Abschnitt: Und wenn er vom Glauben abfällt (ridda), so ist seine Iʿtikāf verdorben, aufgrund der Aussage Gottes, des Erhabenen: {Wenn du (Gott) Gefährten beigesellst, wird dein Werk gewiss hinfällig}. Und weil er durch den Abfall vom Glauben den Status eines der Iʿtikāf fähigen Menschen verliert. Und wenn er etwas trinkt, das ihn berauscht, so ist seine Iʿtikāf verdorben, da er den Status eines der Moschee Zugehörigen verliert.
Abschnitt: Und an jedem Ort, an dem seine Iʿtikāf verdorben ist: Handelt es sich um eine freiwillige Iʿtikāf, so trifft ihn keine Nachholung (qaḍāʾ), denn eine freiwillige Handlung wird durch den Beginn derselben nicht verpflichtend, außer im Falle des Ḥaǧǧ und der ʿUmra. Handelt es sich aber um ein Gelübde, so betrachten wir den Fall: Hat er Tage gelobt, die aufeinanderfolgend sein sollen, so ist das bereits vergangene Stück seiner Iʿtikāf verdorben, und er muss von neuem beginnen; denn die Aufeinanderfolge ist eine Eigenschaft der Iʿtikāf, und da ihm die Erfüllung möglich war, wurde sie ihm zur Pflicht. Hat er hingegen bestimmte Tage gelobt, wie etwa die letzten zehn Tage des Monats Ramaḍān, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste ist, dass das Vergangene hinfällig wird und er sie neu beginnt; denn er hat eine zusammenhängende Iʿtikāf gelobt, die durch das Verlassen der Moschee hinfällig wird, so als hätte er sie durch seine Formulierung an eine Aufeinanderfolge gebunden. Die zweite Ansicht ist, dass sie nicht hinfällig wird; denn er hat das, was bereits an Iʿtikāf vergangen ist, gottesdienstlich korrekt vollzogen, weshalb es nicht durch das Unterlassen des Rests hinfällig wird, so als würde er während des Monats Ramaḍān das Fasten brechen. Die Aufeinanderfolge kam hier durch die Notwendigkeit der Bestimmung zustande, und die Bestimmung ist explizit ausgesprochen. Wenn es nun unumgänglich ist, eines von beidem zu verletzen, so ist es im Fall dessen, was durch Notwendigkeit zustande kam, eher zulässig. Zudem ist die Pflicht zur Aufeinanderfolge durch die Zeit bedingt, nicht durch das Gelübde an sich; daher macht das Verlassen während eines Teils der Zeit das bereits vollzogene Maß nicht hinfällig, wie beim Fasten im Ramaḍān, wenn man währenddessen das Fasten bricht. Gemäß dieser Ansicht holt er nur das nach, worin er die Iʿtikāf verdorben hat. Die Sühneleistung lastet nach beiden Ansichten auf ihm, weil er einen Teil dessen unterlassen hat, was er gelobt hatte. Die Grundlage dieser beiden Ansichten findet sich bei jemandem, der das Fasten an bestimmten Tagen gelobt hat und an einem Teil davon das Fasten brach; denn hierzu gibt es zwei Überlieferungen, genau wie die zwei Ansichten, die wir erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn er die Iʿtikāf von Tagen mit Fasten als zusammenhängend gelobt hat und er an einem Tag das Fasten bricht, so verdirbt er damit die Aufeinanderfolge,
(8) Sure az-Zumar 65. (9) Bezieht sich auf das Weglassen des Genitiv-Partikels (khāfiḍ). (10) In M: „ash-shurūʿ“ (Beginn). (11) Im Original, A, B: „ka-l-ʿashr“ (wie die Zehn), im Sinne der Nächte. (12) In M: „ka-l-madhhabayn“ (wie die beiden Rechtsschulen).