und das Weideland sind eines, und es ist das, worin das Vieh weidet. Man sagt: Sarahat al-Ghanam (die Schafe weideten), wenn sie zum Weideland gehen, und ich habe sie ausgetrieben (sarahtuha), das heißt mit der leichten (takhfif) und der schweren (tathqil) Form. Davon ist Sein Wort - erhaben ist Er -: {Wenn ihr sie abends zurückbringt...} (11). Der Melkplatz (Mahlab) ist der Ort, an dem das Vieh gemolken wird; es ist Bedingung, dass er einer ist, und dass keiner der beiden (12) einen Platz für das Melken seines Viehs absondert. Damit ist nicht das Vermischen der Milch in einem einzigen Gefäß gemeint, denn dies ist kein Vorteil, sondern eine Erschwernis, da die Notwendigkeit besteht, die Milch aufzuteilen (13). Die Bedeutung der Einheit des Zuchtstiers ist, dass die Zucht eines der beiden Vermögen nicht den anderen ausschließt. Ebenso ist es beim Hirten: Es darf nicht jedes Vermögen einen eigenen Hirten haben, der sich allein um das Hüten kümmert und nicht um das andere. Es ist Bedingung, dass die beiden Teilhaber (14) zu den Zakat-Pflichtigen gehören; wenn einer von ihnen ein Dhimmi oder ein vertraglich freigekaufter Sklave (Mukatab) ist, wird seine Teilhabe nicht angerechnet. Eine Absicht (Niyya) für die Teilhabe ist nicht erforderlich. Es wurde vom Qadi überliefert, dass er sie zur Bedingung machte. Wir entgegnen mit seinem Wort - Friede und Segen seien auf ihm -: "Die zwei Teilhaber sind diejenigen, die sich bei der Tränke, dem Hirten und dem Zuchtstier vereinen." Zudem hat die Absicht keinen Einfluss auf die Teilhabe, also hat sie auch keinen Einfluss auf deren Bestimmung. Auch deshalb, weil der durch die Teilhabe beabsichtigte Nutzen ohne sie erreicht wird, daher wird ihr Vorhandensein (15) nicht als Bedingung angesehen, genauso wenig wie die Absicht zum Weiden (Saum) beim Weidevieh, die Absicht zur Bewässerung bei Saat (17) und Früchten, oder die Absicht des Verstreichens des Jahres (Haul) bei Dingen, für die ein Jahr als Bedingung gilt.
Abschnitt: Wenn ein Teil des Vermögens eines Mannes vermischt und ein anderer Teil alleinstehend ist, oder wenn es mit dem Vermögen eines anderen Mannes vermischt ist, so sagten unsere Gelehrten: Sein gesamtes Vermögen wird wie das vermischte Vermögen behandelt, unter der Bedingung, dass das Vermögen der Teilhabe einen Nisab erreicht. Ist es unter dem Nisab, so tritt dessen Rechtswirkung nicht ein. Hätte ein Mann sechzig Schafe, davon zwanzig vermischt mit zwanzig eines anderen Mannes, so ist für beide ein Schaf verpflichtend, dessen Viertel den Besitzer der zwanzig trifft und dessen Rest den Besitzer der sechzig trifft; denn wenn wir das Eigentum des Besitzers der sechzig hinzurechnen, wird der Besitzer der zwanzig wie einer, der sich mit den sechzig vermischt hat (18), und die Gesamtzahl beträgt achtzig, für die ein Schaf anteilig abzugeben ist. Hätte der Besitzer der sechzig drei Teilhaber, jeder von ihnen mit zwanzig, so ist für alle ein Schaf verpflichtend: die Hälfte trifft den Besitzer der sechzig, und die Hälfte trifft die Teilhaber, auf jeden von ihnen ein Sechstel eines Schafes. Hätten zwei Männer jeweils sechzig Schafe und jeder von ihnen vermischt sich mit dem anderen nur mit zwanzig, so ist für beide ein einziges Schaf verpflichtend, das sie unter sich hälftig aufteilen. Vermischen sie sich mit weniger als dem, so tritt für sie die Rechtswirkung der Teilhabe nicht ein, und für jeden von ihnen ist ein vollständiges Schaf verpflichtend. Vermischen sie sich mit vierzig, wobei einer zehn und der andere dreißig hat, so tritt für sie die Rechtswirkung der Teilhabe ein, da sie in einem vollständigen Nisab vorhanden ist.
(12) Im Original: "von ihnen". (13) In A, M: "Aufteilung". (14) In A, M: "die zwei Teilhaber". (15) In A, M: "sich ändert" (hier im Sinne von "Berücksichtigung finden"). (16) In A, M: "sich ändert" (hier im Sinne von "Berücksichtigung finden"). (17) In B: "die Saat".
والمَرْعَى وَاحِدٌ، وهو الذى تَرْعَى فيه الماشِيَةُ، يقال: سَرَحَتِ الغَنَمُ، إذا مَضَتْ إلى المَرْعَى، وسَرَحْتُها، أى بالتَّخْفِيفِ والتَّثْقِيلِ، ومنه قولُه تعالى: {وَحِينَ تَسْرَحُونَ}. والمَحْلَبُ: المَوْضِعُ الذى تُحْلَبُ فيه الماشِيَةُ، يُشْتَرَطُ أن يكونَ واحِدًا، ولا يُفْرِدُ كُلُّ وَاحِدٍ منهما (١٢) لِحَلْبِ مَاشِيَتِه مَوْضِعًا، وليس المُرَادُ منه خَلْطَ اللَّبَنِ فى إناءٍ واحِدٍ؛ لأنَّ هذا ليس بمَرْفَقٍ، بل مَشَقَّةٌ، لما فيه من الحاجَةِ إلى قَسْمِ (١٣) اللَّبَنِ. ومَعْنَى كَوْن الفَحْلِ وَاحِدًا، أن لا تكونَ فُحُولَةُ أحدِ المَالَيْنِ لا تطرُقُ غيرَه. وكذلك الرَّاعِى، هو أن لا يكونَ لِكُلِّ مَالٍ رَاعٍ، يَنْفَرِدُ بِرِعَايَتِه دُونَ الآخَرِ. ويُشْتَرَطُ أن يكونَ المُخْتلِطان (١٤) من أهْلِ الزكاةِ، فإن كان أحَدُهما ذِمِّيًّا أو مُكَاتَبًا لم يُعْتَدّ بِخُلْطَتِه، ولا تُشْتَرَطُ نِيَّةُ الخُلْطَةِ. وحُكِىَ عن القاضى، أنَّه اشْتَرَطَها. ولَنا، قَوْلُه عليه السَّلَامُ: "والخَلِيطَانِ ما اجْتَمَعَا فى الحَوْضِ والرَّاعِى والفَحْلِ". ولأنَّ النِّيَّةَ لا تُؤثِّرُ فى الخُلْطَةِ، فلا تُؤثِّرُ فى حُكْمِها، ولأنَّ المَقْصُودَ بالخُلْطَةِ من الارْتِفَاقِ يَحْصُلُ بِدُونِها، فلم يُعْتَبَرْ (١٥) وُجُودُها معه، كما لا تُعْتَبَرُ (١٦) نِيَّةُ السَّوْمِ فى الإسامةِ، ولا نِيَّةُ السَّقْىِ فى الزَّرْعِ (١٧) والثِّمَارِ، ولا نِيَّةُ مُضِىِّ الحَوْلِ فيما يُشْتَرَطُ الحَوْلُ فيه.
فصل: فإن كان بعضُ مَالِ الرَّجُلِ مُخْتَلِطًا، وبعضُه مُنْفَرِدًا، أو مُخْتَلِطًا مع مالٍ لِرَجُلٍ آخَرَ، فقال أصْحابُنا: يَصِيرُ مالُه كُلُّه كالمُخْتَلِطِ، بِشَرْطِ أن يكونَ مالُ الخُلْطَةِ نِصَابًا، فإن كان دُونَ النِّصَابِ لم يَثْبُتْ حُكْمُها، فلو كان لِرَجُلٍ سِتُّونَ شَاةً، منها عِشْرُونَ مُخْتَلِطَةٌ مع عِشْرِينَ لِرَجُلٍ آخَرَ، وَجَبَ عليهما شَاةٌ
(١٢) فى الأصل: "منهم".(١٣) فى ا، م: "قسمة".(١٤) فى ا، م: "الخليطان".(١٥) فى ا، م: "يتغير".(١٦) فى ا، م: "تتغير".(١٧) فى ب: "الزروع".