so möge er den Iʿtikāf unterlassen; denn das Unterlassen des Iʿtikāfs ist vorzuziehen, als das Verbotene zu tun. Abū Ṭālib sagte: Ich fragte Aḥmad über den Mutaʿtikif, der seine Arbeit verrichtet, wie etwa als Schneider oder Ähnliches? Er sagte: Es gefällt mir nicht, wenn er arbeitet. Ich sagte: Was, wenn er darauf angewiesen ist? Er sagte: Wenn er darauf angewiesen ist, so soll er keinen Iʿtikāf verrichten.
Kapitel: Wenn er absichtlich für etwas hinausgeht, für das es eine Notwendigkeit gibt, so ist sein Iʿtikāf ungültig, es sei denn, er hat dies zur Bedingung gemacht. Wenn er jedoch aus Vergesslichkeit hinausgeht, so sagte der Qāḍī: Sein Iʿtikāf wird dadurch nicht verdorben; denn er hat das Verbotene aus Vergesslichkeit getan, weshalb der Gottesdienst nicht ungültig wird, wie beim Essen während des Fastens. Ibn ʿAqīl jedoch sagte: Er wird ungültig; denn es handelt sich um ein Unterlassen des Iʿtikāfs, welcher das Verweilen in der Moschee erfordert, und das Unterlassen einer Sache ist gleichermaßen ungültig, ob absichtlich oder versehentlich, wie das Unterlassen der Absicht (Niyya) beim Fasten. Wenn er einen Teil seines Körpers herausstreckt, so wird sein Iʿtikāf nicht ungültig, egal ob absichtlich oder versehentlich; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – pflegte im Zustand des Iʿtikāfs seinen Kopf aus der Moschee heraus zu ʿĀʾischa zu halten, damit sie ihn wusch, während sie ihre Menstruation hatte. Dies ist ein konsensual überlieferter Bericht.
Kapitel: Es ist für den Mutaʿtikif gestattet, auf das Dach der Moschee zu steigen; denn es gehört zu ihrem Gesamtbestand, weshalb es einem Menschen im Zustand der rituellen Unreinheit (Ǧunub) untersagt ist, dort zu verweilen. Dies ist die Auffassung von Abū Ḥanīfa, Mālik und al-Schāfiʿī. Wir kennen niemanden, der dem widerspricht. Es ist gestattet, dort zu übernachten. Nach dem äußeren Wortlaut von al-Chiraqī gehört der Vorhof (Raḥba) der Moschee nicht dazu, und es ist dem Mutaʿtikif nicht gestattet, dorthin hinauszugehen, aufgrund seiner Aussage über die menstruierende Frau: „Für sie soll im Vorhof ein Zelt aufgeschlagen werden.“ Die menstruierende Frau ist von der Moschee ausgeschlossen. Es ist von Aḥmad überliefert, was auf diese Ansicht hindeutet. Al-Marwadhī jedoch überlieferte von ihm, dass der Mutaʿtikif in den Vorhof der Moschee hinausgehen kann, da dieser zur Moschee gehört. Der Qāḍī sagte: Wenn er von einer Mauer und einem Tor umgeben ist, dann ist er wie die Moschee; denn er ist mit ihr verbunden und ihr untergeordnet. Wenn er jedoch nicht ummauert ist, so kommt ihm nicht das Urteil der Moschee zu. Er scheint somit zwischen den beiden Überlieferungen vermittelt und sie auf unterschiedliche Gegebenheiten zurückgeführt zu haben. Wenn er jedoch zum Gebetsruf auf ein Minarett außerhalb der Moschee hinausgeht, so wird sein Iʿtikāf ungültig. Abū al-Ḫaṭṭāb sagte: Es ist möglich, dass es nicht ungültig wird, weil das Minarett der Moschee wie ein mit ihr verbundener Teil ist.
(6) In B und M: "lil-masǧid" (für die Moschee). (7) Ausgeführt von al-Buchārī im „Kapitel über die körperliche Nähe zur menstruierenden Frau“ aus dem „Buch der Menstruation“ (Kitāb al-Ḥaiḍ), sowie im „Kapitel über das Waschen des Mutaʿtikif“ und „Kapitel: Der Mutaʿtikif steckt seinen Kopf für die Waschung in das Haus“ aus dem „Buch des Iʿtikāf“. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 1/82, 3/63, 67. Ebenso von Muslim im „Kapitel über die Erlaubnis für die menstruierende Frau, das Haupt ihres Ehemannes zu waschen...“ aus dem „Buch der Menstruation“. Ṣaḥīḥ Muslim 1/244. Es wurde ebenso von al-Nasāʾī im „Kapitel über die menstruierende Frau, die das Haupt ihres Ehemannes wäscht“ aus dem „Buch der Menstruation“ (al-Muǧtabā 1/159), von Ibn Māǧah im „Kapitel über die menstruierende Frau, die einen Gegenstand aus der Moschee reicht“ aus dem „Buch der rituellen Reinheit“ und im „Kapitel über das, was über den Mutaʿtikif überliefert wurde, der sein Haupt wäscht und kämmt“ aus dem „Buch des Fastens“ (Sunan Ibn Māǧah 1/208, 565), von al-Dārimī im „Kapitel über die menstruierende Frau, die ihren Ehemann kämmt“ aus dem „Buch der rituellen Reinheit“ (Sunan al-Dārimī 1/246) sowie von Imam Aḥmad im „Musnad“ 6/32, 189, 204 ausgegeben.
فلا يَعْتَكِفْ؛ لأنَّ تَرْكَ الاعْتِكافِ أَوْلَى من فِعْلِ المَنْهِىِّ عنه. قال أبو طالِبٍ: سألتُ أحمدَ عن المُعْتَكِفِ يَعْمَلُ عَمَلَهُ من الخيَّاطِ وغيره؟ قال: ما يُعْجِبُنِى أن يَعْمَلَ. قلتُ: إن كان يَحْتاجُ؟ قال: إن كان يَحْتاجُ لا يَعْتَكِفُ.
فصل: إذا خَرَجَ لما له منه بُدٌّ عَامِدًا، بَطَلَ اعْتِكافُه، إلَّا أن يكونَ اشْتَرَطَ. وإن خَرَجَ نَاسِيًا، فقال القاضى: لا يَفْسُدُ اعْتِكافُه؛ لأنَّه فَعَلَ المَنْهِىَّ عنه نَاسِيًا، فلم تَفْسُدِ العِبادَةُ، كالأَكْلِ فى الصومِ. وقال ابنُ عَقِيلٍ: يَفْسُدُ؛ لأنَّه تَرْكٌ للاعْتِكافِ، وهو لُزُومُ المسجدِ (٦)، وتَرْكُ الشَّىءِ عَمْدُه وسَهْوُه سَوَاءٌ، كتَركِ النِّيَّةِ فى الصَّوْمِ. فإن أخْرَجَ بعضَ جَسَدِه، لم يَفْسُد اعْتِكافُه، عَمْدًا كان أو سَهْوًا؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان يُخْرِجُ رَأْسَهُ من المسجدِ وهو مُعْتَكِفٌ إلى عَائِشَةَ فتَغْسِلُه وهى حَائِضٌ. مُتَّفَقٌ عليه (٧).
فصل: ويجوزُ لِلْمُعْتَكِفِ صُعُودُ سَطْحِ المسجدِ؛ لأنَّه من جُمْلَتِه، ولهذا يُمْنَعُ الجُنُبُ من اللَّبْثِ فيه. وهذا قولُ أبي حنيفةَ، ومالِكٍ، والشَّافِعِىِّ. ولا نَعْلَمُ فيه مُخَالِفًا. ويجوزُ أن يَبِيتَ فيه. وظاهِرُ كَلَامِ الخِرَقِىِّ أنَّ رَحْبَةَ المَسْجِدِ ليستْ منه، وليس لِلْمُعْتَكِفِ الخُرُوجُ إليها، لِقَوْلِه فى الحائِضِ: يُضْرَبُ لها خِبَاءٌ فى
(٦) فى ب، م: "للمسجد".(٧) أخرجه البخارى، فى: باب مباشرة الحائض، من كتاب الحيض. وفى: باب غسل المعتكف، وباب المعتكف يدخل على رأسه البيت للغسل، من كتاب الاعتكاف. صحيح البخارى ١/ ٨٢، ٣/ ٦٣، ٦٧. ومسلم، فى: باب جواز غسل الحائض رأس زوجها. . .، من كتاب الحيض. صحيح مسلم ١/ ٢٤٤.كما أخرجه النسائى، فى: باب غسل الحائض رأس زوجها، من كتاب الحيض. المجتبى ١/ ١٥٩. وابن ماجه، فى: باب الحائض تتناول الشيء من المسجد، من كتاب الطهارة. وفى: باب ما جاء فى المعتكف يغسل رأسه ويرجله، من كتاب الصِّيام. سنن ابن ماجه ١/ ٢٠٨، ٥٦٥. والدارمى، فى: باب الحائض تمشط زوجها، من كتاب الطهارة. سنن الدارمى ١/ ٢٤٦. والإِمام أحمد، فى: المسند ٦/ ٣٢، ١٨٩، ٢٠٤.