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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 486Abschnitt

Übersetzung · DE

darin, so als hätten sie die Ḥadsch mit deren Erlaubnis begonnen. Unser Argument ist, dass sie das Recht haben, dies von Anfang an zu untersagen, also haben sie auch das Recht, dies dauerhaft zu untersagen, wie bei einer Leihgabe (ʿĀriya). Dies unterscheidet sich von der Ḥadsch, da diese durch den Beginn verpflichtend wird, im Gegensatz zum Iʿtikāf, basierend auf dem bereits erwähnten Dissens diesbezüglich. Wenn das, wozu die Erlaubnis erteilt wurde, ein Gelübde (Nadhr) war, dann haben sie kein Recht, die Person davon zu entbinden, da es durch den Beginn daran bestimmt wird und die Vollendung verpflichtend ist, wodurch es der Ḥadsch gleicht, wenn sie damit begonnen haben. Was aber den Fall betrifft, dass sie den Iʿtikāf geloben und der Herr oder Ehemann sie daran hindern will, diesen zu beginnen, so ist zu prüfen: Wenn das Gelübde mit ihrer Erlaubnis erfolgte und es sich um einen bestimmten (Zeitraum oder Iʿtikāf) handelte, so haben sie nicht die Befugnis, sie daran zu hindern, da es mit ihrer Erlaubnis verpflichtend wurde. Wenn es ohne ihre Erlaubnis geschah, so haben sie das Recht, sie daran zu hindern, da ihr Gelübde die Beeinträchtigung der Rechte eines anderen ohne dessen Zustimmung beinhaltete, und der Rechteinhaber hat somit das Recht auf Verweigerung. Wenn das Gelübde, für das die Erlaubnis erteilt wurde, nicht spezifiziert war, haben sie dann das Recht, sie daran zu hindern? Hierzu gibt es zwei Auffassungen: Erstens, sie haben das Recht, sie daran zu hindern, da ihr Anspruch zu jeder Zeit feststeht, und die Bestimmung des Zeitpunkts für den Verfall (dieses Rechts) ihnen obliegt, wie bei einer Schuld. Zweitens, sie haben nicht das Recht dazu, da die Verpflichtung zur Einhaltung mit ihrer Erlaubnis zustande kam, was dem spezifischen (Gelübde) gleicht. Was denjenigen betrifft, der teilweise freigelassen wurde (Muʿtaq Baʿḍuhu), so gilt: Wenn zwischen ihm und seinem Herrn eine zeitliche Teilung (Muhāyāʾa) besteht, so hat er das Recht, an seinem Tag ohne Erlaubnis seines Herrn den Iʿtikāf zu vollziehen, da die Dienste an diesem Tag nicht seinem Herrn gehören. Sein Status am Tag des Herrn entspricht dem eines Sklaven (Qinn). Wenn zwischen ihnen keine zeitliche Teilung besteht, so hat sein Herr das Recht, ihn daran zu hindern, da er an seinen Diensten zu jeder Zeit ein Eigentumsrecht hat.

Abschnitt: Was den vertraglich Freizulassenden (Mukātab) betrifft, so hat sein Herr nicht das Recht, ihn von einer verpflichtenden oder freiwilligen Handlung abzuhalten, da er keinen Anspruch auf seine Dienste hat und ihn nicht zum Erwerb zwingen kann. Er besitzt lediglich eine Forderung, die in seiner Haftung (Dhimma) liegt, weshalb er wie ein freier Schuldner zu behandeln ist.

Anmerkungen

(2) Fehlt in: B, M. (3) In A, B: "wa-khālafa" (und er widersprach). (4) In A: "dhālika" (dies). (5) Al-Muhāyāʾa bedeutet, dass der Herr einen Tag und (der Sklave) für sich selbst einen Tag hat.

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