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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 69415 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und die Sadaqa ist nur für freie Muslime verpflichtend)

Übersetzung · DE

dem Weidevieh; denn bei diesem ist das Wachstum vollkommen, man profitiert von seiner Milch und seinem Fleisch, seine Art kann als Opfertier dienen, als Hadj-Opfergabe (29) und als Fidyah (Ersatzleistung) für die Verbote im Zustand des Ihram. Die Zakat ist von der Substanz des Viehs selbst zu entrichten, und für die Zakat-Pflicht wird das Erreichen des vollen Nisab-Wertes betrachtet, wobei der Geldwert nicht in Betracht gezogen wird. Bei Pferden verhält es sich jedoch anders.

415 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und die Sadaqa ist nur für freie Muslime verpflichtend)

In einigen Manuskripten heißt es: „außer für freie Muslime“. Die Bedeutung beider Formulierungen ist identisch, nämlich dass die Zakat nur für einen freien, muslimischen und voll geschäftsfähigen Eigentümer verpflichtend ist. Dies (1) ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten, und wir kennen diesbezüglich keine abweichende Meinung, außer von 'Ata' und Abu Thawr, denn sie sagten: Der Sklave ist zakatpflichtig für sein Vermögen. Unser Argument ist, dass der Sklave nicht über ein volles Eigentumsrecht verfügt, daher ist für ihn keine Zakat verpflichtend, ähnlich wie beim Mukatab (einem Sklaven, der einen Freilassungsvertrag geschlossen hat). Was den Ungläubigen betrifft, so besteht kein Zweifel, dass er nicht zakatpflichtig ist. Sobald eine dieser Personen zu den Zakat-Pflichtigen zählt und Eigentümer des Nisab-Wertes ist, beginnt für ihn eine neue einjährige Frist, nach deren Ablauf er die Zakat entrichtet. Was den freien Muslim betrifft, so ist er, sobald er einen Nisab-Wert besitzt, der frei von Schulden ist, zum Ende seines Jahres zakatpflichtig, unabhängig davon, ob er ein Erwachsener oder ein Kind, geistig gesund oder unzurechnungsfähig ist.

416 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und für das Kind sowie den Geisteskranken gibt deren Vormund die Zakat aus)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zakat für das Vermögen des Kindes und des Geisteskranken verpflichtend ist, da bei ihnen die drei Voraussetzungen gegeben sind. Dies wird von Umar, Ali, Ibn Umar, 'Aisha, al-Hasan ibn Ali und Jabir – möge Allah mit ihnen zufrieden sein – überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Jabir ibn Zayd, Ibn Sirin, 'Ata', Mujahid, Rabi'a, Malik, al-Hasan ibn Salih, Ibn Abi Layla, asch-Schafi'i, al-'Anbari, Ibn 'Uyayna, Ishaq, Abu 'Ubayd und Abu Thawr. Es wurde (1) von Ibn Mas'ud, ath-Thawri und al-Awza'i berichtet, dass sie sagten: Die Zakat ist verpflichtend, wird aber nicht entrichtet, bis...

Anmerkungen

(29) In A und M: „Hadiyya“ (Geschenk). (1) In M: „wa-huwa“ (und dies ist). (1) In A und M: „wa-yuhka“ (es wird berichtet).

Arabisch (Quelle)

النَّعَمِ؛ لأنَّها يَكْمُلُ نَمَاؤُها، ويُنْتَفَعُ بِدَرِّهَا ولَحْمِها، ويُضَحَّى بِجِنْسِها، وتكونُ هَدْيًا (٢٩)، وفِدْيَةً عن مَحْظُورَاتِ الإحْرَامِ، وتَجِبُ الزكاةُ من عَيْنِها، ويُعْتَبَرُ كَمَالُ نِصَابِها، ولا يُعْتَبَرُ قِيمَتُهَا، والخَيْلُ بِخِلَافِ ذلك.

٤١٥ - مسألة؛ قال: (والصَّدَقَةُ لَا تَجِبُ إلَّا عَلَى أحْرَارِ المُسْلِمِينَ)

وفى بعضِ النُّسَخِ: "إلَّا على الأحْرَارِ المُسْلِمِينَ". ومَعْنَاهُما واحِدٌ، وهو أنَّ الزَّكَاةَ لا تَجِبُ إلَّا على حُرٍّ مُسْلِمٍ تَامِّ المِلْكِ، وهذا (١) قولُ أكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ، ولا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا إلَّا عن عَطَاءٍ، وأَبِى ثَوْرٍ، فإنَّهما قالا: على العَبْدِ زَكَاةُ مَالِه. ولَنا، أنَّ العَبْدَ ليس بِتَامِّ المِلْكِ، فلم تَلْزَمْهُ زَكَاةٌ، كالمُكاتَبِ. فأمَّا الكَافِرُ فلا خِلافَ فى أنَّه لا زكاةَ عليه، ومتى صَارَ أحَدُ هؤُلاءِ من أهْلِ الزَّكَاةِ، وهو مَالِكٌ لِلنِّصَابِ، اسْتَقْبَلَ به حَوْلًا ثم زَكَّاهُ، فأمَّا الحُرُّ المُسْلِمُ إذا مَلَكَ نِصَابًا خَالِيًا عن دَيْنٍ، فعليه الزكاةُ عندَ تَمَامِ حَوْلِه، سَوَاءٌ كان كَبِيرًا أو صَغِيرًا، أو عَاقِلًا أو مَجْنُونًا.

٤١٦ - مسألة؛ قال: (والصَّبِىُّ والمَجْنُونُ يُخْرِجُ عَنْهُمَا وَلِيُّهُما)

وجُمْلَةُ ذلك أنَّ الزَّكَاةَ تَجِبُ فى مالِ الصَّبِىِّ والمَجْنُونِ؛ لِوُجُودِ الشَّرَائِط الثَّلَاثِ فيهما، رُوِىَ ذلك عن عمرَ، وعلىٍّ، وابْنِ عمرَ، وعَائِشَةَ، والحسنِ بن علىٍّ، وجابِرٍ، رَضِىَ اللهُ عنهم. وبه قال جابِرُ بن زيدٍ، وابنُ سِيرِينَ، وعَطَاءٌ، ومُجَاهِدٌ، ورَبِيعَةُ، ومَالِكٌ، والحسنُ بنُ صَالِحٍ، وابْنُ أبِى لَيْلَى، والشَّافِعِىُّ، والعَنْبَرِىُّ، وابْنُ عُيَيْنَةَ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْرٍ. وحُكِىَ (١) عن ابْنِ مسعودٍ والثَّوْرِىِّ والأوْزَاعِىِّ أنَّهم قالوا: تَجِبُ الزَّكَاةُ، ولا تُخْرَجُ حتى يَبْلُغَ

Anmerkungen

(٢٩) فى أ، م: "هدية".(١) فى م: "وهو".(١) فى أ، م: "ويحكى".

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