Bint-i Machad (eine zweijährige Kamelstute) gemäß den ersten beiden Ansichten. Gemäß der dritten Ansicht sind darauf ein Sechstel eines Schafes fällig. Besitzt er im Muharram fünfundzwanzig Kamele und im Safar fünf weitere, so ist für die ersten bei Ablauf ihres Jahres eine Bint-i Machad fällig, während für die fünf Kamele in der ersten Ansicht nichts fällig ist. In der zweiten Ansicht sind für sie ein Sechstel einer Bint-i Machad fällig, und in der dritten Ansicht ist dafür ein Schaf fällig. Besitzt er dazu im Rabi sechs weitere Kamele, so ist gemäß der ersten Ansicht für die ersten bei Ablauf ihres Jahres eine Bint-i Machad fällig, während für die fünf nichts fällig ist, bis das Jahr der sechs Kamele vollendet ist; dann ist für beide zusammen ein Viertel einer Bint-i Labun (eine dreijährige Kamelstute) und die Hälfte eines Neuntels davon fällig. Gemäß der zweiten Ansicht sind für die fünf Kamele bei Ablauf ihres Jahres ein Sechstel einer Bint-i Machad fällig, und für die sechs Kamele ein Sechstel einer Bint-i Labun bei Ablauf ihres Jahres. Gemäß der dritten Ansicht ist für die zweiten fünf Kamele bei Ablauf ihres Jahres ein Schaf fällig und für die sechs Kamele ebenfalls ein Schaf bei Ablauf ihres Jahres.
Abschnitt: Wenn sich das weidende Vieh eines Mannes in verschiedenen Städten befindet, zwischen denen eine Entfernung liegt, die das Gebetskürzen (Qasr) nicht erlaubt, oder wenn sie zusammen sind, so werden sie alle zu einem Vermögen zusammengefasst, und ihre Zakat ist wie die Zakat des vermischten Vermögens, ohne dass uns hierüber eine Meinungsverschiedenheit bekannt wäre. Befindet sich zwischen den Städten eine Entfernung, die das Gebetskürzen erlaubt, so gibt es dazu zwei Überlieferungen von Ahmad. Eine davon besagt, dass jedes Vermögen seine eigene Bestimmung hat und für sich allein betrachtet wird: Ist es ein Nisab (Mindestbetrag), so ist darauf Zakat fällig, andernfalls nicht, und es wird nicht mit dem Vermögen in einer anderen Stadt zusammengezählt. Dies wurde von ihm explizit so festgelegt. Ibn al-Mundhir sagte: "Ich kenne diese Aussage von niemandem außer Ahmad." Er begründete dies mit dem äußeren Wortlaut des Gesandten – Friede sei auf ihm: "Vermischtes Vermögen darf nicht zusammengezählt und getrenntes Vermögen nicht auseinanderdividiert werden, aus Angst vor der Abgabepflicht." Dies ist getrennt, also wird es nicht zusammengezählt. Zudem: Wenn die Zusammenführung des Vermögens zweier verschiedener Personen bewirkt, dass es wie ein einziges Vermögen behandelt wird, so muss die Trennung des Vermögens ein und derselben Person ebenso bewirken, dass es wie zwei verschiedene Vermögen behandelt wird.
(17) In A, B und M: "wa-'ala" (und auf). (18) In A, B und M: "'alayhi" (ist fällig/darauf). (19) In A, B und M: "shay'an" (etwas). (20) In A, B und M: "fiha" (darin/für sie). (21) Die Überlieferungskette hierzu wurde bereits auf Seite 10 dargelegt.