eines, dessen Viertel den Besitzer der zwanzig trifft und dessen Rest den Besitzer der sechzig trifft; denn wenn wir das Eigentum des Besitzers der sechzig hinzurechnen, wird der Besitzer der zwanzig wie einer, der sich mit den sechzig vermischt hat, und die Gesamtzahl beträgt achtzig, für die ein Schaf anteilig abzugeben ist. Hätte der Besitzer der sechzig drei Teilhaber, jeder von ihnen mit zwanzig, so ist für alle ein Schaf verpflichtend: die Hälfte trifft den Besitzer der sechzig, und die Hälfte trifft die Teilhaber, auf jeden von ihnen ein Sechstel eines Schafes. Hätten zwei Männer jeweils sechzig Schafe und jeder von ihnen vermischt sich mit dem anderen nur mit zwanzig, so ist für beide ein einziges Schaf verpflichtend, das sie unter sich hälftig aufteilen. Vermischen sie sich mit weniger als dem, so tritt für sie die Rechtswirkung der Teilhabe nicht ein, und für jeden von ihnen ist ein vollständiges Schaf verpflichtend. Vermischen sie sich mit vierzig, wobei einer zehn und der andere dreißig hat, so tritt für sie die Rechtswirkung der Teilhabe ein, da sie in einem vollständigen Nisab vorhanden ist.
Abschnitt: Ihre Vermischung wird während des gesamten Jahres berücksichtigt; tritt bei ihnen in einem Teil des Jahres die Rechtswirkung der Einzelhaltung ein, so entrichten sie die Zakat der Einzelpersonen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i in der neuen Lehre. Malik sagte: Ihre Vermischung zu Beginn des Jahres wird nicht berücksichtigt, aufgrund des Wortes des Propheten - Friede und Segen seien auf ihm -: "Es darf nicht zwischen Getrenntem zusammengelegt werden, noch darf zwischen Vereintem getrennt werden" (19). Dies bedeutet zum Zeitpunkt der Zakat-Entrichtung. Wir entgegnen, dass dies ein Vermögen ist, für das die Rechtswirkung der Einzelhaltung eingetreten ist, daher ist seine Zakat die Zakat der Einzelperson, genauso als ob es am Ende des Jahres vereinzelt wäre; und der Hadith ist auf dasjenige zu beziehen, das während des gesamten Jahres vereint ist. Wenn dies feststeht, so gilt: Wann immer zwei Männer achtzig Schafe zu gleichen Teilen besitzen und sie einzeln waren, dann sich aber während des Jahres vermischen, so obliegt jedem von ihnen bei Vollendung seines Jahres ein Schaf. In den darauf folgenden Jahren entrichten sie die Zakat der Vermischung. Fallen ihre Jahre zusammen, so geben sie bei Vollendung eines jeden (20) Jahres ein Schaf ab, wobei auf jeden von ihnen
(18) In M: "für sechzig". (19) Seine Überlieferung wurde bereits auf Seite 10 erwähnt. (20) Fehlt in: M.
وَاحِدَةٌ، رُبْعُهَا على صاحِبِ العِشْرِينَ، وبَاقِيها على صاحِبِ السِّتِّينَ؛ لأنَّنا لما ضَمَمْنا مِلْكَ صَاحِبِ السِّتِّينَ صارَ صَاحِبُ العِشْرِينَ كالمُخَالِطِ للسِّتِّين (١٨)، فيكونُ الجَمِيعُ ثَمَانِينَ، عليها شَاةٌ بالْحِصَصِ. ولو كان لِصَاحِبِ السِّتِّينَ ثَلَاثَةُ خُلَطَاء، كلُّ وَاحِدٍ منهم بِعِشْرِينَ، وَجَبَ على الجَمِيعِ شَاةٌ، نِصْفُهَا على صَاحِبِ السِّتِّينَ، ونِصْفُها على الخُلَطَاءِ، على كُلِّ واحِدٍ منهم سُدْسُ شَاةٍ. ولو كان رَجُلَانِ لِكُلِّ وَاحِدٍ منهما سِتُّونَ، فخَالَطَ كُلُّ وَاحِدٍ منهما صَاحِبَهُ بِعِشْرِينَ فقط، وَجَبَ عليهما شَاةٌ وَاحِدَةٌ بينهما نِصْفَيْنِ. فإن اخْتَلَطَا فى أَقَلّ من ذلك، لم يَثْبُتْ لهما حُكْمُ الخُلْطَةِ، ووَجَبَ على كلِّ واحِدٍ منهما شَاةٌ كَامِلَةٌ. وإن اخْتَلَطَا فى أرْبَعِينَ، لِوَاحِدٍ منهما عَشَرَةٌ، ولِلْآخَر ثَلَاثُونَ، ثَبَتَ لهما حُكْمُ الخُلْطَةِ لِوُجُودِها فى نِصَابٍ كامِلٍ.
فصل: ويُعْتَبَرُ اخْتِلاطُهم فى جَمِيع الحَوْلِ، فإن ثَبَتَ لهم حُكْمُ الانْفِرَادِ فى بعضِه زَكَّوا زكاةَ المُنْفَرِدِينَ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ فى الجديد. وقال مالِكٌ: لا يُعْتَبَرُ اخْتِلاطُهم فى أوَّل الحَوْلِ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَا يُجْمَعُ بَيْنَ مُتَفَرِّقٍ، ولَا يُفَرَّقُ بَيْنَ مُجْتَمِعٍ" (١٩). يَعْنِى فى وَقْتِ أخْذِ الزكاةِ. ولَنا، أنَّ هذا مالٌ ثَبَتَ له حُكْمُ الانْفِرَادِ، فكانت زكاتُه زكاةَ المُنْفَرِدِ، كما لو انْفَرَدَ فى آخِر الحَوْلِ، والحَدِيثُ مَحْمُولٌ على المُجْتَمِعِ فى جميعِ الحَوْلِ. إذا تَقَرَّرَ هذا فمتى كان لِرَجُلَيْنِ ثَمَانُونَ شَاةً بينهما نِصْفَيْنِ، وكانا مُنْفَرِدَيْنِ، فاخْتَلَطَا فى أثْناءِ الحَوْلِ، فعلى كُلِّ وَاحِدٍ منهما عندَ تَمَامِ حَوْلِه شَاةٌ، وفِيما بعد ذلك من السِّنِينَ يُزَكِّيَانِ زكاةَ الخُلْطَةِ، فإن اتَّفَقَ حَوْلَاهُما أخْرَجَا شَاةً عند تَمَامِ كُلِّ (٢٠) حَوْلٍ، على كُلِّ وَاحِدٍ منهما
(١٨) فى م: "لستين".(١٩) تقدم تخريجه فى صفحة ١٠.(٢٠) سقط من: م.