etwas; denn das, wozu er sich durch das Gelübde verpflichtet hat, ist nicht eingetreten. Wenn der Gelobende einen Hinderungsgrund hat, der ihn am Iʿtikāf beim Eintreffen der Person hindert, sei es durch Inhaftierung oder Krankheit, so muss er es nachholen und eine Sühneleistung (Kaffāra) erbringen, da das Gelübde zu seiner Zeit versäumt wurde. Er holt nur den Rest des Tages nach, gemäß dem, was bei der Erfüllung verpflichtend gewesen wäre, nach der stützenden (manṣūra) Überlieferung. In der anderen Überlieferung holt er einen ganzen Tag nach, basierend auf der Bedingung des Fastens beim Iʿtikāf.