und al-Auzāʿī. Ḥanbal überlieferte von Aḥmad, dass auf ihm eine Sühneleistung (Kaffāra) liegt. Dies ist auch die Auffassung von al-Ḥasan, al-Zuhrī und die Wahl des Qāḍī; denn es ist ein Gottesdienst, dessen Ungültigkeit durch Geschlechtsverkehr an sich herbeigeführt wird, weshalb die Sühneleistung durch den Geschlechtsverkehr darin verpflichtend wurde, wie beim Ḥaǧǧ und beim Fasten im Ramadan. Unsere Argumentation hiergegen ist, dass es ein Gottesdienst ist, der von sich aus rechtlich nicht verpflichtend ist (nāfila), weshalb durch seine Ungültigkeit keine Sühneleistung fällig wird, wie bei den freiwilligen Gebeten (Nawāfil). Zudem ist es ein Gottesdienst, bei dem kein Vermögen zur Wiedergutmachung eintritt, weshalb die Sühneleistung bei seiner Ungültigkeit nicht verpflichtend ist, wie beim Gebet. Ferner gilt: Die Verpflichtung zur Sühneleistung wird nur durch den Gesetzestext (naṣṣ), Konsens (iǧmāʿ) oder Analogie (qiyās) begründet, und hier liegt weder ein Text, noch ein Konsens, noch eine Analogie vor. Das Analogon zum Iʿtikāf ist das Fasten, und bei dessen Ungültigkeit ist keine Sühneleistung fällig, weder wenn es freiwillig (taṭawwuʿ) noch wenn es gelobt (mandhūr) ist, es sei denn, die Ungültigkeit beinhaltet eine Verletzung des Gelübdes; dann ist eine Sühneleistung für einen Eid (Kaffārat yamīn) fällig, so auch hier.
Was sie [als Argumente für die Kaffāra] anführten, wird durch das Gebet und das Fasten außerhalb des Ramadan widerlegt. Der Analogie-Schluss auf den Ḥaǧǧ ist nicht korrekt; denn dieser unterscheidet sich von allen anderen Gottesdiensten. Deshalb setzt man ihn fort, selbst wenn er verdorben ist, er wird durch das Beginnen [in der Pilgerreise] verpflichtend, und durch den Geschlechtsverkehr darin wird ein Kamel (badana) als Sühne fällig, anders als bei anderen [Gottesdiensten]. Wäre die Sühneleistung hier durch Analogie auf ihn verpflichtend, so müsste es ein Kamel sein; denn das Urteil im abgeleiteten Fall (farʿ) wird gemäß der Beschaffenheit des Urteils im ursprünglichen Fall (aṣl) festgelegt, da die Analogie nur den Anwendungsbereich des Urteils erweitert. Somit wird der Text, der für den ursprünglichen Fall gilt, auf den abgeleiteten Fall angewandt, wodurch das Urteil, das für den ursprünglichen Fall feststeht, in gleicher Weise darin bestätigt wird. Was die Analogie auf das Fasten betrifft, so weist diese auf die Nichtigkeit der Sühneleistung hin; denn das gesamte Fasten erfordert bei Geschlechtsverkehr darin keine Sühneleistung außer im Ramadan. Der Iʿtikāf gleicht eher dem Fasten außerhalb des Ramadan; denn er ist eine freiwillige Handlung (nāfila), die nur durch ein Gelübde verpflichtend wird. Des Weiteren ist ein Analogie-Schluss auf den Ramadan ebenfalls nicht gültig; denn der Geschlechtsverkehr darin macht die Sühneleistung nur aufgrund der Heiligkeit der Zeit (ḥurmat al-zamān) verpflichtend, weshalb sie für jeden verpflichtend ist, für den das Fasten (imsāk) verpflichtend ist, selbst wenn er das Fasten nicht dadurch verdarb. Diejenigen, die die Sühneleistung darin für verpflichtend halten, sind uneins über deren Art. Der Qāḍī sagte: Es ist die Sühneleistung für das Ẓihār verpflichtend. Dies ist die Ansicht von al-Ḥasan, al-Zuhrī und der äußere Wortlaut von Aḥmads Aussage in der Überlieferung von Ḥanbal; denn es wurde von al-Zuhrī überliefert, dass er sagte: „Wer während seines Iʿtikāfs Geschlechtsverkehr vollzieht, ist wie derjenige, der Ẓihār vollzieht.“ Abū ʿAbd Allāh sagte dann: „Wenn es tagsüber ist, wird die Sühneleistung für ihn verpflichtend.“ Es ist möglich, dass Abū ʿAbd Allāh die Sühneleistung nur dann verpflichtend machte, wenn dies im Ramadan geschah; denn er berücksichtigte dies am Tag wegen des Fastens. Wäre es für den Iʿtikāf allein, so wäre die Verpflichtung nicht auf den Tag beschränkt, so wie auch die Ungültigkeit nicht darauf beschränkt ist.
(2) In M: „Gewohnheit“ (ʿāda). Fehlerhaft.