eines Einzelnen, bei dem die Einzelhaltung an einem der beiden Enden eingetreten ist. Wenn jeder von ihnen vierzig Schafe besitzt, die mit anderem Vermögen vermischt sind, und sie diese untereinander verkaufen und sie vermischt belassen, so verfällt die Rechtswirkung der Vermischung nicht. Wenn jedoch einer von ihnen für die vierzig vermischten Schafe vierzig einzelne Schafe kauft und sie sofort vermischt, so ist es möglich, dass er die Zakat der Vermischung entrichtet, da sich ihr Jahr auf das Jahr der Vermischten aufbaut (29) und die Zeit der Einzelhaltung gering ist, weshalb sie verziehen wird. Es ist aber auch möglich, dass er die Zakat des Einzelnen entrichtet, da die Einzelhaltung in einem Teil des Jahres eingetreten ist.
Abschnitt: Wenn ein Mann vierzig Schafe besitzt und ein Teil des Jahres vergangen ist, und er einen Teil davon während eines Teils des Jahres als Miteigentumsanteil verkauft, sagte Abu Bakr: Das Jahr wird unterbrochen, und sie beginnen ein neues Jahr ab dem Zeitpunkt des Verkaufs, da der gekaufte Teil die Unterbrechung des Jahres erfahren hat, sodass es ist, als wäre es gar nicht in das Zakat-Jahr eingegangen, was die Unterbrechung des Jahres auch beim anderen zwingend macht. Ibn Hamid sagte: Das Jahr wird für das, was beim Verkäufer verblieb, nicht unterbrochen, da das Eintreten der Vermischung den Beginn des Jahres nicht verhindert, also verhindert es auch dessen Fortbestehen nicht. Da die Zakat Pflicht würde, wenn er sein Vermögen während des gesamten Jahres mit dem eines anderen vermischte, so ist es umso mehr geboten, wenn er es in einem Teil des Jahres mit seinem eigenen und im anderen Teil mit dem eines anderen vermischt. Die Gültigkeit des Jahres für das Verkaufsobjekt verfiel nur aufgrund des Eigentumsübergangs daran; andernfalls haben diese zwanzig Schafe nicht aufgehört, mit Vermögen vermischt zu sein, das für die Zakat in Betracht kommt. Dies gilt ebenso für den Fall, wenn er einige davon markiert und sie vermischt verkauft. Wenn er jedoch einen Teil abtrennt und verkauft, woraufhin der Käufer sie sofort mit den Schafen des Ersten vermischt, sagte Ibn Hamid: Das Jahr wird unterbrochen, da sich die Rechtswirkung der Einzelhaltung in diesem Teil festgesetzt hat. Der Qadi sagte: Es ist möglich, dass dies so ist, wie wenn er sie vermischt verkauft, da dies eine geringe Zeitspanne ist. Dasselbe gilt (30) für den Fall, dass die vierzig Schafe zwei Männern gehören und einer von ihnen seinen Anteil an einen Außenstehenden verkauft. Wenn dann das Jahr des Ersten vollendet ist, schuldet er ein halbes Schaf; wenn dann das Jahr des Zweiten vollendet ist, betrachten wir den Verkäufer: Wenn er die Zakat aus anderem Vermögen als dem Kapital entrichtet hat, dann schuldet der Käufer nichts, da der Nisab in einem Teil des Jahres gesunken ist, es sei denn, der Arme wäre mit ihnen durch die Hälfte vermischt, die ihm zusteht; dann sinkt der Nisab nicht, und der Zweite entrichtet...
(29) In M: "yubna" (es baut sich auf). (30) In M: "wa-hadha" (und dies).
الوَاحِدِ الذى حَصَلَ الانْفِرَادُ فى أحَدِ طَرَفَيْهِ. فإن كان لِكُلِّ واحِدٍ منهما أرْبَعُونَ مُخْتَلِطَة مع مَالٍ آخَرَ، فَتَبَايَعاها، وبقَّياها مُخْتَلِطَةً، لم يَبْطُلْ حُكْمُ الخُلْطَةِ. وإن اشْتَرَى أحَدُهما بالأرْبَعِينَ المُخْتَلِطَة أرْبَعِينَ مُنْفَرِدَةً، وخَلَطَها فى الحالِ، احْتَمَلَ أن يُزَكِّىَ زكاةَ الخُلْطَةِ؛ لأنَّه ينْبنِى (٢٩) حَوْلُها على حَوْلِ مُخْتَلِطَةٍ، وزَمَنُ الانْفِرَادِ يَسِيرٌ، فعُفِىَ عنه، واحْتَمَلَ أن يُزَكِّىَ زكاةَ المُنْفَرِدِ، لِوُجُودِ الانْفِرَادِ فى بعضِ الحَوْلِ.
فصل: وإذا كان لِرَجُلٍ أرْبَعُونَ شَاةً، ومَضَى عليها بَعْضُ الحَوْلِ، فباعَ بَعْضَها مَشَاعًا فى بَعْضِ الحَوْلِ. فقال أبو بكرٍ: يَنْقَطِعُ الحَوْلُ، ويَسْتَأْنِفَانِ حَوْلًا من حِينِ البَيْعِ؛ لأنَّ النِّصْفَ المُشْتَرَى قد انْقَطَعَ الحَوْلُ فيه، فكأنَّهُ لم يَجْرِ فى حَوْلِ الزكاةِ أصْلًا، فلَزِمَ انْقِطَاعُ الحَوْلِ فى الآخَرِ. وقال ابْنُ حَامِدٍ: لا يَنْقَطِعُ الحَوْلُ فيما بَقِىَ لِلْبَائِعِ؛ لأنَّ حُدُوثَ الخُلْطَةِ لا يَمْنَعُ ابْتِدَاءَ الحَوْلِ، فلا يَمْنَعُ اسْتِدَامَتَهُ، ولأنَّه لو خَالَطَ غيرَه فى جَمِيعِ الحَوْلِ، وَجَبَتِ الزَّكَاةُ، فإذا خالَطَ فى بَعْضِه نَفْسَه، وفى بَعْضِه غيرَه، كان أوْلَى بالإيجَابِ، وإنَّما بَطَلَ حَوْلُ المَبِيعَةِ لانْتِقَالِ المِلْكِ فيها، وإلَّا فهذه العِشْرُونَ لم تَزَلْ مُخَالِطَةً لِمَالٍ جَارٍ فى الزكاةِ، وهكذا الحُكْمُ فيما إذا عَلَّمَ على بَعْضِها وبَاعَهُ مُخْتَلِطًا. فأمَّا إن أَفْرَدَ بعضَها وبَاعَهُ، فخَلَطَهُ المُشْتَرِى فى الحالِ بِغَنَمِ الأوَّل، فقال ابْنُ حامِدٍ: يَنْقَطِعُ الحَوْلُ، لِثُبُوتِ حُكْمِ الانْفِرَادِ فى البَعْضِ. وقال القاضى: يَحْتَمِلُ أن يكونَ كما لو بَاعَها مُخْتَلِطَةً؛ لأنَّ هذا زَمَنٌ يَسِيرٌ. وهكذا (٣٠) الحُكْمُ فيما إذا كانت الأرْبَعُونَ لِرَجُلَيْنِ، فبَاعَ أحَدُهما نَصِيبَه أجْنَبِيًّا، فعلى هذا إذا تَمَّ حَوْلُ الأوَّل فعليه نِصْفُ شَاةٍ، ثم إذا تَمَّ حَوْلُ الثَّانِى نَظَرْنَا فى البَائِعِ، فإنْ كان أخْرَجَ الزكاةَ من غيرِ المالِ فلا شىءَ على المُشْتَرِى؛ لأنَّ النِّصابَ نَقَصَ فى بعضِ الحَوْلِ، إلَّا أن يكونَ الفَقِيرُ مُخالِطًا لهما بالنِّصْفِ الذى صارَ له، فلا يَنْقُصُ النِّصابُ إذًا، ويُخْرِجُ الثَّانِى
(٢٩) فى م: "يبنى".(٣٠) فى م: "وهذا".