seine Hälfte. Unterscheiden sich ihre Jahre, so obliegt dem ersten von ihnen bei Vollendung seines Jahres ein halbes Schaf. Wenn das Jahr des zweiten vollendet ist, und der erste es [das Schaf] aus einem anderen Vermögen entrichtet hat, so obliegt auch dem zweiten ein halbes Schaf. Hat er es jedoch aus dem Nisab entrichtet, so musst du prüfen: Hat er das Schaf in seiner Gesamtheit aus seinem Eigentum entrichtet, so obliegt dem zweiten vierzig Teile von neunundsiebzig (21) Teilen eines Schafes. Hat er ein halbes Schaf entrichtet, so obliegt dem zweiten vierzig Teile von neunundsiebzig und einem halben Teil eines Schafes.
Abschnitt: Wenn für einen der beiden die Rechtswirkung der Einzelhaltung eintritt, nicht aber für seinen Partner – und dies ist vorstellbar, wenn zwei Männer zwei Nisab-Beträge besitzen und diese vermischen, dann aber einer von ihnen seinen Anteil an einen Externen verkauft; oder wenn einer von ihnen einen einzelnen Nisab besitzt und ein anderer einen Nisab kauft und ihn sofort damit vermischt, sofern wir sagen, dass das Geringe verziehen ist –, dann muss der Zustand nach ihrem Eigentumserwerb (22) in einem Teil, auch wenn er gering ist, einzeln gewesen sein. Oder einer von ihnen besitzt einen Nisab und der andere weniger als den Nisab, und sie vermischen sich während des Jahres. Wenn das Jahr des ersten vollendet ist, obliegt ihm ein Schaf; wenn das Jahr des zweiten vollendet ist, obliegt ihm die Zakat der Vermischung gemäß der von uns dargelegten Ausführungsart. In der Folge entrichten sie die Zakat der Vermischung, wobei bei Vollendung des Jahres eines jeden von ihnen ein Anteil an der Zakat des gesamten Vermögens gemäß seinem Teil daran fällig wird. Wenn beide Vermögen zusammen achtzig Schafe ergeben und der erste davon ein Schaf als Zakat für die vierzig Schafe entrichtet, die er besitzt, so obliegt dem zweiten vierzig Teile von neunundsiebzig Teilen. Hat er das gesamte Schaf aus seinem Eigentum entrichtet und das zweite Jahr ist vollendet, so obliegt dem ersten ein halbes Schaf als Zakat der Vermischung. Hat er es alleine entrichtet, so obliegt dem zweiten neununddreißig Teile von siebenundsiebzig und einem halben Teil eines Schafes. Sollte sich aus ihnen etwas vermehren, wird dies mit ihnen zusammengerechnet.
Abschnitt: Wenn zwischen ihnen achtzig Schafe vermischt sind und ein Teil des Jahres vergangen ist, sie diese aber untereinander verkaufen – jeder von ihnen verkauft dem anderen seine Schafe in vermischtem Zustand und sie belassen sie (23) bei
(21) Im Original: "sechs", eine Entstellung. (22) In M: "ihrem Eigentum". (23) In M: "und sie sandten sie aus".
نِصْفُها، وإن اخْتَلَفَ حَوْلَاهُما، فعلى الأَوَّل منهما عندَ تَمَامِ حَوْلِه نِصْفُ شَاةٍ، فإذا تَمَّ حَوْلُ الثَّانِى، فإن كان الأوَّلُ أخْرَجَها من غيرِ المالِ، فعلى الثّانِى نِصْفُ شَاةٍ أيضا، وإن أخْرَجَهَا من النِّصَابِ نَظَرْتَ، فإن أَخْرَجَ الشَّاةَ جَمِيعَها عن مِلْكِه، فعلى الثَّانِى أَرْبَعُونَ جُزْءًا، من تِسْعَةٍ (٢١) وسَبْعِينَ جُزْءًا من شَاةٍ، وإن أخْرَجَ نِصْفَ شَاةٍ فعلى الثَّانِى أرْبَعُونَ جُزْءًا، من تِسْعَةٍ وسَبْعِينَ ونِصْف جُزْءٍ من شَاةٍ.
فصل: وإن ثَبَتَ لأحَدِهما حُكْمُ الانْفِرَادِ دُونَ صَاحِبِه، ويُتَصَوَّرُ ذلك بأن يَمْلِكَ رَجُلانِ نِصَابَيْنِ فيَخْلِطاهُما، ثم يَبِيعُ أحَدُهما نَصِيبَه أَجْنَبِيًّا، أو يكونُ لأحَدِهما نِصَابٌ مُنْفَرِدٌ، فَيَشْتَرِى آخَرُ نِصَابًا، ويَخْلِطُه به فى الحَالِ، إذا قُلْنَا: اليَسِيرُ مَعْفُوٌّ عنه. فإنَّه لابُدَّ أن تكونَ عَقِيبَ مِلْكِهما (٢٢) مُنْفَرِدَةً فى جُزْءٍ، وإن قَلَّ، أو يكونَ لأحَدِهما نِصَابٌ ولِلْآخَر دُونَ النِّصَابِ، فَاخْتَلَطَا فى أثْنَاءِ الحَوْلِ، فإذا تَمَّ حَوْلُ الأوَّل فعليه شَاةٌ، فإذا تَمَّ حَوْلُ الثَّانِى فعليه زَكَاةُ الخُلْطَةِ، على التَّفْصِيلِ الذى ذَكَرْنَاهُ. ويُزَكِّيَانِ فيما بعد ذلك زكاةَ الخُلْطَةِ، كُلَّما تمَّ حَوْلُ أحَدِهما فعليه من زكاةِ الجَمِيعِ بِقَدْرِ مَالِه منه، فإذا كان المالانِ جَمِيعًا ثَمَانِينَ شَاةً، فأخْرَجَ الأوَّلُ منها شَاةً، زَكَاةَ الأرْبَعِينَ التى يَمْلِكُها، فعلى الثَّانى أرْبَعُونَ جُزْءًا، من تِسْعَةٍ وسَبْعِينَ جُزْءًا. فإن أخْرَجَ الشَّاةَ كُلَّها من مِلْكِه، وحَالَ الحَوْلُ الثَّانِى، فعلى الأوَّل نِصْفُ شَاةٍ، زكاةَ خُلْطَةٍ. فإن أخْرَجَهُ وَحْدَه، فعلى الثَّانِى تِسْعَةٌ وثَلَاثُونَ جُزْءًا، من سَبْعَةٍ وسَبْعِينَ جُزْءًا ونِصْفِ جُزْءٍ من شَاةٍ، وإن تَوَالَدَتْ شَيْئًا حُسِبَ معها.
فصل: وإن كان بينهما ثَمَانُونَ شَاةً مُخْتَلِطَةً، مَضَى عليها بعضُ الحَوْلِ، فتَبايَعاهَا، باعَ كُلُّ وَاحِدٍ منهما غَنَمَهُ صَاحِبَه مُخْتَلِطَةً، وأبقياها (٢٣) على
(٢١) فى الأصل: "ستة" تحريف.(٢٢) فى م: "ملكها".(٢٣) فى م: "وبعثاها".