wenn die Notwendigkeit dies erfordert, etwa weil die Abgabe aus einer einzigen Sachleistung besteht, die nicht aus beiden Vermögen zusammen entnommen werden kann, oder weil er die für beide fällige Abgabe nur in einem der beiden Vermögen vorfindet, wie wenn beispielsweise das Vermögen des einen von beiden aus gesundem, großwüchsigen Vieh besteht und das seines Miteigentümers aus kleinwüchsigen oder kranken Tieren; denn dann ist ein gesundes, großwüchsiges Tier als Zakat verpflichtend. Oder aber die Notwendigkeit erfordert dies nicht, indem er die für jeden der beiden fällige Abgabe jeweils in dessen Vermögen vorfindet. Ahmad sagte: Der Zakat-Einnehmer kommt und findet das Vieh vor, dann nimmt er die Zakat davon; er kommt nicht und sagt: Was gehört dir? Und was gehört dir? Er nimmt die Zakat lediglich von dem, was er vorfindet. Die Vermischung kann sowohl von Vorteil als auch von Nachteil sein. Al-Haytham ibn Kharija sagte zu Abu Abd Allah: Ich habe einen armen Mann gesehen, der zwei Schafe als Teil einer Viehherde besaß, und der Zakat-Einnehmer kam und nahm eines davon. Die Grundlage dafür ist das Wort des Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil -: "Wenn zwei Miteigentümer zusammenstehen, so rechnen sie untereinander zu gleichen Teilen ab." Und sein Wort: "Es darf zwischen Getrenntem nicht zusammengeführt und zwischen Vereintem nicht getrennt werden, aus Furcht vor der Sadaqa." Es gibt zwei Arten von Furcht: Die Furcht des Eigentümers vor einer Erhöhung der Sadaqa und die Furcht des Einnehmers vor deren Minderung. Den Vermögenseigentümern ist es nicht gestattet, ihr getrenntes Vermögen, für das im Einzelnen jeweils ein Schaf als Abgabepflichtig wäre, zusammenzulegen, damit die darauf entfallende Abgabe geringer wird, noch dürfen sie ihr vereintes Vermögen, für das durch seine Vereinigung eine Abgabepflicht besteht, trennen, damit diese durch die Trennung entfällt. Dem Einnehmer ist es nicht gestattet, zwischen Miteigentümern zu trennen, damit die Zakat steigt, noch darf er sie zusammenfassen, wenn sie getrennt sind, damit eine Zakatpflicht entsteht. Da die beiden Vermögen in Bezug auf die Zakatpflicht wie ein einziges Vermögen geworden sind, verhält es sich ebenso bei deren Entrichtung. Sobald der Einnehmer die Abgabe aus dem Vermögen eines der beiden entnimmt, nimmt dieser beim anderen Miteigentümer Regress in Höhe des Wertes seines Anteils an der Abgabe. Wenn also einem von beiden ein Drittel des Vermögens gehört und dem anderen zwei Drittel, und er die Abgabe aus dem Vermögen desjenigen entnimmt, dem das Drittel gehört, so nimmt er bei seinem Gefährten Regress für zwei Drittel des Wertes des Entnommenen.
(1) Im Original: "wa-la" (und nicht). (2) Fehlt in M. D. h. er wendet sich nicht an jeden der Miteigentümer mit dieser Frage. (3) Die Angabe der Quelle ist bereits auf Seite 10 erfolgt. (4) Im Original: "minha" (davon). (5) In B: "bi-tafriqiha" (durch deren Trennung).
دَعَتِ الحَاجَةُ إلى ذلك، بأن تكون الفَرِيضَةُ عَيْنًا وَاحِدَةً لا (١) يُمْكِنُ أخْذُها من المَالَيْنِ جَمِيعًا، أو لا يَجِدَ فَرْضَهُما جَمِيعًا إلَّا فى أحَدِ المَالَيْنِ، مثل أن يكونَ مالُ أحدِهما صِحَاحًا كِبَارًا، ومالُ خَلِيطِه صِغَارًا أو مِرَاضًا، فإنَّه تَجِبُ صَحِيحَةٌ كَبِيرَةٌ، أو لم تَدْعُ الحاجَةُ إلى ذلك، بأن يَجِدَ فَرْضَ كُلِّ وَاحِدٍ من المَالَيْنِ فيه. قال أحمدُ: إنَّما يَجِىءُ المُصَدِّقُ فيَجِدُ المَاشِيَةَ، فيُصَدِّقُها، ليس يَجِىءُ فيقولُ: أىُّ شىءٍ لك؟ [وأىُّ شىءٍ لك؟ ] (٢) وإنَّما يُصَدِّقُ ما يَجِدهُ، والخَلِيطُ قد يَنْفَعُ وقد يَضُرُّ. قال الهَيْثَمُ بن خَارِجَةَ لأبى عبدِ اللهِ: أنا رَأَيْتُ مِسْكِينًا كان له فى غَنَمٍ شَاتَانِ، فجاءَ المُصَدِّقُ فأخَذَ إحْدَاهما. والوَجْهُ فى ذلك قولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَا كَانَ مِنْ خَلِيطَيْنِ، فَإنَّهُما يَتَرَاجَعَانِ بالسَّوِيَّةِ" (٣). وقولُه: "لَا يُجْمَعُ بَيْنَ مُتَفَرِّقٍ، وَلَا يُفَرَّقُ بَيْنَ مُجْتَمِعٍ، خَشْيَةَ الصَّدَقَةِ" (٣). وهما خَشْيَتَانِ: خَشْيَةُ رَبِّ المالِ من زِيَادَةِ الصَّدَقَةِ، وخَشْيَةُ السَّاعِى من نُقْصَانِها. فليس لأرْبابِ الأمْوالِ أن يَجْمَعُوا أمْوَالَهُم المُتَفَرِّقَةَ، التى كان الوَاجِبُ فى كُلِّ واحِدٍ منها شَاةً، لِيَقِلَّ الوَاجِبُ فيها، ولا أن يُفَرِّقُوا أمْوَالَهُم المُجْتَمِعَةَ، التى كان فيها باجْتِماعِها فَرْضٌ، لِيَسْقُطَ عنها (٤) بِتَفْرِقَتِها (٥)، وليس لِلسَّاعِى أن يُفَرِّقَ بين الخُلَطَاءِ، لِتَكْثُرَ الزَّكَاةُ، ولا أن يَجْمَعَها إذا كانت مُتَفَرِّقَةً لِتَجِبَ الزكاةُ، ولأنَّ المَالَيْنِ قد صارَا كالمالِ الوَاحِدِ فى وُجُوبِ الزَّكَاةِ، فكذلك فى إخْرَاجِها. ومتى أخَذَ السَّاعِى الفَرْضَ من مَالِ أحَدِهما، رَجَعَ على خَليطِه بِقَدْرِ قِيمَةِ حِصَّتِهِ من الفَرْضِ، فإذا كان لأحَدهما ثُلُثُ المالِ، ولِلْآخَر ثُلُثَاهُ، فأخَذَ الفَرْضَ من مَالِ صَاحِبِ الثُّلُثِ، رجع بِثُلُثَىْ
(١) فى الأصل: "ولا".(٢) سقط من: م. أى لا يتجه إلى كل من الخليطين فيقول له هذا القول.(٣) تقدم تخريجه فى صفحة ١٠.(٤) فى الأصل: "منها".(٥) فى ب: "بتفريقها".