darf dies tun. Al-Athram sagte: Ich hörte, wie Abū ʿAbd Allāh gefragt wurde, ob ein Mutaʿtikif zur Bedingung machen darf, bei seiner Familie zu essen? Er sagte: Wenn er es zur Bedingung macht, dann ja. Man fragte ihn: Erlaubst du eine Bedingung im Iʿtikāf? Er sagte: Ja. Ich fragte ihn: Und dass er bei seiner Familie übernachtet? Er sagte: Wenn es freiwillig ist, so ist es gestattet. Zu jenen, die es erlaubten, das Abendessen bei der Familie zur Bedingung zu machen, zählen al-Ḥasan, al-ʿAlāʾ ibn Ziyād, al-Nachaʿī und Qatāda. Abū Michlaz, Mālik und al-Auzāʿī untersagten dies. Mālik sagte: Es gibt im Iʿtikāf keine Bedingung. Unser Argument ist, dass er durch sein Gelübde dazu verpflichtet ist, weshalb die Bedingung für ihn wie beim Stillstand (wuqūf) ist. Zudem ist der Iʿtikāf nicht auf ein bestimmtes Ausmaß begrenzt, wenn er also das Hinausgehen zur Bedingung macht, so ist es, als hätte er das Ausmaß, das er verbracht hat, gelobt. Wenn er sagt: „Wann immer ich erkranke oder mir etwas dazwischenkommt, werde ich hinausgehen“, so ist diese Bedingung gestattet.
Kapitel: Wenn er den Geschlechtsverkehr, das bloße Betrachten, den Spaziergang, den Verkauf für Handelszwecke oder den Erwerb durch ein Handwerk in der Moschee als Bedingung für seinen Iʿtikāf festlegt, so ist dies nicht gestattet; denn Gott der Erhabene sagte: „Und verkehrt nicht mit ihnen, während ihr euch in den Moscheen im Zustand des Iʿtikāf befindet.“ (4). [Wenn er dies zur Bedingung macht, so ist diese Bedingung] (5) eine Bedingung für einen Ungehorsam gegenüber Gott dem Erhabenen. Ein Handwerk in der Moschee ist bereits außerhalb des Iʿtikāfs untersagt, im Iʿtikāf gilt dies umso mehr. Alles andere, was wir erwähnten, ähnelt dem, und es besteht keine Notwendigkeit dafür. Wenn er es jedoch benötigt,
(4) Sūra al-Baqara 187. (5) In A, B und M: "fa-ischtirātu dhālika ischtarata" (das Bedingen dessen ist eine Bedingung).
واحِدٍ منهما تَطَوُّعٌ، فلا يَتَحَتَّمُ واحِدٌ منهما، لكنَّ الأفْضَلَ المُقَامُ على اعْتِكَافِه؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لم يَكُنْ يُعَرِّجُ على المَرِيضِ ولم يَكُنْ وَاجِبًا عليه. فأمَّا إن خَرَجَ لمَا لا بُدَّ منه، فسَألَ عن المَرِيضِ فى طَرِيقِه، ولم يُعَرِّجْ، جازَ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فَعَلَ ذلك. الفصل الثانى، إذا اشْتَرَطَ فِعْلَ ذلك فى اعْتِكافِه، فله فِعْلُه، وَاجِبًا كان الاعْتِكافُ أو غيرَ واجِبٍ. وكذلك ما كان قُرْبَةً، كزِيَارَةِ أهْلِه، أو رَجُلٍ صَالِحٍ أو عَالِمٍ، أو شُهُودِ جِنازَةٍ، وكذلك ما كان مُبَاحًا ممَّا يَحْتَاجُ إليه، كالعَشَاءِ فى مَنْزِلِه، والمَبِيتِ فيه، فله فِعْلُه. قال الأَثْرَمُ: سمعتُ أبا عبدِ اللهِ يُسْأَلُ عن المُعْتَكِفِ يَشْتَرِطُ أن يَأَكُلَ فى أهْلِه؟ قال: إذا اشْتَرَطَ فنعم. قِيلَ له: وتُجِيزُ الشَّرْطَ فى الاعْتِكافِ؟ قال: نعم. قلتُ له: فيَبِيتُ فى أهْلِه؟ فقال: إذا كان تَطَوُّعًا، جازَ. وممَّن أجازَ أن يَشْتَرِطَ العَشاءَ فى أَهْلِه الحسنُ، والعلاءُ بن زِيادٍ، والنَّخَعِىُّ، وقَتادَةُ. ومنع منه أبو مِجْلَزٍ، ومالِكٌ، والأوْزَاعِىُّ. قال مالِكٌ: لا يكونُ فى الاعْتِكافِ شَرْطٌ. ولَنا، أنَّه يَجِبُ بِعَقْدِه، فكان الشَّرْطُ إليه فيه كالوُقُوفِ، ولأنَّ الاعْتِكافَ لا يَخْتَصُّ بِقَدْرٍ، فإذا شَرَطَ الخُرُوجَ فكأنَّه نَذَرَ القَدْرَ الذى أقامَه. وإن قال: متى مَرِضْتُ أو عَرَضَ لى عَارِضٌ، خَرَجْتُ. جازَ شَرْطُهُ.
فصل: وإن شَرَطَ الوَطْءَ فى اعْتِكافِه، أو الفُرْجَةَ، أو النُّزْهَةَ، أو البَيْعَ لِلتِّجارَةِ، أو التَّكَسُّبَ بالصِّنَاعَةِ فى المسجدِ، لم يَجُزْ؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال: {وَلَا تُبَاشِرُوهُنَّ وَأَنْتُمْ عَاكِفُونَ فِي الْمَسَاجِدِ} (٤). [فإذا شَرَط ذلك فاشْتراطُه شَرْطٌ] (٥) لِمَعْصِيَةِ اللهِ تعالى. والصِّنَاعَةُ فى المَسْجِدِ مَنْهِىٌّ عنها فى غيرِ الاعْتِكافِ، ففى الاعْتِكافِ أَوْلَى، وسائِرُ ما ذَكَرْنَاهُ يُشْبِه ذلك، ولا حاجَةَ إليه، فإن احْتَاجَ إليه،
(٤) سورة البقرة ١٨٧.(٥) فى أ، ب، م: "فاشتراط ذلك اشترط".