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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 48Abschnitt

Übersetzung · DE

Was das Alter betrifft, so verhindert es (8) nicht (9) die Nachsicht gegenüber dem Eigentümer in beiden Fällen, genau wie Beträge unterhalb des Nisab erlassen sind und auch das, was darüber hinausgeht, unter gewissen Umständen erlassen ist. Die offenkundige Ansicht unserer Anhänger ist, dass die Bestimmung für junge Kamele (Fuslan) und junge Rinder ('Ujul) die gleiche ist wie die Bestimmung für die Sakhla (Lämmer/Zicklein), so wie wir es bei den Schafen dargelegt haben. Der Ausgleich erfolgt dann durch den Wert anstelle einer Alterssteigerung, wie wir es beim Entnehmen männlicher Tiere von männlichen Tieren gesagt haben. Es ist auch möglich, dass die Entnahme von jungen Kamelen und Rindern nicht zulässig ist – dies ist die Ansicht von al-Shafi'i –, damit dies nicht zu einer Gleichsetzung zwischen den verschiedenen Pflichtabgaben (Furuḍ) führt. Denn dies würde dazu führen, dass man ein Bint Makhad (einjähriges Kamel) für 25, 36, 46 und 61 Tiere entnimmt, und zwei Bint Labun (zweijährige Kamele) für 76, 91 und 120 Tiere. Zudem würde dies zu einem Übergang von einem Bint Labun bei 61 Tieren zu zwei Tieren bei 76 Tieren führen, bei einer Annäherung des Waqs (Intervall zwischen den Schwellenwerten), obwohl dazwischen im Ursprung vierzig Tiere liegen. Die Überlieferung kam in Bezug auf die Sakhla, weshalb ein Analogieschluss (Qiyas) der Fuslan und 'Ujul auf diese aufgrund des Unterschieds zwischen ihnen (10) ausgeschlossen ist.

Kapitel: Wer einen Nisab an jungen Tieren besitzt, für den beginnt das Zakat-Jahr, sobald er sie besitzt. Nach einer Überlieferung von Ahmad beginnt das Jahr erst, wenn sie ein Alter erreichen, in dem ihresgleichen für die Zakat ausreicht. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, und dies wurde auch von al-Sha'bi berichtet. Denn es wurde vom Propheten (ﷺ) überliefert, dass er sagte: "Bei den Sakhla gibt es keine Zakat." Er sagte auch: "Nimm nicht von einem säugenden Tier" (11) (12). Zudem ist das Alter ein Kriterium, durch das sich die Pflichtabgabe ändert, daher hat sein Mangel einen Einfluss auf die Zakat, wie die Anzahl. Unser Argument ist, dass die Sakhla mit anderen Tieren zusammen gezählt werden, also werden sie auch für sich allein gezählt, wie die Muttertiere. Die Überlieferung wird von Jabir al-Ju'fi überliefert, welcher schwach ist, von al-Sha'bi als Mursal, und zudem ist sie so zu verstehen, dass sie nicht fällig ist vor...

Anmerkungen

(8) In (m): "falaysat". (9) In der Vorlage und (b): "tamta'u". (10) In (m): "'alayhima". (11) In (m): "waḍi'" (eine Verfälschung). (12) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 45 zum Hadith von Suwayd ibn Ghafala angeführt.

Arabisch (Quelle)

السِّنِّ، فليس (٨) تَمْنَعُ (٩) الرِّفْقَ بالمالِكِ فى المَوْضِعَيْنِ، كما أنَّ ما دُونَ النِّصَابِ عَفْوٌ، وما فَوْقَه عَفْوٌ، وظاهرُ قَوْلِ أصْحَابِنا أنَّ الحُكْمَ فى الفُصْلَانِ والعُجُولِ، كالحُكْمِ فى السِّخَالِ؛ لما ذَكَرْنا فى الغَنَمِ، ويكونُ التَّعْدِيلُ بالقِيمَةِ مكانَ زِيَادَةِ السِّنِّ، كما قُلْنا فى إخْرَاجِ الذَّكَرِ من الذُّكُورِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يجوزَ إخْرَاجُ الفُصْلَانِ والعُجُولِ، وهو قَوْلُ الشَّافِعِىِّ، كَيْلَا يُفْضِى إلى التَّسْوِيَةِ بين الفُرُوضِ، فإنَّه يُفْضِى إلى إخْرَاجِ ابْنَةِ المَخَاضِ عن خَمْسٍ وعِشْرِينَ، وسِتٍّ وثَلَاثِينَ، وسِتٍّ وأَرْبَعِينَ، وإحْدَى وسِتِّينَ، ويُخْرِجُ ابْنَتَىِ اللَّبُونِ عن سِتٍّ وسَبْعِينَ، وإحْدَى وتِسْعِينَ، ومائةٍ وعِشْرِينَ، ويُفْضِى إلى الانْتِقَالِ من ابْنَةِ اللَّبُونِ الوَاحِدَة من إحْدَى وسِتِّينَ، إلى اثْنَتَيْنِ فى سِتٍّ وسَبْعِينَ، مع تَقَارُبِ الوَقْصِ بينهما، وبَيْنَهما فى الأصْلِ أَرْبَعُونَ، والخَبَرُ وَرَدَ فى السِّخَالِ، فيَمْتَنِعُ قِيَاسُ الفُصْلَانِ والعُجُولِ عليه (١٠)؛ لما بَيْنَهما من الفَرْقِ.

فصل: وإن مَلَكَ نِصَابًا من الصِّغَارِ، انْعَقَدَ عليه حَوْلُ الزكاةِ من حِينَ مَلَكَهُ. وعن أَحمدَ، لا يَنْعَقِدُ عليه الحَوْلُ حتى يَبْلُغَ سِنًّا يُجْزِئُ مثلُه فى الزكاةِ. وهو قَوْلُ أبى حنيفةَ. وحُكِىَ ذلك عن الشَّعْبِىِّ؛ لأنَّه رُوِىَ عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أنَّه قال: "لَيْسَ فىِ السِّخَالِ زَكَاةٌ". وقال: "لَا تَأْخُذْ مِنْ رَاضِعِ (١١) لَبَنٍ" (١٢). ولأنَّ السِّنَّ مَعْنًى يَتَغَيَّرُ به الفَرْضُ، فكان لِنُقْصَانِه تَأْثِيرٌ فى الزكاةِ، كالعَدَدِ. ولَنا، أنَّ السِّخَالَ تُعَدُّ مع غيرِها، فَتُعَدُّ مُنْفَرِدَةً، كالأُمَّهَاتِ، والخَبَر يَرْوِيهِ جَابِرٌ الْجُعْفِىُّ، وهو ضَعِيفٌ، عن الشَّعْبِىِّ، مُرْسَلًا، ثم هو مَحْمُولٌ على أنَّه لا تَجِبُ فيها قبلَ

Anmerkungen

(٨) فى م: "فليست".(٩) فى الأصل، ب: "تمتنع".(١٠) فى م: "عليهما".(١١) فى م: "واضع" تحريف.(١٢) تقدم تخريجه فى صفحة ٤٥. من حديث سويد بن غفلة.

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