ein halbes Schaf. Wenn der Erste die Zakat aus anderem Vermögen als dem Kapital entrichtet hat und wir sagen, die Zakat hänge von der persönlichen Haftung (dhimma) ab, so ist der Käufer zur Entrichtung eines halben Schafes verpflichtet. Wenn wir jedoch sagen, sie hänge von der Sachsubstanz (ʿayn) ab, so sagte der Qadi: Es ist ebenfalls ein halbes Schaf zu entrichten; denn die Bindung der Zakat an die Sachsubstanz bedeutet nicht, dass die Armen einen Teil des Nisab als Eigentum erworben hätten, sondern vielmehr, dass ihr Recht daran haftet, so wie das Schmerzensgeld (ars) der Körperverletzung an der Person des Täters haftet; daher verhindert dies die Pflicht zur Zakat nicht. Abu al-Khattab sagte: Der Käufer schuldet nichts, da die Bindung der Zakat an die Sachsubstanz den Nisab gemindert hat. Dies ist die korrekte Ansicht; denn der Nutzen unserer Aussage, dass die Zakat an die Sachsubstanz gebunden ist, zeigt sich nur bei der Verhinderung der Zakat, und der Qadi hat dies an einer anderen Stelle erwähnt. Nach Analogie dazu gilt: Wenn zwei Männer ein Vermischungs-Nisab besitzen und einer von ihnen seinen Anteil während eines Teils des Jahres an einen Außenstehenden verkauft, so ist dies der umgekehrte Fall zur ersten Fragestellung in der Form, aber ihr gleich im Sinne; denn im ersten Fall war er mit seinem eigenen Vermögen vermischt und wurde dann mit dem eines Außenstehenden vermischt, hier aber war er mit einem Außenstehenden vermischt und wurde dann mit seinem eigenen vermischt. Ähnlich verhält es sich, wenn zwei Männer Erben sind und ein Nisab der Vermischung besitzen, einer von ihnen während eines Teils des Jahres stirbt und sein Gefährte ihn beerbt; nach Analogie der Aussage von Abu Bakr ist er zu nichts verpflichtet, bis das Jahr für beide Vermögen ab dem Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs an beiden vollendet ist, es sei denn, eines von ihnen für sich allein würde bereits einen Nisab erreichen. Nach Analogie der Aussage von Ibn Hamid ist die Zakat für die Hälfte, die ihm bereits zuvor gehörte, zu entrichten.
Abschnitt: Wenn er einen Lohnarbeiter dafür einstellt, dass er für ihn mit einem bestimmten Schaf aus dem Nisab hütet, und das Jahr vergeht, ohne dass er es abgetrennt hat, so sind sie beide Miteigentümer (khalitan), und für sie ist die Zakat der Vermischung verpflichtend. Wenn er es vor Ablauf des Jahres abtrennt, so ist für beide nichts zu entrichten, da der Nisab gemindert ist. Wenn er ihn mit einem Schaf bezahlt, das als Eigenschaft in der persönlichen Haftung (dhimma) geschuldet wird, ist dies ebenfalls gültig. Wenn das Jahr vergeht und er kein anderes Mittel zur Erfüllung hat als den Nisab, so baut dies auf der Frage nach der Schuld (dayn) auf: Verhindert sie die Zakat bei offensichtlichem Vermögen? Wir werden dies später erwähnen, so Gott der Erhabene will.
413 - Rechtsfrage; Er sagte: "Und sie rechnen untereinander nach Anteilen ab."
Wir haben bereits erwähnt, dass die Zakat bei Miteigentümern (khulataʾ) aus ihrem Vermögen entnommen wird, so wie sie aus dem Vermögen eines Einzelnen entnommen wird. Die offensichtliche Aussage von Ahmad besagt, dass der Zakat-Einnehmer (saʾi) den Pflichtanteil aus dem Vermögen eines der beiden Miteigentümer nehmen kann, unabhängig davon,
نِصْفَ شاةٍ. وإن كان الأوَّلُ أخْرَجَ الزَّكَاةَ من غيرِ المالِ، وقُلْنَا: الزَّكاةُ تَتَعَلَّقُ بالذِّمَّةِ. وَجَبَ على المُشْتَرِى نِصْفُ شاةٍ. وإن قلنا تَتَعَلَّقُ بالعَيْنِ. فقال القاضى: يَجِبُ نِصْفُ شاةٍ أيضا؛ لأنَّ تَعَلُّقَ الزَّكَاةِ بالعَيْنِ، لا بِمَعْنَى أنَّ الفُقَراءَ مَلَكُوا جُزْءًا من النِّصابِ، بل بِمَعْنَى أنه تَعَلَّقَ حَقُّهُم به، كَتَعَلُّقِ أَرْشِ الجنايَةِ بالجانِى، فلم يَمْنَعْ وُجُوبَ الزكاةِ. وقال أبو الخَطَّابِ: لا شىءَ على المُشْتَرِى؛ لأنَّ تَعَلُّقَ الزَّكَاةِ بالعَيْنِ نَقَصَ النِّصابَ. وهذا الصَّحِيحُ؛ فإنَّ فَائِدَةَ قَوْلِنا: الزكاةُ تَتَعَلَّقُ بالعَيْنِ. إنَّما تَظْهَرُ فى مَنْعِ الزكاةِ، وقد ذَكَرَهُ القاضى فى غير هذا المَوْضِعِ. وعلى قِيَاسِ هذا، لو كان لِرَجُلَيْنِ نِصابُ خُلْطَةٍ، فبَاعَ أحدُهما خَلِيطَهُ فى بعض الحَوْلِ، فهى عَكْسُ المَسْأَلَةِ الأُولَى فى الصُّورَةِ، ومِثْلُها فى المَعْنَى؛ لأنَّه كان فى الأَوَّل خَلِيطَ نَفْسِه، ثم صارَ خَلِيطَ أَجْنَبِىٍّ، وهاهُنا كان خَلِيطَ أَجْنَبِىٍّ، ثم صارَ خَلِيطَ نَفْسِه. ومثلُه لو كان رَجُلَانِ مُتَوَارِثَانِ، لهما نِصابُ خُلْطَةٍ، فمات أحَدُهما فى بعضِ الحَوْلِ، فوَرِثَهُ صَاحِبُه، على قِياس قَوْلِ أبى بكرٍ، لا يَجِبُ عليه شىءٌ حتى يَتِمَّ الحَوْلُ على المَالَيْنِ، من حِينِ مِلْكِهِ لهما، إلَّا أن يكونَ أحَدُهما بِمُفْرَدِه يَبْلُغُ نِصابًا. وعلى قِيَاسِ قَوْلِ ابْنِ حامِدٍ تَجِبُ الزكاةُ فى النِّصْفِ الذى كان له خَاصَّةً.
فصل: إذا اسْتَأْجَرَ أجِيرًا يَرْعَى له بِشاةٍ مُعَيَّنَةٍ من النِّصابِ، فحالَ الحَوْلُ، ولم يُفْرِدْها، فهما خَلِيطانِ تَجِبُ عليهما زكاةُ الخُلْطَةِ. وإن أفْرَدَها قبلَ الحَوْلِ، فلا شىءَ عليهما؛ لِنُقْصانِ النِّصابِ. وإن اسْتَأْجَرَهُ بِشَاةٍ مَوْصُوفَةٍ فى الذِّمَّةِ، صَحَّ أيضا، فإذا حَالَ الحَوْلُ، وليس له ما يَقْتَضِيهِ غيرَ النِّصَابِ، انْبَنَى على الدَّيْنِ، هل يَمْنَعُ الزكاةَ فى الأمْوَالِ الظَّاهِرَةِ؟ وسنَذْكُرُه فيما بعدُ، إن شاء اللَّه تعالى.
٤١٣ - مسألة؛ قال: (وتَرَاجَعُوا فِيمَا بَيْنَهُمْ بالْحِصَصِ)
قد ذَكَرْنا أنَّ الخُلَطَاءَ تُؤْخَذُ الصَّدَقَةُ من أمْوَالِهم، كما تُؤْخَذُ من مَالِ الوَاحِدِ. وظاهرُ كلامِ أحمدَ، أنَّ السَّاعِىَ يَأْخُذُ الفَرْضَ من مالِ أىِّ الخَلِيطَيْنِ شاءَ، سَوَاءٌ