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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 65

Übersetzung · DE

Viehbestand. Wenn also unter ihnen ein Nisab besteht, an dem sie beteiligt sind, so ist auf sie Zakat fällig. Dies ist die Aussage von Ishaq und al-Awza'i bezüglich Getreide und Früchten. Die erste Lehrmeinung ist jedoch die korrekte. Abu Abd Allah sagte: "Al-Awza'i sagt bezüglich der Feldfrucht, wenn sie Teilhaber sind und fünf Ausuq (Maßeinheit) zusammenkommen: Es ist Zakat fällig." Er verglich dies mit den Schafen, doch die Aussage von al-Awza'i gefällt mir nicht. Was die Vermischung der Eigenschaften betrifft, so hat diese bei anderen Dingen als dem Vieh keinerlei Eingang, da die Vermischung nicht zustande kommt. Der Qadi leitete eine weitere Ansicht ab, dass sie eine Auswirkung habe, weil der Aufwand sinkt, wenn derjenige, der die Befruchtung (der Palmen) vornimmt, der Träger, der Wächter und der Dreschplatz eins sind. Ebenso verhält es sich bei Handelsvermögen: Der Laden, das Lager, die Waage und der Verkäufer sind eins, daher ähnelt es dem Vieh. Die Lehrmeinung von al-Shafi'i ist ähnlich dem, was wir von unserer Lehrmeinung berichteten. Das Richtige ist, dass die Vermischung bei anderen Dingen als dem Vieh keine Auswirkung hat, aufgrund der Aussage des Propheten – Friede sei auf ihm: "Die beiden Vermischten sind jene, die sich bei der Tränke, dem Zuchtbock und dem Hirten absprechen." Dies beweist, dass das, worin dies nicht gefunden wird, keine wirksame Vermischung darstellt. Die Aussage des Propheten – Friede sei auf ihm: "Vermischtes Vermögen darf nicht zusammengezählt und getrenntes Vermögen nicht auseinanderdividiert werden, aus Angst vor der Abgabepflicht", gilt nur für Vieh; denn die Zakat verringert sich manchmal durch das Zusammenzählen und erhöht sich ein anderes Mal, während bei anderen Vermögenswerten die Zakat auf das, was den Nisab übersteigt, nach dessen Anteil fällig wird, sodass das Zusammenzählen keine Wirkung hat. Außerdem wirkt sich die Vermischung beim Vieh einmal zum Nutzen und ein anderes Mal zum Schaden aus; würde man sie bei anderen Dingen als dem Vieh berücksichtigen, so würde dies reinem Schaden für den Vermögenseigentümer führen, daher darf sie nicht berücksichtigt werden. Wenn dies feststeht: Wenn eine Gruppe eine Stiftung oder einen gemeinsam genutzten Garten besitzt, darin Früchte oder

Anmerkungen

(3) In A und B: "as-sa'ima" (weidendes Vieh). (4) D.h. der Zuchtbock, der sie befruchtet. (5) In M: "as-sa'id" (der Aufsteiger). (6) Der Natur: Wächter des Feldes. (7) In M: "wa-ad-dukkau" (und der Laden). (8) In M: "min" (von). (9) In B: "wa-ar-ra'i" (und der Hirte). Die Überlieferungskette des Hadith wurde bereits auf Seite 53 dargelegt. (10) Die Überlieferungskette hierzu wurde bereits auf Seite 10 dargelegt. (11) Im Original und in B: "fa-idha" (wenn also).

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