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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 47

Übersetzung · DE

Wenn der Nisab erst durch die jungen Tiere (Sakhla) erreicht wird, beginnt die Zählung des Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem der Nisab vollendet wurde; dies ist die authentische Ansicht innerhalb der Rechtsschule (Madhhab). Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und den Gelehrten der Ansicht (Ashab al-Ra'y). Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach das Jahr für alle Tiere ab dem Zeitpunkt gilt, an dem man die Muttertiere besaß. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, weil die Berücksichtigung des Jahres der Muttertiere erfolgt, unabhängig davon, ob sie bereits einen Nisab bildeten oder nicht. Unser Argument ist, dass kein Jahr über einen Nisab verstrichen ist, weshalb keine Zakat fällig wird, genau wie wenn er durch etwas anderes als seine Jungen ergänzt würde, oder wie bei Handelsvermögen, bei dem es bezüglich dieses Punktes keine abweichende Überlieferung gibt. Sollten die Jungen nach Ablauf des Jahres geboren werden, werden sie im zweiten Jahr gemeinsam mit ihren Muttertieren in die Zakat einbezogen. Die Bestimmung für junge Kamele (Fuslan) und junge Rinder ('Ujul) ist die gleiche wie für die Sakhla.

Wenn dies feststeht, so darf die Sakhla nicht für die Zakat entnommen werden, basierend auf dem, was wir zuvor vom Ausspruch Umars angeführt haben, und was wir in der folgenden Rechtsfrage noch erwähnen werden. Wir kennen hierüber keinen Dissens, es sei denn, der gesamte Nisab bestünde aus kleinen Tieren, in welchem Fall es nach der authentischen Ansicht der Rechtsschule zulässig ist, ein kleines Tier zu entnehmen. Dies lässt sich jedoch nur dadurch vorstellen, dass man während des Jahres große Tiere gegen kleine eintauscht, oder dass man einen Nisab aus großen Tieren besitzt, daraus ein Nisab aus kleinen Tieren entsteht, dann die Muttertiere sterben und das Jahr über die kleinen Tiere abläuft. Abu Bakr sagte: Es darf auch dann nichts anderes als ein großes Tier entnommen werden, das als Opfertier (Udhiyya) genügt. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, basierend auf dem Ausspruch des Propheten (ﷺ): "Unser Recht liegt lediglich in der Jadh'a oder der Thaniyya" (3). Und weil die Alterssteigerung beim Vermögen nicht dazu führt, dass die Verpflichtung steigt (4), führt die Altersminderung ebenso wenig dazu, dass sie sinkt. Unser Argument ist der Ausspruch des Wahrhaftigen (al-Siddiq - Abu Bakr), möge Allah mit ihm zufrieden sein: "Bei Allah, wenn sie mir eine 'Anaq (junge Ziege) verweigerten, die sie dem Gesandten Allahs (ﷺ) zu entrichten pflegten, würde ich sie dafür bekämpfen" (5). Dies deutet (6) darauf hin, dass sie die 'Anaq entrichteten. Zudem ist es ein Vermögen, auf das die Zakat fällig wird, ohne dass dessen Wert berücksichtigt wird, weshalb man aus dem Bestand selbst entnehmen muss, wie bei anderem Vermögen; der Hadith wird auf den Fall bezogen, in dem (7) große Tiere vorhanden sind.

Anmerkungen

(3) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 45 zum Hadith von Sa'r ibn Disam angeführt. (4) In (a) und (m): "al-wajib". (5) Dies wurde bereits auf Seite 6 angeführt. (6) In der Vorlage: "yadullu". In (a): "fadallat". (7) In (a) und (b): "mal".

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