Die menstruierende Frau ist von der Moschee ausgeschlossen. Es ist von Aḥmad überliefert, was auf diese Ansicht hindeutet. Al-Marwadhī jedoch überlieferte von ihm, dass der Mutaʿtikif in den Vorhof der Moschee hinausgehen kann, da dieser zur Moschee gehört. Der Qāḍī sagte: Wenn er von einer Mauer und einem Tor umgeben ist, dann ist er wie die Moschee; denn er ist mit ihr verbunden und ihr untergeordnet. Wenn er jedoch nicht ummauert ist, so kommt ihm nicht das Urteil der Moschee zu. Er scheint somit zwischen den beiden Überlieferungen vermittelt und sie auf unterschiedliche Gegebenheiten zurückgeführt zu haben. Wenn er jedoch zum Gebetsruf auf ein Minarett außerhalb der Moschee hinausgeht, so wird sein Iʿtikāf ungültig. Abū al-Ḫaṭṭāb sagte: Es ist möglich, dass es nicht ungültig wird, weil das Minarett der Moschee wie ein mit ihr verbundener Teil ist.
531 - Rechtsfrage; Er sagte: „Und wer Geschlechtsverkehr vollzieht, der hat seinen Iʿtikāf verdorben, und es gibt für ihn keine Nachholpflicht, es sei denn, der Iʿtikāf war verpflichtend.“
Die Gesamtheit dessen ist, dass Geschlechtsverkehr während des Iʿtikāfs konsensual verboten ist. Die Grundlage dafür ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {Und verkehrt nicht mit ihnen, während ihr euch in den Moscheen im Iʿtikāf befindet. Das sind die Grenzen Allahs, so nähert euch ihnen nicht} (1). Wenn er absichtlich Geschlechtsverkehr in die Scheide vollzieht, so verdirbt er seinen Iʿtikāf nach dem Konsens der Gelehrten. Ibn al-Mundhir überlieferte dies von ihnen. Und weil Geschlechtsverkehr, wenn er im Gottesdienst verboten ist, diesen ungültig macht, wie beim Ḥaǧǧ und beim Fasten. Wenn er dies jedoch aus Vergesslichkeit tut, so ist es nach unserem Imam sowie Abū Ḥanīfa und Mālik ebenso [ungültig]. Al-Schāfiʿī sagte: Sein Iʿtikāf wird nicht verdorben; denn dies ist eine körperliche Nähe (Mubāsara), die das Fasten nicht ungültig macht, und somit auch den Iʿtikāf nicht ungültig macht, ähnlich der körperlichen Nähe außerhalb der Scheide. Unsere Argumentation hierfür ist, dass das, was während des Iʿtikāfs verboten ist, hinsichtlich seiner Ungültigkeit gleich behandelt wird, ob absichtlich oder aus Vergesslichkeit geschehen, wie das Verlassen der Moschee. Wir akzeptieren nicht, dass die körperliche Nähe das Fasten nicht ungültig macht. Außerdem macht die körperliche Nähe außerhalb der Scheide den Iʿtikāf nicht ungültig, es sei denn, sie ist mit einem Samenerguss verbunden. Wenn dies feststeht, so gibt es laut der äußeren Auffassung der Rechtsschule keine Sühneleistung (Kaffāra) für den Geschlechtsverkehr. Dies ist der äußere Wortlaut von al-Chiraqī. Dies ist die Auffassung von ʿAṭāʾ, al-Nachaʿī, den Leuten von Medina, Mālik, den Leuten des Irak, al-Thaurī und den Leuten von al-Schām.
(1) Sūrat al-Baqara 187.
الرَّحْبَةِ. والحائِضُ مَمْنُوعَةٌ من المَسْجِدِ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ ما يَدُلُّ على هذا. ورَوَى عنه المَرُّوذِىُّ أنَّ المُعْتَكِفَ يَخْرُجُ إلى رَحْبَةِ المسجدِ، هى من المسجِدِ. قال القاضى: إنْ كان عليها حَائِطٌ وبَابٌ فهى كالمسجدِ؛ لأنَّها معه، وتَابِعَةٌ له، وإن لم تَكُنْ مَحُوطَةً، لم يَثْبُتْ لها حُكْمُ المسجدِ. فكأنَّه جَمَعَ بين الرِّوَايَتَيْنِ، وحَمَلَهما على اخْتِلافِ الحالَيْنِ. فإنْ خَرَجَ إلى مَنَارَةٍ خارِجَ المسجدِ للأذَانِ، بَطَلَ اعْتِكافُه. قال أبو الخَطَّابِ: ويَحْتَمِلُ أن لا يَبْطُلَ؛ لأنَّ مَنارَةَ المسجدِ كالمُتَّصِلَةِ به.
٥٣١ - مسألة؛ قال: (ومَنْ وَطِىءَ فَقَدْ أفْسَدَ اعْتِكَافَهُ، وَلَا قَضَاءَ عَلَيْهِ، إلَّا أنْ يَكُونَ وَاجِبًا)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّ الوَطْءَ فى الاعْتِكافِ مُحَرَّمٌ بالإِجْماعِ، والأصْلُ فيه قولُ اللهِ تعالى: {وَلَا تُبَاشِرُوهُنَّ وَأَنْتُمْ عَاكِفُونَ فِي الْمَسَاجِدِ تِلْكَ حُدُودُ اللَّهِ فَلَا تَقْرَبُوهَا} (١). فإن وَطِىءَ فى الفَرْجِ مُتَعَمِّدًا أفْسَدَ اعْتِكافَه، بإجْماعِ أهْلِ العِلْمِ. حكاه ابنُ المُنْذِرِ عنهم. ولأن الوَطْءَ إذا حُرِّمَ فى العِبادَةِ أفْسَدَهَا، كالحَجِّ والصَّوْمِ. وإن كان نَاسِيًا، فكذلك عند إمَامِنَا، وأبي حنيفةَ، ومَالِكٍ. وقال الشَّافِعِىُّ: لا يَفْسُدُ اعْتِكَافُه؛ لأنَّها مُباشَرَةٌ لا تُفْسِدُ الصومَ، فلم تُفْسِد الاعْتِكافَ، كالمُباشَرَةِ فيما دُونَ الفَرْجِ. ولَنا، أنَّ ما حُرِّمَ فى الاعْتِكَافِ اسْتَوَى عَمْدُه وسَهْوُه فى إفْسَادِهِ، كالخُرُوجِ من المسجدِ، ولا نُسَلِّمُ أَنَّها لا تُفْسِدُ الصَّومَ. ولأنَّ المُباشَرَةَ دُونَ الفَرْجِ لا تُفْسِدُ الاعْتِكافَ، إلَّا إذا اقْتَرَنَ بها الإِنْزالُ. إذا ثَبَتَ هذا، فلا كَفَّارَةَ بالوَطْءِ فى ظاهِرِ المذهبِ. وهو ظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ. وقَوْلُ عَطَاءٍ، والنَّخَعِىِّ، وأهْلِ المَدِينَةِ، ومَالِكٍ، وأهْلِ العِراقِ، والثَّوْرِىِّ، وأهْلِ الشَّامِ،
(١) سورة البقرة ١٨٧.