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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 61Abschnitt

Übersetzung · DE

des Wertes des Ausgehändigten von seinem Partner. Und wenn er es vom anderen nimmt, nimmt er beim Besitzer des Drittels Regress in Höhe eines Drittels des Wertes des Ausgehändigten. Bei einem Streit zwischen den Parteien über den Wert gilt, sofern keine Beweise vorliegen, die Aussage desjenigen, bei dem Regress genommen wird, da er der Zahlungspflichtige ist; dies entspricht dem Fall eines unrechtmäßigen Aneigners (ghasib), wenn über den Wert der unrechtmäßig angeeigneten Sache nach deren Untergang gestritten wird.

Abschnitt: Wenn der Zakat-Einnehmer mehr als die fällige Abgabe ohne eine rechtliche Auslegung (ta'wil) nimmt, etwa wenn er zwei Schafe statt eines nimmt oder eine Jadh'a (einjähriges Schaf) anstelle einer Hiqqa (vierjährige Kamelstute) nimmt, so steht demjenigen, dem es abgenommen wurde, nur ein Regressanspruch in Höhe der tatsächlich geschuldeten Abgabe zu. Wenn dies jedoch aufgrund einer zulässigen Auslegung geschieht, etwa wenn er ein gesundes Tier anstelle von kranken nimmt oder ein großes anstelle von kleinen, so nimmt er Regress in Höhe des Anteils daran; denn dies unterliegt dem Ermessen des Imams. Wenn sein Ermessen ihn dazu führt, dies zu nehmen, ist er verpflichtet, es ihm auszuhändigen, und es wird wie die eigentlich verpflichtende Abgabe behandelt. Ebenso verhält es sich, wenn er den Geldwert nimmt; er nimmt Regress in Höhe des Anteils, der seinen Teilhaber betrifft, da dies auf einer Auslegung beruht.

Abschnitt: Wenn ein Mann vierzig Schafe im Monat Muharram besitzt, weitere vierzig im Monat Safar und weitere vierzig im Monat Rabi', so ist für das erste Vermögen bei Ablauf des Jahres ein Schaf fällig. Wenn das Jahr des zweiten Vermögens abläuft, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass darauf keine Zakat entfällt, da alles einer einzigen Person gehört und sich die Abgabepflicht nicht über ein Schaf hinaus erhöht, so als ob die Jahre übereinstimmten. Die zweite besagt, dass darauf Zakat entfällt, da das erste bereits ein Schaf für sich beansprucht; daher wird für das zweite Zakat fällig, nämlich ein halbes Schaf, da es sich seit dem Zeitpunkt seines Erwerbs mit den ersten vierzig Schafen vermischt hat. Und wenn das Jahr des dritten Vermögens abläuft, gibt es ebenfalls zwei Ansichten: Die erste besagt, dass darauf keine Zakat entfällt. Die zweite besagt, dass darauf Zakat entfällt, nämlich ein Drittel eines Schafes, da er es im vermischten Zustand mit den vorangegangenen achtzig Schafen besessen hat. Abu al-Khattab erwähnte dazu eine dritte Ansicht, nämlich dass für das zweite ein ganzes Schaf und für das dritte ein ganzes Schaf fällig wird, da es sich um ein vollständiges Nisab (Mindestvermögen) handelt, für das aus sich heraus Zakat fällig wird, weshalb ein ganzes Schaf fällig wird, so als ob es einzeln stünde. Dies ist jedoch schwach, denn wenn der Eigentümer des zweiten und des dritten Vermögens jeweils Fremde wären, die diese vermischt besäßen, gälte für sie nur die Zakat für eine Vermischung (khulta); wenn sie also ein und demselben Eigentümer gehören, gilt dies erst recht, da die Zusammenführung von Teilen des eigenen Vermögens vorrangig ist gegenüber der Zusammenführung des Vermögens mit dem eines anderen Teilhabers. Wenn er im zweiten Monat eine Menge besitzt, die die Abgabepflicht ändert, etwa wenn er hundert Schafe besitzt, so ist für ihn bei Ablauf des Jahres ein zweites Schaf fällig, gemäß der ersten Ansicht. Ebenso verhält es sich im dritten Monat; denn wir behandeln seinen Besitz hinsichtlich der Pflicht so, als ob er alles zu einem Zeitpunkt besessen hätte. Es wird dann so behandelt, als hätte er zweihundertvierzig Schafe besessen, weshalb drei Schafe fällig werden, bei Ablauf des Jahres für jedes Vermögen ein Schaf. Gemäß der zweiten Ansicht wird im zweiten Monat der auf ihn entfallende Anteil an der Pflicht für beide Vermögen zusammen fällig, was einem Schaf und drei Siebteln eines Schafes entspricht; denn hätte er beide Vermögen gleichzeitig besessen, wären für beide zwei Schafe fällig, wovon der Anteil der hundert Schafe fünf Siebtel beträgt, also ein Schaf und drei Siebtel eines Schafes. Im dritten Monat sind ein Schaf und ein Viertel fällig; denn hätte er alles gleichzeitig besessen, also zweihundertvierzig Schafe, wären drei Schafe fällig gewesen, wovon der Anteil des dritten ein Viertel und ein Sechstel beträgt, also ein Schaf und ein Viertel. Wenn die Vermögenswerte drei verschiedenen Personen gehörten und der zweite sein weidendes Vieh vermischt mit dem des ersten besäße, und dann der dritte sein weidendes Vieh vermischt mit deren Schafen besäße, wäre die Pflicht für den zweiten und den dritten so wie die Pflicht für den Eigentümer in der zweiten Ansicht, nicht anders.

Abschnitt: Wenn er zwanzig Kamele im Muharram und fünf im Safar besitzt, sind für die zwanzig bei Ablauf ihres Jahres vier Schafe fällig, und für die fünf bei Ablauf ihres Jahres ein Fünftel.

Anmerkungen

(6) Im Original und in B: "akhadha" (er nahm). (7) Fehlt in M. (8) In A: "li-anna mulkahu mukhtalit" (da sein Besitz vermischt ist).

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