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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 57

Übersetzung · DE

die Vermischung, so wird ihr (24) Jahr nicht unterbrochen, und ihre Vermischung bleibt bestehen. Dasselbe gilt, wenn er einen Teil seiner Schafe [gegen einen Teil seiner Schafe] (25) verkauft, ohne eine Trennung vorzunehmen, egal ob das Verkaufte gering oder viel ist. Wenn sie sie jedoch trennen (26) und dann untereinander verkaufen und sie anschließend wieder vermischen, wobei die Zeit der Trennung (27) lang war, so verfällt die Rechtswirkung der Vermischung. Wenn sie sie unmittelbar nach dem Verkauf wieder vermischen, gibt es zwei Meinungen: Die erste besagt, dass sie nicht unterbrochen wird, da dies eine geringe Zeitspanne ist, die verziehen wird (28). Die zweite besagt, dass sie unterbrochen wird, da die Einzelhaltung in einem Teil des Jahres eingetreten ist; daher entrichten sie die Zakat als Einzelpersonen. Wenn jeder von ihnen einen halben Nisab abtrennt und sie diesen untereinander verkaufen, wird die Rechtswirkung der Vermischung nicht unterbrochen, da das Eigentum einer Person zusammengerechnet wird; es ist also so, als wären die achtzig Schafe in ihrem ursprünglichen Zustand vermischt. Dasselbe gilt, wenn sie weniger als die Hälfte untereinander verkaufen. Wenn sie mehr als die Hälfte getrennt untereinander verkaufen, verfällt die Rechtswirkung der Vermischung, da deren Voraussetzung das Bestehen eines Nisab ist; sobald sie unter den Nisab fallen, gelten sie als Einzelpersonen. Der Qadi sagte: Die Vermischung verfällt in all diesen Fällen bei dem Verkaufsobjekt, und es gilt als Einzelbesitz. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da seiner Ansicht nach das Verkaufsobjekt gleicher Gattung den Lauf des Jahres für sich unterbricht, womit die Vermischung notwendigerweise aufgrund der Unterbrechung des Jahres unterbrochen wird. Wir werden jedoch, so Gott will, darlegen, dass die Rechtswirkung des Jahres bezüglich der Zakat-Pflicht nicht unterbrochen wird, und daher wird die Vermischung nicht unterbrochen, weil die Zakat beim gekauften Gut auf dem Jahr des verkauften Gutes aufbaut; daher muss es in der Eigenschaft, die es zuvor hatte, darauf aufgebaut werden. Wenn jedoch das Vermögen eines jeden von ihnen einzeln war, sie es dann vermischten und anschließend untereinander verkauften, obliegt ihnen während des Jahres die Zakat der Einzelhaltung, da die Zakat darauf durch den Aufbau auf dem Jahr des Ersten fällig wird, während er es einzeln besaß. Wenn ein Mann einen einzelnen Nisab besitzt und ihn gegen einen vermischten Nisab verkauft, entrichtet jeder von ihnen die Zakat der Einzelhaltung, da die Zakat beim zweiten durch den Aufbau auf dem ersten fällig wird, sodass sie wie das Vermögen einer Person sind, bei der in einem der beiden Enden eine Trennung eingetreten ist.

Anmerkungen

(24) In M: "yutaqta'" (wird unterbrochen). (25) Fehlt in A und M. (26) In M: "afradaha" (er trennte sie). (27) In M: "al-ifrad" (die Trennung). (28) Fehlt in M.

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