betritt seine Rückzugsstätte (Muʿtakaf) vor dem Morgengrauen des ersten Tages. Dies ist die Ansicht von al-Layth und Zufar, denn wenn der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – den Iʿtikāf vollziehen wollte, betete er das Morgengebet und begab sich dann in seine Rückzugsstätte (beide sind sich darüber einig). Zudem sagte Allah, der Erhabene: "Wer von euch den Monat erlebt, der soll ihn fasten" (Sure al-Baqara 185). Das Fasten ist jedoch erst ab dem Morgengrauen verpflichtend. Da das Fasten eine Bedingung für den Iʿtikāf ist, ist es nicht zulässig, diesen vor Erfüllung der Bedingung zu beginnen. Unser Argument ist: Er hat einen Monat gelobt, dessen Beginn der Sonnenuntergang ist. Deshalb werden an diesem Zeitpunkt aufgeschobene Schulden fällig, und an ihn geknüpfte Scheidungen und Freilassungen treten in Kraft. Es ist daher notwendig, vor Sonnenuntergang einzutreten, um den gesamten Monat voll auszufüllen, da dies anders nicht möglich ist. Was jedoch nicht anders als durch das Erfüllen einer Pflicht vollendet werden kann, ist selbst eine Pflicht, so wie das Festhalten eines Teils der Nacht zusammen mit dem Tag beim Fasten. Was das Fasten betrifft, so ist sein Zeitpunkt der Tag; daher ist kein Teil der Nacht in dessen Verlauf oder Beginn enthalten, außer dem, was aus Notwendigkeit eintritt, im Gegensatz zum Iʿtikāf. Was den erwähnten Hadith angeht, so sagte Ibn ʿAbd al-Barr: "Ich kenne keinen Gelehrten, der diese Auffassung vertritt." Zudem bezieht sich die Überlieferung lediglich auf den freiwilligen Iʿtikāf. In unserem Fall liegt jedoch das Gelübde eines Monats vor, was den Iʿtikāf eines vollständigen Monats zur Pflicht macht. Dies kann nur erfüllt werden, indem man vor dem Sonnenuntergang des ersten Tages eintritt und nach dessen Untergang am letzten Tag austritt. Dies gleicht dem Fall, in dem jemand den Iʿtikāf eines Tages gelobt; er muss vor dessen Morgengrauen eintreten und nach dem Sonnenuntergang des Tages austreten.
Abschnitt: Wer sich freiwillig zum Iʿtikāf der letzten zehn Tage des Ramadan entschließt, für den gibt es zwei Überlieferungen: Erstens, dass er vor dem Sonnenuntergang der Nacht des 21. eintritt; dies beruht auf dem, was von Abū Saʿīd überliefert wurde, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – die mittleren zehn Tage des Ramadan im Iʿtikāf verbrachte. Als dann die Nacht des 21. kam, jene Nacht, an deren Morgen er aus seinem Iʿtikāf auszog, sagte er: "Wer mit mir den Iʿtikāf vollzogen hat, der soll auch die letzten zehn Tage vollziehen" (beide sind sich darüber einig).
(1) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 456 erwähnt. (2) Sure al-Baqara 185. (3) In B und M: "al-Awāsiṭ" (die mittleren). (4) Aus A ausgefallen. (5) Herausgegeben von al-Bukhārī, unter: Kapitel über den Iʿtikāf während der letzten zehn Tage, aus dem Buch des Iʿtikāf. Sahīh al-Bukhārī =
يَدْخُلُ مُعْتَكَفَهُ قبلَ طُلُوعِ الفَجْرِ من أَوَّلِه. وهو قولُ اللَّيْثِ، وزُفَرَ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان إذا أرَادَ أن يَعْتَكِفَ صَلَّى الصُّبْحَ، ثم دَخَلَ مُعْتَكَفَهُ. مُتَّفَقٌ عليه (١). ولأنَّ اللهَ تَعَالَى قال: {فَمَنْ شَهِدَ مِنْكُمُ الشَّهْرَ فَلْيَصُمْهُ} (٢). ولا يَلْزَمُ الصومُ إلَّا من قبل طُلُوعِ الفَجْرِ. ولأنَّ الصومَ شَرْطٌ فى الاعْتِكافِ، فلم يَجُز ابْتِداؤُهُ قبلَ شَرْطِهِ. ولَنا، أنَّه نَذَرَ الشَّهْرَ، وأوَّلُه غُرُوبُ الشَّمْسِ، ولهذا تَحِلُّ الدُّيُونُ المُعَلَّقَةُ به، ويَقَعُ الطَّلاقُ والعَتاقُ المُعَلَّقَانِ به، وَوَجَبَ أن يَدْخُلَ قبل الغُرُوبِ لِيَسْتَوْفِىَ جَمِيعَ الشَّهْرِ، فإنَّه لا يُمْكِنُ إلَّا بذلك، وما لا يَتِمُّ الوَاجِبُ إلَّا به فهو وَاجِبٌ، كإمْسَاكِ جُزْءٍ من اللَّيْلِ مع النَّهارِ فى الصَّوْمِ. وأما الصَّوْمُ فإنَّ مَحَلَّهُ النَّهَارُ، فلا يَدْخُلُ فيه شىءٌ من اللَّيْلِ فى أثْنائِه ولا ابْتِدَائِه، إلَّا ما حَصَلَ ضَرُورَةً، بخِلافِ الاعْتِكافِ. وأمَّا الحَدِيثُ فقال ابنُ عبدِ البَرِّ: لا أعْلَمُ أحَدًا من الفُقَهاءِ قال به. على أنَّ الخَبَرَ إنَّما هو فى التَّطَوُّعِ، فمتى شاءَ دَخَلَ، وفى مَسْألَتِنَا نَذَرَ شَهْرًا، فيَلْزَمُهُ اعْتِكافُ شَهْرٍ كامِلٍ، ولا يَحْصُلُ إلَّا أن يَدْخُلَ فيه قبلَ غُرُوبِ الشَّمْسِ من أوَّلِه، ويَخْرُجَ بعد غُرُوبِها من آخِرِه، فَأَشْبَهَ ما لو نَذَرَ اعْتِكافَ يَوْمٍ، فإنَّه يَلْزَمُه الدُّخُولُ فيه قبلَ طُلُوعِ فَجْرِه، ويَخْرُجُ بعد غُرُوبِ شَمْسِه.
فصل: وإن أحَبَّ اعْتِكافَ العَشْرِ الأوَاخِرِ من رمضانَ تَطوُّعًا، ففيه رِوايتانِ: إحْدَاهما، يَدْخُلُ قبلَ غُرُوبِ الشَّمْسِ من لَيْلَةِ إحْدَى وعِشرين؛ لما رُوِىَ عن أبى سعيدٍ، أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان يَعْتَكِفُ العَشْرَ الأوْسَطَ (٣) من رمضانَ، حتى إذا كان لَيْلَةُ إحْدَى وعشرين، وهى اللَّيْلَةُ التى يَخْرجُ فى صَبِيحَتِها من اعْتِكافِه، قال: "منْ كانَ (٤) اعْتَكَفَ مَعِى، فَلْيَعْتَكِف العَشْرَ الْأَوَاخِرَ". مُتَّفَقٌ عليه (٥).
(١) تقدم تخريجه فى صفحة ٤٥٦.(٢) سورة البقرة ١٨٥.(٣) فى ب، م: "الأواسط".(٤) سقط من: أ.(٥) أخرجه البخارى، فى: باب الاعتكاف فى العشر الأواخر، من كتاب الاعتكاف. صحيح البخارى =