bei der Zakat, unabhängig davon, ob es sich um eine Vermischung der Substanz handelt, das heißt, dass das Vieh zwischen beiden gemeinsam ist und jeder von ihnen (1) einen ungeteilten Anteil besitzt, wie zum Beispiel, wenn sie einen Schwellenwert (Nisab) erben, gemeinsam erwerben oder ihnen dieser geschenkt wird und sie ihn in diesem Zustand belassen, oder um eine Vermischung der Beschaffenheiten, das heißt, dass das Vermögen jedes von ihnen getrennt (2) ist, sie es jedoch vermischt haben und an den Eigenschaften teilhaben, die wir anführen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bei der Teilhabe gleichgestellt sind oder unterschiedlich, wie etwa, wenn ein Mann ein Schaf besitzt und ein anderer neununddreißig, oder wenn vierzig Männer vierzig Schafe besitzen und jeder von ihnen ein Schaf hat; dies hat Ahmad explizit so festgelegt. Dies ist die Ansicht von 'Ata', al-Awza'i, al-Shafi'i, al-Layth und Ishaq. Malik sagte: Die Vermischung ist nur dann wirksam, wenn jeder der Teilhaber einen Schwellenwert (Nisab) besitzt. Dies wurde auch von al-Thawri und Abu Thawr überliefert und von Ibn al-Mundhir gewählt. Abu Hanifa sagte: Sie hat keinerlei Wirkung, da der Besitz eines jeden unter dem Schwellenwert liegt und somit für ihn keine Zakat fällig wird, so als ob er sich nicht mit einem anderen vermischt hätte. Das Argument für Abu Hanifa, wenn sie sich bei zwei Schwellenwerten vermischen, ist, dass jeder von ihnen vierzig Schafe besitzt und somit für ihn ein Schaf fällig wird, gemäß dem Wort des Gesandten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Bei vierzig Schafen ist ein Schaf zu entrichten" (3). Unser Argument stützt sich auf das, was al-Bukhari im Hadith von Anas überliefert hat, dessen Anfang wir bereits erwähnt haben (4): "Es darf nicht zwischen Getrenntem zusammengeführt und nicht zwischen Vereintem getrennt werden aus Furcht vor der Zakat. Und was zwei Teilhaber betrifft, so rechnen sie untereinander zu gleichen Teilen ab." Eine Abrechnung (Taraju') erfolgt nur gemäß unserer Ansicht bei der Vermischung der Beschaffenheiten. Zu seiner Aussage "Es darf nicht zwischen Getrenntem zusammengeführt werden": Dies gilt nur, wenn es einer Gruppe gehört. Ein Einzelner hingegen fügt sein Vermögen zusammen, selbst wenn es sich an verschiedenen Orten befindet. Dasselbe (5) gilt für das Verbot, Vereintes zu trennen. Ferner hat die Vermischung eine Wirkung auf die Verringerung der Lasten, weshalb es zulässig ist, dass sie sich auf die Zakat auswirkt, wie das Weiden (6) und die Bewässerung. Ihr Analogieschluss steht jedoch im Widerspruch zum Text und ist daher unbeachtlich.
(1) In M mit dem Zusatz: "davon". (2) In A, B und M: "getrennt". (3) Die Überlieferung (Takhrij) wurde bereits auf Seite 41 erwähnt. (4) Die Überlieferung (Takhrij) wurde bereits auf Seite 10 erwähnt. (5) In M: "Dasselbe". (6) In A und M: "wie die Gifte" ist ein Fehler.