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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 62Abschnitt

Übersetzung · DE

nichts als die Zakat für die Vermischung (khulta) auf die beiden entfällt. Wenn es Eigentum ein und desselben Besitzers ist, so ist dies erst recht vorzuziehen, denn die Zusammenführung von Teilen seines eigenen Vermögens ist vorrangiger als die Zusammenführung des Besitzes eines Vermischten mit seinem Partner. Wenn er im zweiten Monat einen Besitz erlangt, der die Abgabepflicht ändert, etwa wenn er hundert Schafe besitzt, so ist für ihn bei Ablauf dessen Jahres ein zweites Schaf fällig, gemäß der ersten Ansicht. Ebenso verhält es sich im dritten Monat; denn wir behandeln seinen Besitz hinsichtlich der Pflicht so, als ob er alles zu einem Zeitpunkt besessen hätte. Es wird dann so behandelt, als hätte er zweihundertvierzig Schafe besessen, weshalb drei Schafe fällig werden, bei Ablauf des Jahres für jedes Vermögen ein Schaf. Gemäß der zweiten Ansicht wird im zweiten Monat der auf ihn entfallende Anteil an der Pflicht für beide Vermögen zusammen fällig, was einem Schaf und drei Siebteln eines Schafes entspricht; denn hätte er beide Vermögen gleichzeitig besessen, wären für beide zwei Schafe fällig gewesen, wovon der Anteil der hundert Schafe fünf Siebtel beträgt, also ein Schaf und drei Siebtel eines Schafes. Im dritten Monat sind ein Schaf und ein Viertel fällig; denn hätte er alles gleichzeitig besessen, also zweihundertvierzig Schafe, wären drei Schafe fällig gewesen, wovon der Anteil des dritten ein Viertel und ein Sechstel beträgt, also ein Schaf und ein Viertel. Wenn die Vermögenswerte drei verschiedenen Personen gehörten und der zweite sein weidendes Vieh vermischt mit dem des ersten besäße und dann der dritte sein weidendes Vieh vermischt mit deren Schafen besäße, wäre die Pflicht für den zweiten und den dritten so wie die Pflicht für den Eigentümer in der zweiten Ansicht, nicht anders.

Abschnitt: Wenn er zwanzig Kamele im Muharram und fünf im Safar besitzt, sind für die zwanzig bei Ablauf ihres Jahres vier Schafe fällig, und für die fünf bei Ablauf ihres Jahres ein Fünftel

Anmerkungen

(9) In B und M: "malihi" (sein Vermögen). (10) In A und M: "khalit" (Vermischter/Partner). (11) Aus dem Original. (12) Fehlt im Original. (13) In A, B und M: "hissa" (Anteil). (14) In M: "mi'atayn" (zweihundert). (15) Im Original: "bi-ghalamiha" (mit deren Schafen). (16) In A, B und M: "fi" (in/bei).

Arabisch (Quelle)

يكنْ عليهما إلَّا زكاةُ خُلْطَةٍ، فإذا كان لمالكِ الأوَّل كان أَوْلى، فإنَّ ضَمَّ بَعْضِ مِلْكِه (٩) إلى بَعْضٍ، أوْلَى من ضَمِّ مِلْكِ الخَلِيطِ إلى خَلِيطِهِ (١٠). وإن مَلَكَ فى الشَّهْرِ الثانِى ما يُغَيِّرُ الفَرْضَ، مثلَ إن مَلَكَ مائةَ شَاةٍ، فعليه فيه (١١) عند تَمَامِ حَوْلِه شَاةٌ ثانِيَةٌ، على الوَجْهِ الأوَّل. وكذلك الثَّالِث؛ لأنَّنا نَجْعَلُ مِلْكَهُ فى الإيجابِ، كَمِلْكِه لِلْكُلِّ (١٢) فى حَالٍ وَاحِدَةٍ، فيَصِيرُ كأنَّه مَلَكَ مائَتَيْنِ وأرْبَعِينَ، فيَجِبُ عليه ثَلاثُ شِيَاهٍ، عند تَمَامِ حَوْلِ كلِّ مالٍ شَاةٌ. وعلى الوَجْهِ الثانِى، يَجِبُ عليه فى الشَّهْرِ الثانِى حِصتُهُ (١٣) من فَرْضِ المَالَيْنِ معا، وهو شاةٌ وثَلَاثَةُ أسْباعِ شاةٍ؛ لأنَّه لو مَلَكَ المَالَيْنِ دُفْعَةً وَاحِدَةً، كان عليه فيهما شاتانِ، حِصَّةُ المائةِ منها خَمْسَةُ أسْباعِهما، وهو شاةٌ وثَلَاثةُ أسْباعِ شاةٍ، وعليه فى الثَّالِثِ شاةٌ وَرُبْعٌ؛ لأنَّه لو مَلَكَ الجَمِيعَ دُفْعَةً وَاحِدَةً، وهو مِائَتَان (١٤) وأَرْبَعُونَ شاةً، لَكان عليه ثَلاثُ شِيَاهٍ، حِصَّةُ الثَّالِثِ منهن رُبْعُهُنَّ وسُدْسُهُنَّ، وهو شاةٌ وَرُبْعٌ. ولو كان المالِكُ للأمْوَالِ الثَّلاثةِ ثلاثةَ أشْخاصٍ، ومَلَكَ الثانِى سَائِمَتَهُ مُخْتَلِطَةً بِسَائِمَةِ الأوَّل، ثم مَلَكَ الثَّالِثُ سَائِمَتَهُ مُخْتَلِطَةً بِغَنَمِهما (١٥)، لَكان الوَاجِبُ على (١٦) الثانِى والثَّالِثِ كالوَاجِبِ على المالِكِ فى الوَجْهِ الثانِى، لا غَيْرُ.

فصل: فإن مَلَكَ عِشْرِينَ من الإِبِلِ فى المُحَرَّمِ، وخَمْسًا فى صَفَر، فعليه فى العِشْرِينَ عندَ تَمَامِ حَوْلِها، أرْبَعُ شِيَاهٍ، وفى الخَمْسِ عند تَمامِ حَوْلِها خُمْسُ

Anmerkungen

(٩) فى ب، م: "ماله".(١٠) فى أ، م: "خليط".(١١) من: الأصل.(١٢) سقط من: الأصل.(١٣) فى أ، ب، م: "حصة".(١٤) فى م: "مائتين".(١٥) فى الأصل: "بغنمها".(١٦) فى أ، ب، م: "فى".

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